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   OLG Düsseldorf, 26.08.1981 - 2 Ss 409/81 - 264/81 III   

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https://dejure.org/1981,2458
OLG Düsseldorf, 26.08.1981 - 2 Ss 409/81 - 264/81 III (https://dejure.org/1981,2458)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 26.08.1981 - 2 Ss 409/81 - 264/81 III (https://dejure.org/1981,2458)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 26. August 1981 - 2 Ss 409/81 - 264/81 III (https://dejure.org/1981,2458)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • nrw.de (Leitsatz)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Inländische Rechtsgüter; Staatliche Rechtsgüter; Ausländische Rechtsgüter; Deutsche Strafgesetz

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    StGB § 3

Papierfundstellen

  • NJW 1982, 1242
  • JR 1983, 75
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • BGH, 20.03.1984 - 1 StR 662/83

    Straftat - Außerdeutsche Stelle - Vortäuschung - Möglichkeit der Annahme eines

    § 145 d StGB dient aber ausschließlich dem Schutz deutscher Behörden und Dienststellen vor unnützer Inanspruchnahme ihres Apparats und der damit verbundenen Schwächung der Verfolgungsintensität (OLG Düsseldorf NJW 1982, 1242/1243; Dreher/Tröndle StGB § 145 d RdNr. 4; Oehler, Internationales Strafrecht, 2. Aufl., RdNr. 237; Stree in: Schönke/Schröder § 145 d RdNr. 4; Willms in: LK § 145 d RdNr. 4; Rudolphi in: SK § 145 d RdNr. 3; vgl. auch Jescheck, Lehrbuch des Strafrechts Allgemeiner Teil, 3. Aufl., S. 141).

    Eine solche Einschränkung des Anwendungsbereichs des § 145 d StGB ist nach dem Schutzzweck dieser Bestimmung aus den vom OLG Düsseldorf (NJW 1982, 1242/1243) angeführten Gründen geboten.

  • LG Hechingen, 29.04.2019 - 3 Qs 27/19

    Vortäuschen einer Straftat: Selbstbezichtigung eines Asylbewerbers im

    Ein Einschreiten der deutschen Strafverfolgungsbehörden stand, da der Angeschuldigte weder zur Zeit der Tat Deutscher war oder es nach der Tat geworden ist (§ 7 Abs. 2 Nr. 1 StGB, vgl. hierzu OLG Düsseldorf, NJW 1982, 1242) allenfalls unter den Voraussetzungen von § 7 Abs. 2 Nr. 2 StGB im Raum, nämlich wenn er nicht ausgeliefert würde, obgleich das Auslieferungsgesetz seine Auslieferung nach der Art der Tat zuließe, weil ein Auslieferungsersuchen innerhalb angemessener Frist nicht gestellt oder abgelehnt wird oder die Auslieferung nicht ausführbar ist.
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