Rechtsprechung
OLG Dresden, 10.09.2002 - 17 W 1085/02 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Rechtmäßigkeit der Kündigung eines Bauspardarlehensvertrages durch die Bausparkasse mangels der Erbringung von Tilgungsleistungen seitens der Darlehensnehmer; Verletzung eines Bauspardarlehensvertrages aufgrund der zweckwidrigen Verwendung der Darlehenssumme durch die ...
- FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 138
Wirksamkeit der Haftungsübernahme durch den nicht verdienenden Ehegatten - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- zbb-online.com (Leitsatz)
BGB § 138
Keine Sittenwidrigkeit finanziell überfordernder Mithaftung für Bauspardarlehen bei Begleichung der Geschäftsverbindlichkeiten des Ehemannes
Verfahrensgang
- LG Chemnitz, 13.08.2002 - 8 O 2413/02
- OLG Dresden, 10.09.2002 - 17 W 1085/02
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 04.12.2001 - XI ZR 56/01
Mitunterzeichnung des Darlehensvertrages durch den finanziell überforderten …
Auszug aus OLG Dresden, 10.09.2002 - 17 W 1085/02
Denn ungeachtet der Bezeichnung im Vertrag ist echte Mitdarlehensnehmerin nämlich nur, wer ein eigenes, sachliches und/oder persönliches Interesse an der Kreditaufnahme hat und als im Wesentlichen gleichberechtigter Partner über die Auszahlung sowie die Verwendung der Darlehensvaluta mitentscheiden darf (BGH, Urt. v. 04.12.2001 - XI ZR 56/01 - Seite 5; BGH NJW 2001, 815 (816); jeweils m.w.N.).In einem solchen Fall wird zwar widerleglich vermutet, dass die ruinöse Mithaftung allein aus emotionaler Verbundenheit mit dem Hauptschuldner übernommen wurde und der Kreditgeber dies in sittlich anstößiger Weise ausgenutzt hat (BGH, Urt. v. 04.12.01 - XI ZR 56/01 -, S. 7).
- BGH, 14.11.2000 - XI ZR 248/99
Wirksamkeit der bürgschaftlichen Mithaftung eines Ehegatten
Auszug aus OLG Dresden, 10.09.2002 - 17 W 1085/02
Denn ungeachtet der Bezeichnung im Vertrag ist echte Mitdarlehensnehmerin nämlich nur, wer ein eigenes, sachliches und/oder persönliches Interesse an der Kreditaufnahme hat und als im Wesentlichen gleichberechtigter Partner über die Auszahlung sowie die Verwendung der Darlehensvaluta mitentscheiden darf (…BGH, Urt. v. 04.12.2001 - XI ZR 56/01 - Seite 5; BGH NJW 2001, 815 (816); jeweils m.w.N.).