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   OLG Düsseldorf, 30.03.2015 - 4 Kart 7/10 OWi   

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OLG Düsseldorf, 30.03.2015 - 4 Kart 7/10 OWi (https://dejure.org/2015,79017)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 30.03.2015 - 4 Kart 7/10 OWi (https://dejure.org/2015,79017)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 30. März 2015 - 4 Kart 7/10 OWi (https://dejure.org/2015,79017)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (35)

  • OLG Düsseldorf, 15.04.2013 - 4 Kart 2/10

    Hohe Geldbußen gegen "Flüssiggas-Kartell"

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 30.03.2015 - 4 Kart 7/10
    Durch Urteil des Senats vom 15.04.2013 (VI-4 Kart 2-6/10 OWi) erhielten die Q3 GmbH & Co. KG ein Bußgeld in Höhe von 65 Mio. Euro, die T2 GmbH als Rechtsnachfolgerin der Q2 GmbH in Höhe von 100 Mio. Euro, die U2 GmbH in Höhe von 43 Mio. Euro, die G1 in Höhe von 35 Mio. Euro und die T1 GmbH in Höhe von 1 Mio. Euro.

    Die in den Verfahren VI-4 Kart 2-6/10 OWi, V-4 Kart 1/10 OWi, V-4 Kart 8/10 und V-4 Kart 2/13 OWi verurteilten Nebenbetroffenen und der verurteilte Betroffene:.

    Die am 15.04.2013 im Verfahren VI-4 Kart 2-6/10 OWi verurteilte Q3 GmbH & Co. KG:.

    Die am 15.04.2013 im Verfahren VI-4 Kart 2-6/10 OWi verurteilte T2 GmbH als Gesamtrechtsnachfolgerin der Q2 GmbH:.

    Die am 15.04.2013 im Verfahren VI-4 Kart 2-6/10 OWi verurteilte T2 GmbH (nachfolgend auch T2) war und ist ein Gemeinschaftsversorgungsunternehmen der B2-Gruppe und des T11-Konzerns.

    Die T2 trat in die Verfahrensstellung der Q2 GmbH im Verfahren VI-4 Kart 2-6/10 OWi ein.

    Die am 15.04.2013 im Verfahren VI-4 Kart 2-6/10 OWi verurteilte U2 GmbH:.

    Die am 15.04.2013 im Verfahren VI-4 Kart 2-6/10 OWi verurteilte G1:.

    Die am 15.04.2013 im Verfahren VI-4 Kart 2-6/10 OWi verurteilte T1 GmbH:.

    Die am 15.04.2013 im Verfahren VI-4 Kart 2-6/10 OWi verurteilte U21 GmbH & Co. KG:.

    Der am 15.04.2013 im Verfahren VI-4 Kart 2-6/10 OWi verurteilte N1:.

    Die U3 GmbH, die ehemals Nebenbetroffene im Verfahren VI-4 Kart 2-6/10 OWi, entstand durch formwechselnde Umwandlung der U3 GmbH & Co. KG a. A., der ursprünglichen Adressatin des Bußgeldbescheids, im Januar 2009.

    Im Verfahren VI-4 Kart 2-6/10 (OWi) hatte der Senat die Erhebung von Daten mit Verfügungen vom 02.05.2011, 25.05.2011, 15.06.2011, 04.07.2011 und 13.07.2011 bei verschiedenen Flüssiggasunternehmen angeordnet.

    Die in elektronischer Form im Verfahren VI-4 Kart 2-6/10 OWi zu erhebenden Daten sollten die folgenden Anforderungen erfüllen: Es sollten Einzeltransaktionsdaten aus dem Tatzeitraum von Juli 1997 bis April 2005 erhoben werden.

    Nach Abschluss der Erhebungen im Verfahren VI-4 Kart 2-6/10 OWi lagen von den zehn freien Anbietern Absatz- und Umsatzdaten variierend für den Gesamtzeitraum von Juli 1997 bis April 2005 vor.

    Erforderlich waren im Verfahren VI-4 Kart 2-6/10 OWi bei den Einzeltransaktionsdatensätzen der I3 GmbH, der C1 und der P2 GmbH und F3 AG aus der Zeit vor dem 01.01.2002 Umrechnungen von DM in Euro.

    Ein Team des Bundeskartellamts hatte die Daten im Verfahren VI-4 Kart 2-6/10 OWi erhoben und zu diesem Zweck die Akten der A1 GmbH vor Ort ausgewertet.

    Der Geschäftsführer V1 erhob im Verfahren VI-4 Kart 2-6/10 OWi gemeinsam mit einem IT-Betreuer die Datensätze der V1 GmbH & Co. KG aus dem Zeitraum von Januar 2000 bis April 2005.

    G3 hatte im Verfahren VI-4 Kart 2-6/10 OWi eine Rückumrechnung vorgenommen, indem er pauschal eine Liefertemperatur von 15 Grad Celsius zugrunde gelegt hatte.

    - Die Umstände, dass im Verfahren VI-4 Kart 2-6/10 OWi die Rohdatensätze der zehn freien Anbieter auf Veranlassung des Senats zum Zwecke des Preisvergleichs und im vorliegenden Verfahren die Preisdatensätze der Nebenbetroffenen im Rahmen einer Durchsuchung erhoben und sie jeweils im Anschluss an die Vernehmung der jeweiligen Unternehmens- und Kartellamtszeugen bereinigt und umformatiert wurden, basieren auf der Aussage des Beamten des Bundeskartellamts, Oberregierungsrat R1.

    Der Zeuge R1, der in sämtlichen Hauptverhandlungsterminen bis auf die Termine am 06.10.2010 und am 02.04.2012 im Verfahren VI- 4 Kart 2-6/10 OWi anwesend war, ist zu der Erhebung der Daten der freien Anbieter und zu ihrer Bearbeitung umfassend gehört worden.

    Der Zeuge R1 hat nachvollziehbar, überzeugend und detailliert aus eigener Anschauung heraus den Inhalt der Aussagen der vom Senat im Verfahren VI-4 Kart 2-6/10 OWi vernommenen Mitarbeiter, Geschäftsführer der freien Anbieter und der Mitarbeiter des Bundeskartellamts sowie die Angaben der am 10.04.2014 hinzugezogenen Mitarbeiterin der Nebenbetroffenen, C5, zum Aufbau (Tabellen) und Inhalt des "dump file" (Speicherauszug der kopierten Datenbank) der Nebenbetroffenen (Stammdaten, Einzeltransaktionsdaten, Datensätze der ... GmbH & Co. KG) geschildert.

    Die in den Verfahren VI-4 Kart 2-6/10 OWi, V-4 Kart 1/10 OWi, V-4 Kart 8/10 OWi, V-4 Kart 9/10 OWi und V-4 Kart 2/13 OWi verurteilten Nebenbetroffenen und der verurteilte Betroffene 23 - 34.

    Die am 15.04.2014 im Verfahren VI-4 Kart 2-6/10 OWi verurteilte Q3 GmbH.

    Die am 15.04.2014 im Verfahren VI-4 Kart 2-6/10 OWi verurteilte T2 GmbH als Gesamtrechtsnachfolgerin der Q2 GmbH 26.

    Die am 15.04.2013 im Verfahren VI-4 Kart 2-6/10 OWi verurteilte U2 GmbH 27.

    Die am 15.04.2013 im Verfahren VI-4 Kart 2-6/10 OWi verurteilte G1 29.

    Die am 15.04.2013 im Verfahren VI-4 Kart 2-6/10 OWi verurteilte T1 GmbH 30.

    Die am 15.04.2013 im Verfahren VI-4 Kart 2-6/10 OWi verurteilte U21 GmbH & Co. KG 30.

    Der am 15.04.2013 im Verfahren VI-4 Kart 2-6/10 OWi verurteilte N1 32.

  • BGH, 25.04.2005 - KRB 22/04

    Steuerfreie Mehrerlösabschöpfung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 30.03.2015 - 4 Kart 7/10
    Der Mehrerlös ist der Differenzbetrag, der zwischen den tatsächlichen Einnahmen, die aufgrund des Kartellverstoßes erzielt wurden, und denjenigen Einnahmen besteht, die das durch die Kartellabsprache bevorzugte Unternehmen im gleichen Zeitraum ohne den Wettbewerbsverstoß erzielt hätte (vgl. BGH, Beschluss vom 24.04.1991 - KRB 5/90, WuW/E BGH 2718, 2719 - Bußgeldbemessung; Beschluss vom 25.04.2005 - KRB 22/04 - steuerfreier Mehrerlös; Beschluss vom 28.06.2005, KRB 2/04, WuW/E DE-R 1567, 1569 - Berliner Transportbeton; BGH, Beschluss vom 19.06.2007 - KRB 12/07, Rn. 10 - Papiergroßhandel).

    Zwar hat sich der Bundesgerichtshof bisher nur mit der Heranziehung von Vergleichspreisen von anderen sachlichen, zeitlichen oder räumlichen Vergleichsmärkten befasst (vgl. BGH, Beschluss vom 25.04.2005 - KRB 22/04, WuW/E DE-R 1487 ff. - steuerfreier Mehrerlös; BGH WuW/E DE-R 1567 ff. - Berliner Transportbeton I; so auch BGH aaO Rn. 13 - Papiergroßhandel) und dies gebilligt.

    Denn auch und gerade von solchen Anbietern, die am Markt oft als Preisunterbieter - auch wenn sie nicht die Kapazitäten haben, alle Aufträge auszuführen (vgl. BGH, Beschluss vom 25.04.2005 - KRB 22/04, WuW/E DE-R 1487, Rn. 18 - steuerfreier Mehrerlös) - auftreten, geht ein Preisdruck aus, an dem sich die übrigen Anbieter, um keine Marktanteile zu verlieren, orientieren und messen lassen müssen.

    Sogar von Preisen nur potentieller Anbieter kann ein relevanter Wettbewerbsdruck ausgehen (vgl. BGH, Beschluss vom 25.04.2005, KRB 22/04, Rn. 15, WuW/E DE-R 1487-1490 - steuerfreier Mehrerlös).

    Nach der vom Bundesgerichtshof zu § 38 GWB entwickelten Definition des Begriffs des Mehrerlöses ist der Mehrerlös der Differenzbetrag, der zwischen den tatsächlichen Einnahmen, die aufgrund des Kartellverstoßes erzielt wurde, und den Einnahmen, die das durch die Kartellabsprachen bevorzugte Unternehmen im gleichen Zeitraum ohne den Wettbewerbsverstoß erzielt hätte (vgl. BGH, Beschluss vom 24.04.1991, 5 KRB 5/90, WuW/E BGH 2718, 2719 - Bußgeldbemessung; Beschluss vom 25.04.2005 - KRB 22/04 - steuerfreier Mehrerlös, Beschluss vom 28.06.2005, KRB 2/04, WuW/E DE-R 1567, 1569 Berliner Transportbeton; BGH, Beschluss vom 19.06.2007 - KRB 12/07, Rn. 10 - Papiergroßhandel).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs steht dem Senat ein Ermessen zu, ob und in welchem Umfang er innerhalb des zu verhängenden Bußgeldes eine Ahndung oder eine Abschöpfung vornimmt (vgl. BGH, Beschluss vom 25.4.2005 - KRB 22/04, aaO Rn. 24 - steuerfreie Mehrerlösabschöpfung).

  • OLG Düsseldorf, 19.06.2013 - 4 Kart 2/13

    Flüssiggas Kundenschutzabsprachen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 30.03.2015 - 4 Kart 7/10
    Das Verfahren gegen die U1 GmbH als Rechtsnachfolgerin der U3 GmbH (& Co. KG) wurde am 15.04.2013 zur gesonderten Weiterverhandlung abgetrennt; die U1 GmbH erhielt durch Urteil des Senats vom 19.06.2013 eine Geldbuße in Höhe von 15 Mio. Euro (Az: V-4 Kart 2/13 OWi).

    Die in den Verfahren VI-4 Kart 2-6/10 OWi, V-4 Kart 1/10 OWi, V-4 Kart 8/10 und V-4 Kart 2/13 OWi verurteilten Nebenbetroffenen und der verurteilte Betroffene:.

    Die am 19.06.2014 im Verfahren V-4 Kart 2/13 OWi verurteilte Nebenbetroffene U1 GmbH als Nachfolgerin der U4 GmbH & Co. KG (a.A.):.

    Die Nebenbetroffene U1 GmbH (nachfolgend auch U1) war als Gesamtrechtsnachfolgerin der U3 GmbH & Co. KG, die im Dezember 2012 aus einer formwechselnden Umwandlung der U3 GmbH hervorgegangen war, in deren Verfahrensstellung im Verfahren V-4 Kart 2/13 OWi eingetreten.

    Die in den Verfahren VI-4 Kart 2-6/10 OWi, V-4 Kart 1/10 OWi, V-4 Kart 8/10 OWi, V-4 Kart 9/10 OWi und V-4 Kart 2/13 OWi verurteilten Nebenbetroffenen und der verurteilte Betroffene 23 - 34.

    Die am 19.06.2014 im Verfahren V-4 Kart 2/13 OWi verurteilte U1 GmbH als Nachfolgerin der U4 GmbH & Co. KG (a.A.) 33.

  • OLG Düsseldorf, 13.05.2014 - 4 Kart 8/10

    Flüssiggas

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 30.03.2015 - 4 Kart 7/10
    Die X1 AG wurde durch Urteil vom 13.06.2014 zu einer Geldbuße in Höhe von 6 Mio. Euro verurteilt (V-4 Kart 8/10).

    Die in den Verfahren VI-4 Kart 2-6/10 OWi, V-4 Kart 1/10 OWi, V-4 Kart 8/10 und V-4 Kart 2/13 OWi verurteilten Nebenbetroffenen und der verurteilte Betroffene:.

    Die am 13.06.2014 im Verfahren V-4 Kart 8/10 OWi verurteilte X1 AG:.

    Die in den Verfahren VI-4 Kart 2-6/10 OWi, V-4 Kart 1/10 OWi, V-4 Kart 8/10 OWi, V-4 Kart 9/10 OWi und V-4 Kart 2/13 OWi verurteilten Nebenbetroffenen und der verurteilte Betroffene 23 - 34.

    Die am 13.06.2014 im Verfahren V-4 Kart 8/10 OWi verurteilte X1 AG a) Unternehmen 23.

  • BGH, 28.06.2005 - KRB 2/05

    Verjährungsunterbrechung gegenüber Organen (Wirkung für verjährte Handlungen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 30.03.2015 - 4 Kart 7/10
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gilt der beweisrechtliche wirtschaftliche Grundsatz, dass die Gründung eines Kartells grundsätzlich der Steigerung des Mehrerlöses ("Kartellrendite") der am Kartell beteiligten Unternehmen dient (vgl. BGH, Beschluss vom 28.06.2005 - KRB 2/05, WuW/E DE-R 1567, 1569 - Berliner Transportbeton; BGH, Beschluss vom 19.06.2007 - KRB 12/07, BGHSt 52, 1 Rn. 19 f. - Papiergroßhandel; BGH, Beschluss vom 26.02.2013 - KRB 20/12, Rn. 77, WuW/E DE-R 3861-3879 - Grauzement).

    Die nach der Rechtsprechung gebotene Überprüfung des beweisrechtlichen Grundsatzes im konkreten Fall hat ergeben, dass keine mehrerlösausschließende Ausnahmelage - wie etwa ein Nachfrageüberhang (vgl. BGH, Beschluss vom 28.06.2005 - KRB 2/05, WuW/E DE-R 1567, 1569, Rn. 25 - Berliner Transportbeton) - vorgelegen hat, die die üblicherweise zu erwartende Entstehung eines Mehrerlöses verhindert hätte.

    Umgekehrt indiziert ein nur geringer Preisrückgang bei sinkender Nachfrage, dass die wettbewerblichen Strukturen - wie etwa bei Vorliegen eines Kartells - nicht intakt sind (vgl. BGH, Beschluss vom 28.06.2005 - KRB 2/05, WuW/E DE-R 1567-1571, Rn. 25 - Berliner Transportbeton).

  • BGH, 19.06.2007 - KRB 12/07

    Ermittlung des kartellbedingten Mehrerlöses

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 30.03.2015 - 4 Kart 7/10
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gilt der beweisrechtliche wirtschaftliche Grundsatz, dass die Gründung eines Kartells grundsätzlich der Steigerung des Mehrerlöses ("Kartellrendite") der am Kartell beteiligten Unternehmen dient (vgl. BGH, Beschluss vom 28.06.2005 - KRB 2/05, WuW/E DE-R 1567, 1569 - Berliner Transportbeton; BGH, Beschluss vom 19.06.2007 - KRB 12/07, BGHSt 52, 1 Rn. 19 f. - Papiergroßhandel; BGH, Beschluss vom 26.02.2013 - KRB 20/12, Rn. 77, WuW/E DE-R 3861-3879 - Grauzement).

    Der Mehrerlös ist der Differenzbetrag, der zwischen den tatsächlichen Einnahmen, die aufgrund des Kartellverstoßes erzielt wurden, und denjenigen Einnahmen besteht, die das durch die Kartellabsprache bevorzugte Unternehmen im gleichen Zeitraum ohne den Wettbewerbsverstoß erzielt hätte (vgl. BGH, Beschluss vom 24.04.1991 - KRB 5/90, WuW/E BGH 2718, 2719 - Bußgeldbemessung; Beschluss vom 25.04.2005 - KRB 22/04 - steuerfreier Mehrerlös; Beschluss vom 28.06.2005, KRB 2/04, WuW/E DE-R 1567, 1569 - Berliner Transportbeton; BGH, Beschluss vom 19.06.2007 - KRB 12/07, Rn. 10 - Papiergroßhandel).

    Nach der vom Bundesgerichtshof zu § 38 GWB entwickelten Definition des Begriffs des Mehrerlöses ist der Mehrerlös der Differenzbetrag, der zwischen den tatsächlichen Einnahmen, die aufgrund des Kartellverstoßes erzielt wurde, und den Einnahmen, die das durch die Kartellabsprachen bevorzugte Unternehmen im gleichen Zeitraum ohne den Wettbewerbsverstoß erzielt hätte (vgl. BGH, Beschluss vom 24.04.1991, 5 KRB 5/90, WuW/E BGH 2718, 2719 - Bußgeldbemessung; Beschluss vom 25.04.2005 - KRB 22/04 - steuerfreier Mehrerlös, Beschluss vom 28.06.2005, KRB 2/04, WuW/E DE-R 1567, 1569 Berliner Transportbeton; BGH, Beschluss vom 19.06.2007 - KRB 12/07, Rn. 10 - Papiergroßhandel).

  • BGH, 24.04.1991 - KRB 5/90

    Wettbewerbsverstoß - Mehrerlös - Submissionsabsprache

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 30.03.2015 - 4 Kart 7/10
    Der Mehrerlös ist der Differenzbetrag, der zwischen den tatsächlichen Einnahmen, die aufgrund des Kartellverstoßes erzielt wurden, und denjenigen Einnahmen besteht, die das durch die Kartellabsprache bevorzugte Unternehmen im gleichen Zeitraum ohne den Wettbewerbsverstoß erzielt hätte (vgl. BGH, Beschluss vom 24.04.1991 - KRB 5/90, WuW/E BGH 2718, 2719 - Bußgeldbemessung; Beschluss vom 25.04.2005 - KRB 22/04 - steuerfreier Mehrerlös; Beschluss vom 28.06.2005, KRB 2/04, WuW/E DE-R 1567, 1569 - Berliner Transportbeton; BGH, Beschluss vom 19.06.2007 - KRB 12/07, Rn. 10 - Papiergroßhandel).

    Nach der vom Bundesgerichtshof zu § 38 GWB entwickelten Definition des Begriffs des Mehrerlöses ist der Mehrerlös der Differenzbetrag, der zwischen den tatsächlichen Einnahmen, die aufgrund des Kartellverstoßes erzielt wurde, und den Einnahmen, die das durch die Kartellabsprachen bevorzugte Unternehmen im gleichen Zeitraum ohne den Wettbewerbsverstoß erzielt hätte (vgl. BGH, Beschluss vom 24.04.1991, 5 KRB 5/90, WuW/E BGH 2718, 2719 - Bußgeldbemessung; Beschluss vom 25.04.2005 - KRB 22/04 - steuerfreier Mehrerlös, Beschluss vom 28.06.2005, KRB 2/04, WuW/E DE-R 1567, 1569 Berliner Transportbeton; BGH, Beschluss vom 19.06.2007 - KRB 12/07, Rn. 10 - Papiergroßhandel).

    Bei der Bemessung der Geldbuße kommen auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens in Betracht (vgl. BGH, Beschluss vom 24.04.1991 - KRB 5/90, WuW/E BGH 2718, 2720, Rn. 21 - Bußgeldbemessung; BGH, Beschluss vom 27.05.1986 - KRB 13/85, WuW/E BGH 2295, 2296; BGH, Beschluss vom 07.10.1959 - KRB 3/59, WuW/E BGH 352, 353 - Nullpreis II; BGH, Beschluss vom 19.09.1974 - KRB 2/74, NJW 1979, 269).

  • EuGH, 10.09.2009 - C-97/08

    Akzo Nobel u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Art. 81

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 30.03.2015 - 4 Kart 7/10
    Eine Muttergesellschaft und deren unmittelbare oder mittelbare Tochtergesellschaft sind Teil ein und derselben wirtschaftlichen Einheit und bilden damit ein Unternehmen, wenn die Tochtergesellschaft trotz eigener Rechtspersönlichkeit ihr Marktverhalten nicht autonom bestimmt, sondern im Wesentlichen Weisungen der Muttergesellschaft befolgt (EuGH, Urteil vom 10.09.2009 - Rs. C-97/08 P, Slg. 2009, I-8237= WuW/E EU-R 1336, Rn. 61 ff. - Akzo Nobel ./. Kommission), und zwar vor allem wegen der wirtschaftlichen, organisatorischen und rechtlichen Bindungen, die die beiden Rechtssubjekte verbinden (EuGH, Urteil vom 20.01.2011 - Rs. C-90/09 P, WuW/E EU-R 1899, 1910 Rn. 86 ff - General Quί;mica ./. Kommission).

    Der Tochtergesellschaft fehlt es an der Eigenständigkeit - sie bestimmt ihr Verhalten also nicht autonom -, wenn die Muttergesellschaft einen bestimmenden Einfluss auf ihr Verhalten (Geschäftspolitik und/oder Marktverhalten) ausüben kann und tatsächlich ausübt (vgl. EuGH, Urteil vom 20.01.2011 - Rs. C-90/09 P, WuW/E EU-R 1899, 1910, Rn. 86 ff - General Quί;mica u.a. ./. Kommission; EuGH, Urteil vom 10.09.2009 - Rs. C-97/08 P, Slg. 2009, I-8237, Rn. 61 ff. - Akzo Nobel: "Einfluss auf die allgemeine Geschäftspolitik"; EuG, Urteil vom 12.10.2011 - T-38/05, WuW/E EU-R 2233-2272, Rn. 102 ff. - Agroexpansion SA ./. Kommission: "entscheidender Einfluss auf die Geschäftspolitik der Tochtergesellschaft").

  • BGH, 26.02.2013 - KRB 20/12

    Grauzementkartell

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 30.03.2015 - 4 Kart 7/10
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gilt der beweisrechtliche wirtschaftliche Grundsatz, dass die Gründung eines Kartells grundsätzlich der Steigerung des Mehrerlöses ("Kartellrendite") der am Kartell beteiligten Unternehmen dient (vgl. BGH, Beschluss vom 28.06.2005 - KRB 2/05, WuW/E DE-R 1567, 1569 - Berliner Transportbeton; BGH, Beschluss vom 19.06.2007 - KRB 12/07, BGHSt 52, 1 Rn. 19 f. - Papiergroßhandel; BGH, Beschluss vom 26.02.2013 - KRB 20/12, Rn. 77, WuW/E DE-R 3861-3879 - Grauzement).

    Die Umsatzzahlen sind im Hinblick auf die Größe des Unternehmens aussagekräftig und lassen Rückschlüsse auf die Marktstellung und die Möglichkeiten, durch ein gegen die Bußgeldnormen des Kartellrechts verstoßendes Verhalten rechtswidrige Vorteile im Wettbewerb zu erlangen, zu (vgl. BGH, Beschluss vom 26.02.2013 - KRB 20/12, Rn. 62, WuW/E DE-R 3861-3879 - Grauzement).

  • EuGH, 20.01.2011 - C-90/09

    General Química u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle -

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 30.03.2015 - 4 Kart 7/10
    Eine Muttergesellschaft und deren unmittelbare oder mittelbare Tochtergesellschaft sind Teil ein und derselben wirtschaftlichen Einheit und bilden damit ein Unternehmen, wenn die Tochtergesellschaft trotz eigener Rechtspersönlichkeit ihr Marktverhalten nicht autonom bestimmt, sondern im Wesentlichen Weisungen der Muttergesellschaft befolgt (EuGH, Urteil vom 10.09.2009 - Rs. C-97/08 P, Slg. 2009, I-8237= WuW/E EU-R 1336, Rn. 61 ff. - Akzo Nobel ./. Kommission), und zwar vor allem wegen der wirtschaftlichen, organisatorischen und rechtlichen Bindungen, die die beiden Rechtssubjekte verbinden (EuGH, Urteil vom 20.01.2011 - Rs. C-90/09 P, WuW/E EU-R 1899, 1910 Rn. 86 ff - General Quίmica ./. Kommission).

    Der Tochtergesellschaft fehlt es an der Eigenständigkeit - sie bestimmt ihr Verhalten also nicht autonom -, wenn die Muttergesellschaft einen bestimmenden Einfluss auf ihr Verhalten (Geschäftspolitik und/oder Marktverhalten) ausüben kann und tatsächlich ausübt (vgl. EuGH, Urteil vom 20.01.2011 - Rs. C-90/09 P, WuW/E EU-R 1899, 1910, Rn. 86 ff - General Quίmica u.a. ./. Kommission; EuGH, Urteil vom 10.09.2009 - Rs. C-97/08 P, Slg. 2009, I-8237, Rn. 61 ff. - Akzo Nobel: "Einfluss auf die allgemeine Geschäftspolitik"; EuG, Urteil vom 12.10.2011 - T-38/05, WuW/E EU-R 2233-2272, Rn. 102 ff. - Agroexpansion SA ./. Kommission: "entscheidender Einfluss auf die Geschäftspolitik der Tochtergesellschaft").

  • BGH, 10.12.2008 - KZR 54/08

    Subunternehmervertrag II

  • BGH, 12.05.1998 - KZR 18/97

    "Subunternehmervertrag"; Kartellrechtliche Beurteilung einer Kundenschutzklausel

  • BGH, 23.06.2009 - KZR 58/07

    Gratiszeitung Hallo

  • EuGH, 08.07.1999 - C-49/92

    Kommission / Anic Partecipazioni

  • BGH, 07.12.2010 - KZR 71/08

    Jette Joop

  • BGH, 16.04.2002 - KZR 5/01

    "Wettbewerbsverbot in Realteilungsvertrag"; Umfang der Rechtskraft eines

  • BGH, 06.05.1997 - KZR 43/95

    "Solelieferung"; Wirksame Verpflichtung einer Gemeinde; Ausschluß Dritter vom

  • EuGH, 26.09.2013 - C-179/12

    The Dow Chemical Company / Kommission

  • BGH, 19.12.1995 - KRB 33/95

    Konkurrenzen (Tateinheit, Tatmehrheit und fortgesetzte Handlung,

  • BGH, 06.11.2013 - KZR 61/11

    Zur Unternehmenseigenschaft der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder

  • EuGH, 06.12.2012 - C-441/11

    Der Gerichtshof hebt in Bezug auf das Unternehmen Coppens das Urteil des Gerichts

  • EuGH, 19.07.2012 - C-628/10

    Alliance One International und Standard Commercial Tobacco / Kommission -

  • EuG, 29.06.2012 - T-360/09

    Die gegen E.ON und GDF Suez wegen Aufteilung des französischen und des deutschen

  • BGH, 14.01.1997 - KZR 41/95

    "Druckgußteile"; Wirksamkeit von Ausschließlichkeitsbindungen; Begriff des

  • BGH, 22.08.2013 - 1 StR 378/13

    Beweiswürdigung des Tatrichters (revisionsrechtliche Überprüfbarkeit); Führen

  • BGH, 23.11.2004 - KRB 23/04

    Abhängigkeit der Aufklärungspflicht im Bußgeldverfahren von der Bedeutung der

  • BGH, 24.10.1978 - X ZR 42/76

    Rechtsschutzbedürfnis für Klage auf Feststellung der Erfinderschaft

  • BGH, 14.01.1997 - KZR 35/95

    Wirksamkeit von Ausschließlichkeitsbindungen; Begriff des "gemeinsamen Zwecks"

  • BGH, 25.01.1983 - KZR 12/81

    Kartellverbot und Schutzgesetz

  • EuG, 12.10.2011 - T-38/05

    Agroexpansión / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Spanischer Markt für den

  • BGH, 27.05.1986 - KRB 13/85

    Festsetzung einer Geldbuße als Nebenfolge einer Ordnungswidrigkeit - Einrichtung

  • BGH, 25.10.1988 - KRB 3/88

    Anordnung eines Bußgeldes wegen Zuwiderhandlung gegen das Kartellgesetz -

  • BGH, 19.09.1974 - KRB 2/74

    Unwirksamkeit von Verträgen - Herabsetzung von Geldbußen - Aufhebung von

  • BGH, 06.11.1984 - KRB 5/84

    Rechtsmittel

  • BGH, 07.10.1959 - KRB 3/59

    Beweisangebote im schriftlichen Bußgeldverfahren - Preisabsprachen als

  • BGH, 09.10.2018 - KRB 60/17

    Kartellbußgeldsache wegen der Einbindung in ein flächendeckendes Kartell von

    OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 30.03.2015 - V-4 Kart 7/10 OWi -.
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