Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 110) |
Abschnitt 7 - Kosten (§§ 80 - 85) |
(1) 1Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. 2Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. 3In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.
(2) Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn
1. | der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat; | |
2. | der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste; | |
3. | der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat; | |
4. | der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflichten das Verfahren erheblich verzögert hat; | |
5. | der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung nach § 156 Absatz 1 Satz 3 oder einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer Beratung nach § 156 Absatz 1 Satz 4 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat. |
(3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden.
(4) Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft.
(5) Bundesrechtliche Vorschriften, die die Kostenpflicht abweichend regeln, bleiben unberührt.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Einführung einer Rechtsbehelfsbelehrung im Zivilprozess und zur Änderung anderer Vorschriften vom 05.12.2012
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.01.2013 | Gesetz zur Einführung einer Rechtsbehelfsbelehrung im Zivilprozess und zur Änderung anderer Vorschriften | 05.12.2012 | |
26.07.2012 | Gesetz zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung | 21.07.2012 |
Rechtsprechung zu § 81 FamFG
5.055 Entscheidungen zu § 81 FamFG in unserer Datenbank:
- BGH, 18.11.2015 - IV ZB 35/15
Kostenentscheidung im Erbscheinverfahren: Berücksichtigung des Maßes des ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Frankfurt, 22.12.2022 - 6 WF 154/22
Absehen von Gerichtskosten nach § 81 Abs. 1 S. 2 FamFG für Verfahrensbeistand
- BGH, 14.02.2023 - XIII ZB 58/21
- BGH, 08.02.2023 - IV ZB 16/22
Erbscheinsantrag: Nichtangabe gesetzlich geforderter Beweismittel ohne ...
- OLG Bamberg, 10.01.2022 - 2 W 30/21
Kostentragung im Erbscheinserteilungsverfahren bei Bestreiten der Urheberschaft ...
Zum selben Verfahren:
- AG Kronach, 01.10.2021 - VI 966/20
Überzeugung von der Echtheit eines Testaments im Erbscheinsverfahren
- AG Kronach, 01.10.2021 - VI 966/20
- KG, 12.06.2015 - 3 UF 191/14
Kindschaftssachen: Kostenentscheidung bei Erfolglosigkeit des durch einen ...
- OLG Brandenburg, 10.05.2023 - 3 W 4/23
- OLG Stuttgart, 07.06.2019 - 8 W 131/19
Teilbeschluss über die Kostentragung für ein Schriftgutachten im ...
Querverweise
Auf § 81 FamFG verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Allgemeiner Teil
- Kosten
- § 83 (Kostenpflicht bei Vergleich, Erledigung und Rücknahme)
- Vollstreckung
- Allgemeine Vorschriften
- § 87 (Verfahren; Beschwerde)
- Verfahren in Familiensachen
- Allgemeine Vorschriften
- § 113 (Anwendung von Vorschriften der Zivilprozessordnung)
- Grundbuchordnung (GBO)
- Übergangs- und Schlußbestimmungen
- § 150