Rechtsprechung
OLG Düsseldorf, 24.09.2007 - I-9 U 26/07 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Deutsches Notarinstitut
BGB §§ 2197; 2206; 2211
Testamentsvollstreckung am Gesellschaftsanteil eines Komplementärs
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Befugnis eines Testamentsvollstreckers zur Ausübung von Mitgliedsrechten eines Komplementärs einer Personengesellschaft; Gesellschaftsrechtliche Beschränkung der Rechtsposition des Testamentsvollstreckers
- Judicialis
- rewis.io
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 117; BGB § 2206
Keine Befugnis des Testamentvollstreckers zur Ausübung von Mitgliedsrechten aus vererbter Gesellschafterstellung einer Personengesellschaft - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- FamRZ 2008, 1295
- FamRZ 2009, 643
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (7)
- BGH, 14.05.1986 - IVa ZR 155/84
Zugehörigkeit eines auf einen Gesellschafter-Erben übergegangenen …
Auszug aus OLG Düsseldorf, 24.09.2007 - 9 U 26/07
Erstreckt sich eine vom Erblasser angeordnete Testamentsvollstreckung auch auf seinen vererbten Anteil als Komplementär an einer Personengesellschaft, ist die Rechtsposition des Testamentsvollstreckers aus Gründen, die im Gesellschaftsrecht wurzeln, begrenzt (vgl. BGHZ 98, 48, 55 f.).Dies lässt nur Raum für eine Testamentsvollstreckung, die sich im Wesentlichen auf die Wahrnehmung und Erhaltung der Vermögensrechte beschränkt und verhindert, dass der Erbe über den Anteil und die daraus erwachsenen Vermögensrechte verfügen (§ 2211 Abs. 1 BGB) und seine Eigengläubiger in den Anteil und diese Vermögensrechte vollstrecken können (§ 2214 BGB; vgl. BGHZ 98, 48, 57).
- BGH, 30.04.1984 - II ZR 293/83
Fortbestand der OHG trotz Nachlasskonkurses eines Gesellschafter-Erben
Auszug aus OLG Düsseldorf, 24.09.2007 - 9 U 26/07
Zwar steht nicht in Zweifel, dass der Testamentsvollstrecker über die mit der Beteiligung verbundenen verkehrsfähigen Vermögensrechte verfügen kann (vgl. BGHZ 91, 132, 136 f.; BGH NJW 1985, 1953, 1954), also über Ansprüche auf Auseinandersetzungs- oder Abfindungsguthaben und in gewissem Umfang auch über die nach dem Erbfall entstehenden Gewinnansprüche (s. Weidlich ZEV 1994, 205). - BGH, 05.07.1993 - II ZR 114/92
Steuerbegünstigte Kreditaufnahme durch Kommanditisten - Rechtsschutzbedürfnis bei …
Auszug aus OLG Düsseldorf, 24.09.2007 - 9 U 26/07
Ein Scheingeschäft im Sinne des § 117 BGB liegt regelmäßig nicht vor, wenn der erstrebte Erfolg gerade die Gültigkeit des Rechtsgeschäfts voraussetzt (vgl. nur BGHZ 36, 84, 88; BGH NJW 1993, 2609, 2610).
- BGH, 25.10.1961 - V ZR 103/60
Hypothekenbestellung für Scheinforderung
Auszug aus OLG Düsseldorf, 24.09.2007 - 9 U 26/07
Ein Scheingeschäft im Sinne des § 117 BGB liegt regelmäßig nicht vor, wenn der erstrebte Erfolg gerade die Gültigkeit des Rechtsgeschäfts voraussetzt (vgl. nur BGHZ 36, 84, 88; BGH NJW 1993, 2609, 2610). - BGH, 24.11.1980 - II ZR 194/79
Rechte des Testamentsvollstreckers bei der Auseinandersetzung über das Vermögen …
Auszug aus OLG Düsseldorf, 24.09.2007 - 9 U 26/07
Er wird im Handelsregister eingetragen und tritt nach außen nicht als Testamentsvollstrecker, sondern als Gesellschafter auf (vgl. dazu nur BGH NJW 1981, 749, 750). - BGH, 25.02.1985 - II ZR 130/84
Verwaltung eines vererbten Kommanditanteils durch den Testamentsvollstrecker
Auszug aus OLG Düsseldorf, 24.09.2007 - 9 U 26/07
Zwar steht nicht in Zweifel, dass der Testamentsvollstrecker über die mit der Beteiligung verbundenen verkehrsfähigen Vermögensrechte verfügen kann (vgl. BGHZ 91, 132, 136 f.; BGH NJW 1985, 1953, 1954), also über Ansprüche auf Auseinandersetzungs- oder Abfindungsguthaben und in gewissem Umfang auch über die nach dem Erbfall entstehenden Gewinnansprüche (s. Weidlich ZEV 1994, 205). - RG, 10.12.1920 - II 245/20
Gesellschaft m. b. H. ; Beschlussfassung
Auszug aus OLG Düsseldorf, 24.09.2007 - 9 U 26/07
Schon nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 101, 78, 79), die der Bundesgerichtshof fortgeführt hat (vgl. nur BB 1972, 1474 f.; BB 1976, 528, 529; WM 1984, 1605, 1606) hat eine durch die Gesellschafter unterzeichnete Handelsregisteranmeldung Erklärungswirkung auch im Innenverhältnis der Gesellschafter.