Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
| Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 110) |
| Abschnitt 7 - Kosten (§§ 80 - 85) |
(1) 1Wird das Verfahren durch Vergleich erledigt und haben die Beteiligten keine Bestimmung über die Kosten getroffen, fallen die Gerichtskosten jedem Teil zu gleichen Teilen zur Last. 2Die außergerichtlichen Kosten trägt jeder Beteiligte selbst.
(2) Ist das Verfahren auf sonstige Weise erledigt oder wird der Antrag zurückgenommen, gilt § 81 entsprechend.
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Rechtsprechung zu § 83 FamFG
722 Entscheidungen zu § 83 FamFG in unserer Datenbank:
- OLG Rostock, 25.03.2024 - 10 WF 29/24
Voraussetzungen einer Verfahrensbeendigung im Umgangsverfahren
- OLG Frankfurt, 20.11.2020 - 4 WF 112/20
Kostenentscheidung nach Vergleich in Unterhaltssache
- OLG Saarbrücken, 13.05.2026 - 5 W 22/26
Kostenverteilung nach Rücknahme eines von mehreren Erbscheinsanträgen
- OLG Zweibrücken, 02.10.2024 - 2 WF 152/24
Beschwerde in Kindschaftssachen: Zuständigkeit und Beschwerdebefugnis im Hinblick ...
- OLG Rostock, 07.05.2024 - 10 WF 50/24
Bindungswirkung des Billigungsbeschlusses eines Umgangsvergleichs; ...
- OLG Karlsruhe, 07.03.2024 - 2 WF 156/23
Kostenentscheidung im Umgangsverfahren; Hinzuziehung der Pflegeeltern als ...
- OLG Celle, 09.12.2024 - 9 W 69/19
Aktienrechtliches Beschwerdeverfahren betreffend die Auswechslung eines im ...
- KG, 20.03.2012 - 25 W 102/11
Bestellung eines Notvorstandes für einen Eishockeyverein: Kostenentscheidung nach ...
- OLG Karlsruhe, 18.10.2023 - 18 UF 39/23
Umfang und Folgen der Antragsrücknahme in der Beschwerdeinstanz auf die ...
- BGH, 14.02.2023 - XIII ZB 58/21
Entscheidung über einen Feststellungsantrag der Rechtswidrigkeit der Haft bei ...
Querverweise
Auf § 83 FamFG verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Verfahren in Familiensachen
- Allgemeine Vorschriften
- § 113 (Anwendung von Vorschriften der Zivilprozessordnung)