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   OLG Frankfurt, 01.08.2018 - 6 W 53/18   

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https://dejure.org/2018,23335
OLG Frankfurt, 01.08.2018 - 6 W 53/18 (https://dejure.org/2018,23335)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 01.08.2018 - 6 W 53/18 (https://dejure.org/2018,23335)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 01. August 2018 - 6 W 53/18 (https://dejure.org/2018,23335)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 890 ZPO
    Unterlassungsvollstreckung: Verpflichtung zur Information von Werbeadressaten über das Verbot einer bisher verwendeten Werbeaussage

  • damm-legal.de

    Informationspflichten des Unterlassungsschuldners bei Verbot einer Werbeaussage

  • JurPC

    Verpflichtungen des Schuldners bei Verbot einer Werbeaussage

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Unterlassungsvollstreckung: Verpflichtung zur Information von Werbeadressaten über das Verbot einer bisher verwendeten Werbeaussage

  • online-und-recht.de

    Informationspflichten des Unterlassungsschuldners bei Werbeaussage-Verbot

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 890
    Zwangsvollstreckung; Unterlassungsvollstreckung; Widerruf; Informationspflicht

  • rechtsportal.de

    ZPO § 890
    Anforderungen an die Erfüllung eines Unterlassungstitels hinsichtlich der Verwendung einer Werbeaussage

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wettbewerbsrecht/Verfahrensrecht: Verpflichtung zur Information von Werbeadressaten über das Verbot einer bisher verwendeten Werbeaussage

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    Informationspflichten des Unterlassungsschuldners bei Verbot einer Werbeaussage

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Bei Verbot einer Werbeaussage muss Unterlassungsschuldner ggf auch Werbeadressaten über das Verbot informieren

  • ip-rechtsberater.de (Kurzinformation)

    Unterlassungsvollstreckung: Verpflichtung zur Information von Werbeadressaten über Verbot bisher verwendeter Werbeaussagen

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Unterlassungsvollstreckung: Verpflichtung zur Information von Werbeadressaten über Verbot bisher verwendeter Werbeaussagen

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Information von Werbeadressaten über das Verbot einer bisher verwendeten Werbeaussage

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Pflichten bei gerichtlichem Verbot einer unzulässigen Werbeaussage

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Schuldner eines gerichtlichen Verbots muss über Irreführung seiner Online-Werbeaussagen informieren

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2018, 1085
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 11.10.2017 - I ZB 96/16

    Markenverletzung: Auslegung einer Verpflichtung zur Unterlassung einer Handlung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 01.08.2018 - 6 W 53/18
    Ein Schuldner, der kraft eines gerichtlichen Titels oder kraft Vertrags zur Unterlassung verpflichtet ist, für ein Produkt mit bestimmten Angaben zu werben, muss deshalb grundsätzlich durch einen Rückruf des Produkts dafür sorgen, dass bereits ausgelieferte Produkte von seinen Abnehmern nicht weiter vertrieben werden (BGH GRUR 20156,720, Rnr. 35 - Hot Sox; BGH, GRUR 2017, 823 [BGH 04.05.2017 - I ZR 208/15] Rn. 29 - Luftentfeuchter; BGH GRUR 2018, 292, Rnr. 20 - Produkte zur Wundversorgung).

    Ohne das Vorliegen solcher Umstände ist es dem Schuldner, der von der Unterlassungsverfügung betroffene Waren bereits weiterveräußert hat, aber regelmäßig zuzumuten, die Abnehmer aufzufordern, die Waren vorläufig nicht weiterzuvertreiben (BGH GRUR 2018, 292 [BGH 11.10.2017 - I ZB 96/16] , Rnr. 34 Produkte zur Wundversorgung).

    Zwar führt eine Information der Abnehmer insoweit zu einer endgültigen Befriedigung des Gläubigers; dies ist jedoch - im Gegensatz zu einem endgültigen Rückruf (vgl. BGH GRUR 2018, 292 [BGH 11.10.2017 - I ZB 96/16] , Rnr. 34 ff - Produkte zur Wundversorgung) für den Schuldner nicht übermäßig belastend, sondern vielmehr vergleichbar mit der auch im Eilverfahren zumutbaren Aufforderung an die Abnehmer, die Waren vorläufig nicht weiter zu vertreiben.

  • BGH, 04.05.2017 - I ZR 208/15

    Luftentfeuchter - Wettbewerbsverstoß: Vorbehaltskäufer als Erfüllungsgehilfe des

    Auszug aus OLG Frankfurt, 01.08.2018 - 6 W 53/18
    Ob die Einwirkung gegenüber den Dritten rechtlich durchsetzbar ist, ist nach Ansicht des Bundesgerichtshofs (GRUR 2017, 823 Rn. 29 - Luftentfeuchter) nicht entscheidend.

    Ein Schuldner, der kraft eines gerichtlichen Titels oder kraft Vertrags zur Unterlassung verpflichtet ist, für ein Produkt mit bestimmten Angaben zu werben, muss deshalb grundsätzlich durch einen Rückruf des Produkts dafür sorgen, dass bereits ausgelieferte Produkte von seinen Abnehmern nicht weiter vertrieben werden (BGH GRUR 20156,720, Rnr. 35 - Hot Sox; BGH, GRUR 2017, 823 [BGH 04.05.2017 - I ZR 208/15] Rn. 29 - Luftentfeuchter; BGH GRUR 2018, 292, Rnr. 20 - Produkte zur Wundversorgung).

  • BGH, 26.11.2009 - VII ZB 42/08

    Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil eines niederländischen Gerichts

    Auszug aus OLG Frankfurt, 01.08.2018 - 6 W 53/18
    Insbesondere ist es ohne Bedeutung, welche sachlich-rechtlichen Ansprüche dem Gläubiger zustehen (vgl. BGH, NJW 2010, 2137 [BGH 26.11.2009 - VII ZB 42/08] Rnr. 11).

    Entscheidet allerdings - wie hier - das Prozessgericht als zuständiges Vollstreckungsorgan über eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme aus einem Titel, den es selbst erlassen hat, kann es bei der Auslegung des Titels sein Wissen aus dem Erkenntnisverfahren mit heranziehen und damit Umstände berücksichtigen, die außerhalb des Titels liegen (vgl. BGH GRUR 2004, 264 [BGH 23.10.2003 - I ZB 45/02] - Euro-Einführungsrabatt; BGH NJW 2010, 2137 [BGH 26.11.2009 - VII ZB 42/08] Rnr. 12).

  • BGH, 23.10.2003 - I ZB 45/02

    Ordnungsgeld gegen C & A wegen Verkaufsaktion zur Euro-Einführung bestätigt

    Auszug aus OLG Frankfurt, 01.08.2018 - 6 W 53/18
    Entscheidet allerdings - wie hier - das Prozessgericht als zuständiges Vollstreckungsorgan über eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme aus einem Titel, den es selbst erlassen hat, kann es bei der Auslegung des Titels sein Wissen aus dem Erkenntnisverfahren mit heranziehen und damit Umstände berücksichtigen, die außerhalb des Titels liegen (vgl. BGH GRUR 2004, 264 [BGH 23.10.2003 - I ZB 45/02] - Euro-Einführungsrabatt; BGH NJW 2010, 2137 [BGH 26.11.2009 - VII ZB 42/08] Rnr. 12).
  • BGH, 29.04.2010 - I ZR 202/07

    Erinnerungswerbung im Internet

    Auszug aus OLG Frankfurt, 01.08.2018 - 6 W 53/18
    Die abstrakte Kennzeichnung hat dabei die Funktion, den Kreis der Varianten näher zu bestimmen, die als "kerngleiche" Handlungen von dem Verbot erfasst sein sollen (BGH GRUR 2006, 164 [BGH 02.06.2005 - I ZR 252/02] Rnr. 14 - Aktivierungskosten II; BGH GRUR 2010, 749 [BGH 29.04.2010 - I ZR 202/07] Rnr. 36 - Erinnerungswerbung im Internet).
  • BGH, 07.04.2011 - I ZR 34/09

    Leistungspakete im Preisvergleich

    Auszug aus OLG Frankfurt, 01.08.2018 - 6 W 53/18
    Eine unmittelbare Bezugnahme auf die konkrete Verletzungsform liegt nämlich auch dann vor, wenn der Klageantrag die Handlung abstrakt beschreibt, sie aber - anders als bei Antragsfassungen, die die konkrete Verletzungsform nur als Beispiel heranziehen - mit einem "wie"-Zusatz ("wie geschehen ..."; "wenn dies geschieht wie ...") konkretisiert (BGH GRUR 2011, 742 [BGH 07.04.2011 - I ZR 34/09] Rn. 17 - Leistungspakete im Preisvergleich).
  • BGH, 02.06.2005 - I ZR 252/02

    Aktivierungskosten II

    Auszug aus OLG Frankfurt, 01.08.2018 - 6 W 53/18
    Die abstrakte Kennzeichnung hat dabei die Funktion, den Kreis der Varianten näher zu bestimmen, die als "kerngleiche" Handlungen von dem Verbot erfasst sein sollen (BGH GRUR 2006, 164 [BGH 02.06.2005 - I ZR 252/02] Rnr. 14 - Aktivierungskosten II; BGH GRUR 2010, 749 [BGH 29.04.2010 - I ZR 202/07] Rnr. 36 - Erinnerungswerbung im Internet).
  • BGH, 05.03.2015 - I ZB 74/14

    Markenrechtlicher Auskunftsanspruch: Berücksichtigung des

    Auszug aus OLG Frankfurt, 01.08.2018 - 6 W 53/18
    Dem Senat ist es daher unbenommen, zur Auslegung des Tenors außerhalb des Titels liegende Umstände wie das unstreitige Vorbringen der Parteien oder die Antragsschrift heranzuziehen (vgl. hierzu BGH GRUR 2015, 1248 [BGH 05.03.2015 - I ZB 74/14] , Rnr. 20 ff. - Tonerkartuschen).
  • BGH, 30.01.2014 - I ZR 19/13

    Unlauterer Wettbewerb: Vermittlung von Versicherungen durch

    Auszug aus OLG Frankfurt, 01.08.2018 - 6 W 53/18
    a) Das Vollstreckungsgericht hat durch Auslegung des Vollstreckungstitels zu ermitteln, welche Verhaltensweisen dieser erfasst (vgl. BGH, GRUR 2014, 794 [BGH 30.01.2014 - I ZR 19/13] Rnr. 12 - Gebundener Versicherungsvermittler, mwN).
  • BGH, 06.02.2013 - I ZB 79/11

    Zwangsvollstreckung wegen Zuwiderhandlung gegen ein Unterlassungsgebot: Einlegung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 01.08.2018 - 6 W 53/18
    Die Auslegung hat vom Tenor der zu vollstreckenden Entscheidung auszugehen; erforderlichenfalls sind ergänzend die Entscheidungsgründe und unter bestimmten Voraussetzungen auch die Antrags- oder Klagebegründung und der Parteivortrag heranzuziehen (BGH, GRUR 2013, 1071 [BGH 06.02.2013 - I ZB 79/11] Rnr. 14 - Umsatzangaben; BGH, GRUR 2014, 605 [BGH 25.02.2014 - X ZB 2/13] Rnr. 18 - Flexitanks II).
  • BGH, 25.02.2014 - X ZB 2/13

    Zwangsvollstreckung aus einem Auskunftstitel: Auslegung eines

  • OLG Frankfurt, 23.11.2017 - 6 U 197/16

    Folgenbeseitigungsobliegenheit als Bestandteil vertraglich übernommener

  • OLG Frankfurt, 20.11.2009 - 11 W 59/09

    Anforderungen an die Abhilfeprüfung bei Kostenbeschwerde

  • BGH, 30.11.1971 - VI ZR 115/70

    Pflicht eines Presseorgans zur Mitteilung über Freispruch

  • LG Hagen, 27.09.2023 - 21 O 123/18
    Über die eigentliche Beseitigung einer irreführenden Angabe aus einer Produktbeschreibung hinaus muss der Schuldner Werbeadressaten über das ergangene Verbot informieren, wenn davon auszugehen ist, dass die irreführende Angabe andernfalls im Gedächtnis Dritter fortlebt (OLG Frankfurt, GRUR 2018, 1085).
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