Rechtsprechung
OLG Frankfurt, 02.11.2007 - 26 SchH 3/07 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- openjur.de
- Justiz Hessen
§ 1035 Abs 4 ZPO, § 1039 Abs 1 ZPO, § 1056 Abs 3 ZPO
Schiedsverfahren: Fortsetzung des Verfahrens mit dem "alten" Schiedsgericht nach Aufhebung eines verfahrensabschließenden Schiedsspruchs - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Möglichkeit einer Fortsetzung eines abgeschlossenen Schiedsverfahrens mit dem bis zum Abschluss des Verfahrens tätigen Schiedsgericht; Bestellung eines Ersatzschiedsrichters nach Abschluss eines Schiedsverfahrens als Anspruch eines Verfahrensbeteiligten; Einleitung eines ...
- Deutsche Zeitschrift für Wirtschafts- und Insolvenzrecht (Volltext/Leitsatz/Auszüge)
Keine Fortsetzung eines Schiedsverfahrens mit »altem« Schiedsgericht
- Deutsche Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS)
Bildung des Schiedsgerichts: - Ersatzbenennung sonstige Gerichtsverfahren: - Feststellung Unzulässigkeit des Schiedsverfahrens
- Judicialis
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Fortsetzung eines schiedsgerichtlichen Verfahrens mit "altem" Schiedsgericht bzw. mit Ersatzschiedsrichter nach Aufhebung des Schiedsspruchs?
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Fortsetzung des Schiedsverfahrens nach Aufhebung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Bestellung eines Ersatzschiedsrichters
Papierfundstellen
- NJW-RR 2008, 590
- BauR 2008, 1038
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- OLG Frankfurt, 21.02.2007 - 26 Sch 17/06
Ablehnungsverfahren für Schiedsrichter: Beginn der Antragsfrist
Auszug aus OLG Frankfurt, 02.11.2007 - 26 SchH 3/07
Ein entsprechender Antrag wurde vom Senat mit Beschluss vom 21.02.2007 (26 Sch 17/06) zurückgewiesen. - OLG Frankfurt, 30.03.2006 - 26 Sch 12/05
Schiedsrichter als "Richter in eigener Sache"
Auszug aus OLG Frankfurt, 02.11.2007 - 26 SchH 3/07
Durch eine weitere Schiedsklage des Antragstellers vom 22.12.2003 wurde ein neues Schiedsverfahren zwischen den Parteien eingeleitet; der in diesem Verfahren ergangene Schiedsspruch vom 29.04.2005 wurde mit Beschluss des erkennenden Senates vom 30.03.2006 (26 Sch 12/05) in Höhe eines Teilbetrages zu Gunsten des Antragstellers für vollstreckbar erklärt; im übrigen wurde der Antrag auf Vollstreckbarerklärung unter Aufhebung des Schiedsspruches zurückgewiesen.