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   OLG Dresden, 09.04.2018 - 4 W 296/18   

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https://dejure.org/2018,11135
OLG Dresden, 09.04.2018 - 4 W 296/18 (https://dejure.org/2018,11135)
OLG Dresden, Entscheidung vom 09.04.2018 - 4 W 296/18 (https://dejure.org/2018,11135)
OLG Dresden, Entscheidung vom 09. April 2018 - 4 W 296/18 (https://dejure.org/2018,11135)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Justiz Sachsen

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  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Streitwert einer Unterlassungsklage

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 3
    Streitwert einer Unterlassungsklage

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Dresden, 23.01.2013 - 4 W 1363/12
    Auszug aus OLG Dresden, 09.04.2018 - 4 W 296/18
    Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Streitwert im einstweiligen Verfügungsverfahren unter dem der Hauptsache liegt, weil das für ein Verfahren maßgebende Interesse des Antragstellers an der Sicherstellung im Regelfall nicht das Befriedigungsinteresse erreicht (Zöller-Herget, ZPO, 32. Aufl. § 3 Rn. 16 Stichwort: "Einstweilige Verfügung"), beträgt der Streitwert einer Unterlassungsklage ohne besondere Bedeutung im Verfahren über den Erlass der einstweiligen Verfügung regelmäßig 5.000,00 EUR (Senat, Beschluss vom 23.01.2013 - 4 W 1363/12).
  • OLG Dresden, 20.11.2018 - 4 W 982/18

    Streitwert einer Äußerungsklage

    Für die Streitwertfestsetzung bei Unterlassungsansprüchen wegen einer Ehrverletzung sind neben dem Grad der Verbreitung die Schwere des Vorwurfs sowie die Beeinträchtigung des sozialen Geltungsanspruches des Verletzten in der Öffentlichkeit, die wirtschaftliche Bedeutung sowie die sonstige Bedeutung der Sache einzubeziehen (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. zuletzt Senat, Beschluss vom 09. April 2018 - 4 W 296/18 -, juris, vgl. auch Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 14. Aufl., Rn. 1830 ff.).
  • OLG Braunschweig, 05.02.2021 - 1 U 9/20

    Facebook-Löschung war berechtigt ("Hassrede")

    Ausgangspunkt für die Bemessung ist in entsprechender Anwendung der §§ 52 Abs. 2 GKG, 36 Abs. 3 GNotKG und 23 Abs. 3 Satz 2 RVG der jeweils benannte Regelwert in Höhe von 5.000,00 EUR, der im Einzelfall erhöht oder vermindert werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 09.04.2018 - 4 W 296/18, juris- Rn. 2; Beschluss vom 17.11.2015 - II ZB 8/14, juris- Rn. 13; OLG Dresden, Beschluss vom 19.1.2019 - 4 W 1074/18 -, juris- Rn.3).
  • OLG Dresden, 24.09.2019 - 4 U 1401/19

    Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts durch die Verbreitung einer Bild- und

    Für die Streitwertfestsetzung bei Unterlassungsansprüchen wegen einer Ehrverletzung ist neben dem Grad der Verbreitung die Schwere des Vorwurfs sowie die Beeinträchtigung des sozialen Geltungsanspruches des Verletzten in der Öffentlichkeit, die wirtschaftliche Bedeutung sowie die sonstige Bedeutung der Sache einzubeziehen (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. zuletzt, Beschluss vom 20. November 2018 - 4 W 982/18 -, juris Beschluss vom 09. April 2018 - 4 W 296/18 -, juris, vgl. auch Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 14. Aufl., Rn. 1830 ff.).
  • OLG Dresden, 11.03.2019 - 4 W 171/19

    Streitwert für eine Klage auf Unterlassung von Äußerungen

    Für die Streitwertfestsetzung bei Unterlassungsansprüchen wegen einer Ehrverletzung oder eines Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb sind neben dem Grad der Verbreitung die Schwere des Vorwurfs sowie die Beeinträchtigung des sozialen Geltungsanspruches des Verletzten in der Öffentlichkeit, die wirtschaftliche Bedeutung sowie die sonstige Bedeutung der Sache einzubeziehen (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. zuletzt, Beschluss vom 20. November 2018 - 4 W 982/18 -, juris Beschluss vom 09. April 2018 - 4 W 296/18 -, juris, vgl. auch Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 14. Aufl., Rn. 1830 ff.).
  • OLG Dresden, 02.06.2020 - 4 U 51/20

    Zulässigkeit einer Bildberichterstattung über den Kämmerer einer Gemeinde

    Für die Streitwertfestsetzung bei Unterlassungsansprüchen wegen einer Ehrverletzung ist neben dem Grad der Verbreitung die Schwere des Vorwurfs sowie die Beeinträchtigung des sozialen Geltungsanspruches des Verletzten in der Öffentlichkeit, die wirtschaftliche Bedeutung sowie die sonstige Bedeutung der Sache einzubeziehen (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. zuletzt, Beschluss vom 20. November 2018 - 4 W 982/18 -, juris Beschluss vom 09. April 2018 - 4 W 296/18 -, juris, vgl. auch Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 14. Aufl., Rn. 1830 ff.).
  • OLG Dresden, 01.12.2021 - 4 W 797/21

    Der Streitwert einer per E-Mail ausgesprochenen Beleidigung, die keine weitere

    Maßgeblich ist neben dem Grad der Verbreitung die Schwere des Vorwurfs sowie die Beeinträchtigung des sozialen Geltungsanspruches des Verletzten in der Öffentlichkeit, die wirtschaftliche Bedeutung sowie die sonstige Bedeutung der Sache einzubeziehen (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. zuletzt, Urteil vom 10. August 2021 - 4 U 1156/21 -, Rn. 14, juris; Beschluss vom 20.11.2018 - 4 W 982/18 -, juris; Beschluss vom 09.04.2018 - 4 W 296/18 -, juris).
  • OLG Dresden, 19.01.2019 - 4 W 1074/18

    Streitwert einer Streitigkeit betreffend die Löschung von Äußerungen und die

    In äußerungsrechtlichen Verfügungsverfahren ohne besondere Bedeutung beträgt der Streitwert regelmäßig 5.000,00 EUR (Senat, Beschluss vom 09. April 2018 - 4 W 296/18 -, Rn. 2, juris; Beschluss vom 23.01.2013 - 4 W 1363/12).
  • OLG Dresden, 04.12.2023 - 4 W 709/23

    Persönlichkeitsrechtsverletzung; Streitwert

    Maßgeblich ist neben dem Grad der Verbreitung die Schwere des Vorwurfs sowie die Beeinträchtigung des sozialen Geltungsanspruches des Verletzten in der Öffentlichkeit, die wirtschaftliche Bedeutung sowie die sonstige Bedeutung der Sache einzubeziehen (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa Urteil vom 10. August 2021 - 4 U 1156/21 -, Rn. 14, juris; Beschluss vom 20.11.2018 - 4 W 982/18 -, juris; Beschluss vom 09.04.2018 - 4 W 296/18 -, juris).
  • OLG Dresden, 23.11.2023 - 4 W 745/23

    Streitwert; Datenschutzverstoß; Werbeschreiben

    Maßgeblich ist neben dem Grad der Verbreitung die Schwere des Vorwurfs sowie die Beeinträchtigung des sozialen Geltungsanspruches des Verletzten in der Öffentlichkeit, die wirtschaftliche Bedeutung sowie die sonstige Bedeutung der Sache (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. zuletzt Senat, Beschluss vom 31. Juli 2023 - 4 W 396/23 -, Rn. 15, juris; Urteil vom 10. August 2021 - 4 U 1156/21 -, Rn. 14, juris; Beschluss vom 20.11.2018 - 4 W 982/18 -, juris; Beschluss vom 09.04.2018 - 4 W 296/18 -, juris).
  • OLG Braunschweig, 28.09.2020 - 1 W 3/20

    Beschwerde gegen einen Streitwertbeschluss; Antrag auf Datenberichtigung eines

    Ausgangspunkt für die Bemessung ist in entsprechender Anwendung der jeweils in § 52 Abs. 2 GKG, § 36 Abs. 3 GNotKG und § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG benannte Wert von 5.000,- EUR, der nach Maßgabe des Einzelfalles zu erhöhen oder zu vermindern ist (vgl. BGH, Beschluss vom 09.04.2018 - 4 W 296/18, Rn. 2, juris; Beschluss vom 17.11.2015 - II ZB 8/14, Rn. 13, juris; OLG Dresden, Beschluss vom 19. Januar 2019 - 4 W 1074/18 -, Rn. 3, juris).
  • OLG Dresden, 10.08.2021 - 4 U 1156/21

    Anspruch auf Unterlassung gegenüber Nachrichtenportal

  • OLG Dresden, 21.06.2022 - 4 W 338/22

    1. Slogans und schlagwortartige Äußerungen enthalten regelmäßig keine

  • OLG Dresden, 07.08.2023 - 4 W 417/23

    Begriff des nächsthöheren Gerichts im Sinne von § 68 Abs. 1 S. 4 GKG ;

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