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   OLG Frankfurt, 03.03.2016 - 20 W 271/14, 20 W 66/15, 20 W 67/15   

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https://dejure.org/2016,71473
OLG Frankfurt, 03.03.2016 - 20 W 271/14, 20 W 66/15, 20 W 67/15 (https://dejure.org/2016,71473)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 03.03.2016 - 20 W 271/14, 20 W 66/15, 20 W 67/15 (https://dejure.org/2016,71473)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 03. März 2016 - 20 W 271/14, 20 W 66/15, 20 W 67/15 (https://dejure.org/2016,71473)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    Keine Überprüfung der Kostengrundentscheidung im Kostenfestsetzungsverfahren

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Keine Überprüfung der Kostengrundentscheidung im Kostenfestsetzungsverfahren

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    FGG § 13a Abs. 1 S. 2
    Auslegung der Kostenentscheidung in einem Beschwerdeverfahren betreffend die Aufhebung eine Nachlasspflegschaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (10)

  • OLG Düsseldorf, 17.12.2015 - 20 W 66/15

    Streitwert eines einstweiligen Verfügungsverfahrens wegen Verletzung des

    Auszug aus OLG Frankfurt, 03.03.2016 - 20 W 271/14
    20 W 66/15:.

    Die Entscheidung im Verfahren 20 W 66/15 ergeht gerichtskostenfrei.

    2.20 W 66/15: Der Beteiligte zu 5) hat unter dem 21.11.2012 (Bl. 660 d. A.) unter Berichtigung eines vorgehenden Antrages Festsetzung von Kosten für das landgerichtliche Verfahren in Höhe von 2.568,00 EUR begehrt.

    2.20 W 66/15:.

    2.20 W 66/15 und 67/15:.

    In den Verfahren 20 W 66/15 und 20 W 67/15 sind Gerichtskosten wegen des Erfolges der sofortigen Beschwerden kraft Gesetzes nicht angefallen, § 22 Abs. 1, § 25 Abs. 1 GNotKG.

  • BayObLG, 17.05.2006 - 3Z BR 71/00

    Keine Erstattungsanspruch des Anwalts in eigenem Spruchstellenverfahren

    Auszug aus OLG Frankfurt, 03.03.2016 - 20 W 271/14
    Sie sind daher in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit grundsätzlich nicht erstattungsfähig (BayObLG, Beschluss vom 17.05.2006,Az. 3Z BR 71/00, zitiert nach juris Rn. 3; Schindler, a. a. O.; Bumiller / Harders / Schwamb, a. a. O., Rn. 10; FamFG).

    Da auch eine analoge Anwendbarkeit von § 91 Abs. 2 S. 3 ZPO in den Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht in Betracht kommt, kann ein in eigener Sache tätiger Rechtsanwalt keine Erstattung von Kosten nach anwaltlichem Gebührenrecht verlangen (vgl. dazu auch: OLG Köln, Beschluss vom 14.06.2011, Az. 2 Wx 90/11, Rn. 5; BayObLG, Beschluss vom 17.05.2006, Az. 3Z BR 71/00, Rn. 3 f., jeweils zitiert nach juris).

  • OLG Naumburg, 24.11.2014 - 12 Wx 16/14

    Nachlassverfahren: Erstattungsfähigkeit der Kosten eines gewerblichen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 03.03.2016 - 20 W 271/14
    Zur Durchführung des Verfahrens als notwendig anzuerkennen sind solche Aufwendungen, die in dem Zeitpunkt, in welchem sie getätigt wurden, objektiv aufzuwenden waren, ein verständiger und wirtschaftlich vernünftiger Beteiligter die Kosten auslösende Maßnahme mithin zu diesem Zeitpunkt als sachdienlich ansehen durfte (vgl. u. a. OLG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 24.11.2014, Az. 12 Wx 16/14, zitiert nach juris Rn. 9; Feskorn in Zöller, ZPO, 31. Aufl., § 80 FamFG, Rn. 3; Zimmermann in Keidel, FamFG, 18. Aufl., § 80 FamFG, Rn. 5; Wittenstein in Bahrenfuss, FamFG, 2. Aufl., § 80 FamFG, Rn. 9).

    Die Kostenentscheidung ergeht auch im Verfahren der sofortigen Beschwerde gemäß § 567 ff. ZPO, § 104 Abs. 3 S. 1 ZPO, § 85 FamFG nach den allgemeinen für das Verfahren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften der §§ 80 ff. FamFG (vgl. Bumiller / Haders / Schwamb, a. a. O., § 85 FamFG, Rn. 6; Keidel in Zimmermann, FamFG, 18. Aufl., § 85 FamFG, Rn. 21; OLG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 24.11.2014, Az. 12 Wx 16/14, zitiert nach juris, Rn. 16).

  • OLG Celle, 12.06.2015 - 2 W 137/15

    Beiordnung eines Rechtsanwalts im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit

    Auszug aus OLG Frankfurt, 03.03.2016 - 20 W 271/14
    Aus dem fehlenden Verweis ist nur zu folgern, dass Rechtsanwaltskosten eines Beteiligten im Verfahren nach dem FamFG anders als im Zivilprozess nicht zwingend zu den erstattungsfähigen Aufwendungen gehören (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 12.06.2015, Az. 2 W 137/15, zitiert nach juris Rn. 2; Schindler, a. a. O., Rn. 11, Feskorn, a. a. O., Rn. 4), sondern nur nach Lage des Falls - so ausdrücklich auch die von der Beteiligten zu 1) angeführte und in Kopie vorgelegte Kommentierung bei Götsche in Horndasch / Viefhues, § 80 FamFG, Rn. 13, in der aktuellen 2. Aufl. Rn. 19. Nach den vorgenannten allgemeinen Grundsätzen muss für eine Erstattungsfähigkeit von Rechtsanwaltskosten die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe im Einzelfall notwendig gewesen sein (vgl. Zimmermann, a. a. O.; Rn. 28; Götsche, a. a. O.; Schindler, a. a. O.), was in jedem einzelnen Fall bei der Kostenfestsetzung zu prüfen ist, soweit nicht das Gericht - was vorliegend nicht der Fall ist - bereits in der Ausgangsentscheidung anwaltliche Kosten ausdrücklich als berücksichtigungsfähig bezeichnet hat (vgl. OLG Celle, a. a. O.; Zimmermann, a. a. O.).

    Die Kosten der Beauftragung eines Rechtsanwaltes für die Durchführung eines Beschwerdeverfahrens werden daher häufig erstattungsfähig sein, wenn nicht die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes für den Beteiligten erkennbar unnötig ist (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 12.06.2015, Az. 2 W 137/15, zitiert nach juris Rn. 2 m. w. N.).

  • BGH, 28.01.2014 - II ZB 13/13

    Spruchverfahren: Kostenerstattungsanspruch des sich selbst vertretenden

    Auszug aus OLG Frankfurt, 03.03.2016 - 20 W 271/14
    So hat der Bundesgerichtshof für das Spruchverfahren ausgeführt (Beschluss vom BGH, Beschluss vom 28.01.2014, Az. II ZB 13/13, zitiert nach juris Rn. 9), dass weder der - im hier vorliegenden Verfahren nicht einschlägige - § 15 Abs. 4 SpruchG noch der auch im dortigen Verfahren nach § 17 Abs. 1 SpruchG in Ermangelung besonderer Vorschriften ebenfalls heranzuziehende § 80 FamFG (bzw. früher § 13a FGG) § 91 Abs. 2 S. 3 ZPO für anwendbar erklären.
  • LG München I, 05.02.2009 - 16 T 22419/08

    Vertretung mehrerer Miterben im Erbscheinsbeschwerdeverfahren: Anfall der

    Auszug aus OLG Frankfurt, 03.03.2016 - 20 W 271/14
    Die Erhöhungsgebühr fällt nach Abs. 1 der Anmerkung zu Nr. 1008 VV RVG für Wertgebühren an, wenn der Gegenstand der anwaltlichen Vertretung derselbe ist - so auch ausdrücklich die von der Beteiligten zu 1) angeführte Kommentierung bei: Mayer / Kroiß, RVG, 6. Aufl. Nr. 1008 VV RVG, Rn. 7. Derselbe Gegenstand liegt vor, wenn der Rechtsanwalt für die mehreren Auftraggeber wegen desselben Rechts oder Rechtsverhältnisses tätig geworden ist oder wenn die Auftraggeber insoweit eine Rechtsgemeinschaft oder eine dieser gleichgestellte Gemeinschaft bilden (vgl. LG München I, Beschluss vom 05.02.2009, Az. 16 T 22419/08, zitiert nach juris Rn. 23).
  • OLG Köln, 14.06.2011 - 2 Wx 90/11

    Erstattung von Gebühren nach dem RVG zu Gunsten einer sich selbst vertretenden

    Auszug aus OLG Frankfurt, 03.03.2016 - 20 W 271/14
    Da auch eine analoge Anwendbarkeit von § 91 Abs. 2 S. 3 ZPO in den Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht in Betracht kommt, kann ein in eigener Sache tätiger Rechtsanwalt keine Erstattung von Kosten nach anwaltlichem Gebührenrecht verlangen (vgl. dazu auch: OLG Köln, Beschluss vom 14.06.2011, Az. 2 Wx 90/11, Rn. 5; BayObLG, Beschluss vom 17.05.2006, Az. 3Z BR 71/00, Rn. 3 f., jeweils zitiert nach juris).
  • OLG Brandenburg, 26.03.2015 - 9 WF 67/15

    Notwendigkeit der Einschaltung eines Rechtsanwalts durch die Gegenseite bei

    Auszug aus OLG Frankfurt, 03.03.2016 - 20 W 271/14
    Die Notwendigkeit zur Hinzuziehung eines Rechtsanwalts ist dem Grunde nach gegeben, wenn die Sache eine gewisse Schwierigkeit aufweist (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 26.03.2015, Az. 9 WF 67/15, zitiert nach juris Rn. 3), was in Anbetracht der Komplexität des immer stärker auf Einzelfallgerechtigkeit ausgerichteten Gesetzes- und Richterrechts sehr häufig der Fall sein wird (vgl. Schindler, a. a. O.).
  • BGH, 22.10.2013 - II ZB 4/13

    Zugelassene Rechtsbeschwerde in Kostenfestsetzungssachen in Streitverfahren der

    Auszug aus OLG Frankfurt, 03.03.2016 - 20 W 271/14
    Zum anderen stellt das Kostenfestsetzungsverfahren ein eigenständiges Verfahren im Sinne der Übergangsvorschrift des Art. 111 Abs. 1 S. 1 FGG-RG dar, so dass für ab dem 01.09.2009 gestellte Kostenfestsetzungsanträge unabhängig von dem in der Hauptsache anzuwendenden bzw. angewendeten Recht in jedem Falle die aktuellen verfahrensrechtlichen Vorschriften einschlägig sind (vgl. BGH, Beschluss vom 22.10.2013, Az. II ZB 4/13, zitiert nach juris Rn. 5; u. a. auch veröffentlicht: NJW-RR 2014, 186 ff.).
  • OLG Nürnberg, 03.11.2011 - 14 W 1974/11

    Kostenfestsetzung: Notwendigkeit von Anwaltskosten im Nachlassbeschwerdeverfahren

    Auszug aus OLG Frankfurt, 03.03.2016 - 20 W 271/14
    Eine Orientierungshilfe, ob die Inanspruchnahme anwaltlicher Vertretung notwendig war, können § 78 Abs. 2 FamFG (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 03.11.2011, Az. 14 W 1974/11, zitiert nach juris Rn. 6) und § 121 Abs. 2 ZPO (vgl. Zimmermann, a. a. O) geben, wobei zu berücksichtigen ist, dass jene Vorschriften fiskalische Interessen verfolgen, während § 80 S. 1 FamFG die Verfahrensbeteiligten, die außergerichtliche Kosten zu tragen haben, vor übermäßiger Kostenbelastung schützen soll (vgl. Schindler, a. a. O.).
  • OLG Frankfurt, 28.09.2017 - 20 W 5/17

    Notwendigkeit der Einschaltung eines Rechtsanwalts im Nachlassbeschwerdeverfahren

    Der Senat hat sich diesen allgemeinen Grundsätzen bereits in mehreren Entscheidungen angeschlossen (vgl. etwa Beschluss vom 03.03.2016, 20 W 271/14, 20 W 66/15, 20 W 67/15; Beschluss vom 03.05.2017, 20 W 2/16, je n. v.).

    Auch der Senat hat sich diesen Grundsätzen bereits angeschlossen (Beschluss vom 03.03.2016, a.a.O., dort für im Erbscheinsverfahren beteiligte - anwaltliche - Nachlasspfleger und Insolvenzverwalter).

    Für die Erstattungsfähigkeit außergerichtlicher Kosten/Aufwendungen gelten andere Grundsätze; hier kommt es nämlich im Interesse der mit den Kosten belasteten Gegenpartei - wie dargelegt - darauf an, ob Aufwendungen im Einzelfall notwendig waren, und nicht auf die eigene berufliche Qualifikation des Testamentsvollstreckers (vgl. auch insoweit Senat, Beschluss vom 03.03.2016, a.a.O.).

    Es besteht keine Veranlassung für die Anordnung der Erstattung der dem Beschwerdeführer entstandenen notwendigen Aufwendungen; vielmehr entspricht es angesichts der unterschiedlichen Entscheidungen und rechtlichen Bewertungen der Gerichte im Kostenfestsetzungsverfahren zur Erstattungsfähigkeit von Rechtsanwaltskosten billigem Ermessen im Sinne des § 81 Abs. 1 FamFG, dass die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten insoweit jeweils selbst tragen (vgl. auch Senat, Beschluss vom 03.03.2016, a.a.O.).

  • OLG Frankfurt, 03.05.2017 - 20 W 2/16

    Kosten in Nachlasssachen: Anfall der Gebühr gem. Nr. 3200 VV-RVG

    Aufgrund des bis dahin - und mithin hier noch maßgeblichen - Kostenrechts fiel nach herrschender Meinung (vgl. dazu OLG Stuttgart, Beschluss vom 08.05.2014, 8 W 167/14; OLG München, Beschluss vom 30.06.2010, 34 Wx 078/10, je zitiert nach juris und m. w. N.; Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 20. Aufl., VV 3500 Rz. 6), nach der auch der hiesige Senat bereits entschieden hat (vgl. etwa Beschluss vom 03.03.2016, 20 W 271/14, 20 W 66/15, 20 W 67/15, n. v.), bei Beschwerden in Erbscheins- oder Nachlassverfahren lediglich eine 0, 5-Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3500 VV RVG an.

    Es gilt der Grundsatz möglichst sparsamer Verfahrensführung (vgl. im Einzelnen OLG Nürnberg Rpfleger 2012, 258; Brandenburgisches OLG FamRZ 2015, 1226, und FamRZ 2015, 1743; OLG Celle FamRZ 2016, 82, je zitiert nach juris und m. w. N.; Senat, Beschluss vom 03.03.2016, a.a.O.).

    Nach den vorgenannten allgemeinen Grundsätzen muss für eine Erstattungsfähigkeit von Rechtsanwaltskosten die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe im Einzelfall notwendig gewesen sein, was in jedem einzelnen Fall bei der Kostenfestsetzung zu prüfen ist, soweit nicht das Gericht - was vorliegend nicht der Fall ist - bereits in der Ausgangsentscheidung anwaltliche Kosten ausdrücklich als berücksichtigungsfähig bezeichnet hat (vgl. OLG Celle FamRZ 2016, 82; Senat, Beschluss vom 03.03.2016, a.a.O.).

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