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   OLG Frankfurt, 03.06.2016 - 14 U 153/15   

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OLG Frankfurt, 03.06.2016 - 14 U 153/15 (https://dejure.org/2018,52005)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 03.06.2016 - 14 U 153/15 (https://dejure.org/2018,52005)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 03. Juni 2016 - 14 U 153/15 (https://dejure.org/2018,52005)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 1018 BGB
    Zulässige Beschränkung einer Grunddienstbarkeit - Bestimmtheitsgrundsatz

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässige Beschränkung einer Grunddienstbarkeit - Bestimmtheitsgrundsatz

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 06.11.2014 - V ZB 131/13

    Grundbuchsache: Unbeschränktes Nutzungsrecht als Inhalt einer Grunddienstbarkeit;

    Auszug aus OLG Frankfurt, 03.06.2016 - 14 U 153/15
    Soweit die Klägerin in ihrer Stellungnahme anführt, der Inhalt des Nutzungsrechts müsse sich aus dem Grundbuch selbst jedenfalls schlagwortartig ergeben und insoweit auf die Entscheidungen des BGH (u.a. vom 06.11.2014, Az. V ZB 131/13, Rz. 17, juris) sowie des OLG Nürnberg vom 15.02.2000 (Az. 1 U 3359/99, Rz. 25 f., juris) und des OLG Düsseldorf vom 06.05.2010 (Az. I-3 Wx 244/09, Rz. 23 ff., juris) verweist, ist diese Voraussetzung vorliegend erfüllt.

    Die Bestimmtheit muss sich mithin aus dem Eintragungsvermerk und der Eintragungsbewilligung ergeben (BGH, Beschluss vom 6. November 2014 - V ZB 131/13 - Rn. 8, 19, zit.n.Juris).

    Maßgebend sind Wortlaut und Sinn, wie er sich aus Eintragungsvermerk und Eintragungsbewilligung für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung des Eingetragenen ergibt; Umstände außerhalb der Urkunden dürfen zur Auslegung nur herangezogen werden, soweit sie nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalls für jedermann ohne weiteres erkennbar sind (BGH, Beschluss vom 6. November 2014 - V ZB 131/13 - Rn.10, zit.n.Juris; BGH, Urteil vom 17. Januar 1969 - V ZR 162/65 - Rn. 20, zit.n.Juris).

    Letzteres ist erst dann der Fall, wenn die richterliche Auslegung der Grundbucheintragung ergibt, dass der Inhalt der Grunddienstbarkeit mehrdeutig oder nicht vollständig geregelt ist (BGH, Beschluss vom 6. November 2014 - V ZB 131/13 - Rn.19, zit.n.Juris).

    Auch wenn die Grunddienstbarkeit von vornherein dinglich auf einen Teil des Grundstücks beschränkt ist, darf für diesen Teil kein unbeschränktes Nutzungsrecht eingeräumt werden (BGH, Beschluss vom 6. November 2014 - V ZB 131/13 - Rn.14, zit.n.Juris; Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 13.2.2003, 2Z BR 131/021, Rn. 10, zit.n.Juris; Kammergericht, Beschluss vom 16.4.1991, 1 W 453/91, Rn. 6, zit.n.Juris).

    Ist wie vorliegend die Grunddienstbarkeit auf die Benutzung eines Grundstücksteils und auf die Benutzung in einzelnen Beziehungen beschränkt, ist hinsichtlich der Frage, ob dem Eigentümer noch eine wirtschaftlich sinnvolle Eigennutzungsmöglichkeit verbleibt, auf das gesamte Grundstück abzustellen (BGH, Beschluss vom 6. November 2014 - V ZB 131/13 - Rn.21, zit.n.Juris).

  • OLG München, 22.02.2010 - 34 Wx 3/10

    Zulässigkeit einer Benutzungsdienstbarkeit: Nutzung von Zimmern bzw.

    Auszug aus OLG Frankfurt, 03.06.2016 - 14 U 153/15
    Daran ändert auch der Verweis der Klägerin auf die Entscheidungen des OLG München vom 22.2.2010 (34 Wx 03/10 - zit.n.Juris) und des Bayrischen Obersten Landesgerichts vom 28.2.1991 (BReg 2 Z 14/91 - zit.n.Juris -) nichts, die bei nicht vergleichbaren Sachverhalten lediglich anführen, grundsätzlich könne eine Dienstbarkeit auf Teile des Grundstücks beschränkt werden, dies erfordere jedoch eine den Grundsätzen der Bestimmtheit genügende Abgrenzung des Grundstücksteils.

    Dabei ist nicht nur die Bestellung eines schon seinem Wortlaut nach umfassenden Nutzungsrechts als Grunddienstbarkeit unzulässig, sondern auch die Einräumung eines Nutzungsrechts, das jede andere Benutzung des Grundstücks durch den Eigentümer praktisch ausschließt (OLG München, Beschluss vom 22.2.2010, 34 Wx 3/10, Rdn. 22, zit.n.Juris).

    Darin liegt auch der maßgebliche Unterschied zu der von der Klägerin angeführten Entscheidung des Oberlandesgerichts München vom 22.2.2010 (34 Wx 3/10, zit.n.Juris).

  • BayObLG, 23.11.1989 - BReg. 2 Z 55/89

    Zur Ausgestaltung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit

    Auszug aus OLG Frankfurt, 03.06.2016 - 14 U 153/15
    Soweit die Klägerin dem Senat vorwirft, der Verweis auf die Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts (Beschluss vom 23.11.1989 - BReg 2 Z 55/89) "liege ebenfalls neben der Sache", trifft das nicht zu.

    Der Betrieb eines Gewerbes kann Gegenstand einer Grunddienstbarkeit sein (Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 23. November 1989 - BReg 2 Z 55/89, Rn. 13, zit.n.Juris).

  • BGH, 17.01.1969 - V ZR 162/65

    Notweg zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des rückwärtigen Gartens -

    Auszug aus OLG Frankfurt, 03.06.2016 - 14 U 153/15
    Die Beifügung einer Skizze bzw. Flurkarte ist nicht zwingend erforderlich, eine hinreichend genaue Beschreibung sonstiger Weise reicht aus (vgl. BGH, Urteil vom 17. Januar 1969 - V ZR 162/65 - Rn. 20, 26, zit.n.Juris).

    Maßgebend sind Wortlaut und Sinn, wie er sich aus Eintragungsvermerk und Eintragungsbewilligung für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung des Eingetragenen ergibt; Umstände außerhalb der Urkunden dürfen zur Auslegung nur herangezogen werden, soweit sie nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalls für jedermann ohne weiteres erkennbar sind (BGH, Beschluss vom 6. November 2014 - V ZB 131/13 - Rn.10, zit.n.Juris; BGH, Urteil vom 17. Januar 1969 - V ZR 162/65 - Rn. 20, zit.n.Juris).

  • OLG Düsseldorf, 06.05.2010 - 3 Wx 244/09

    Grundbuchrecht - Antrag auf Eintragung eines Wärmebezugsverbots

    Auszug aus OLG Frankfurt, 03.06.2016 - 14 U 153/15
    Die Eintragungen im Grundbuch sind zudem möglichst knapp zu halten, damit das Grundbuch übersichtlich bleibt (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 06.05.2010 - Az. I-3 Wx 244/09, Rz. 23 a.E., juris. ).

    Soweit die Klägerin in ihrer Stellungnahme anführt, der Inhalt des Nutzungsrechts müsse sich aus dem Grundbuch selbst jedenfalls schlagwortartig ergeben und insoweit auf die Entscheidungen des BGH (u.a. vom 06.11.2014, Az. V ZB 131/13, Rz. 17, juris) sowie des OLG Nürnberg vom 15.02.2000 (Az. 1 U 3359/99, Rz. 25 f., juris) und des OLG Düsseldorf vom 06.05.2010 (Az. I-3 Wx 244/09, Rz. 23 ff., juris) verweist, ist diese Voraussetzung vorliegend erfüllt.

  • OLG Nürnberg, 26.10.2012 - 2 U 50/11

    Klage auf Bewilligung einer Grundbuchlöschung: Löschungsreife einer

    Auszug aus OLG Frankfurt, 03.06.2016 - 14 U 153/15
    Dabei genügt ein wirtschaftlicher Vorteil für die Benutzung des herrschenden Grundstücks; wobei insoweit auch ein mittelbarer Vorteil wie die Förderung des Gewerbebetriebs auf dem herrschenden Grundstück genügt (OLG Nürnberg, Urteil vom 26.10.2012, 2 U 50/11, Rdn. 22, zit.n.Juris).
  • BGH, 07.12.1984 - V ZR 189/83

    Bimsabbau-Pacht - § 306 f BGB <Fassung bis 31.12.01>, §§ 537 f BGB

    Auszug aus OLG Frankfurt, 03.06.2016 - 14 U 153/15
    Ein Verzicht auf die Ausübung der Grunddienstbarkeit steht ihrer wirksamen Bestellung nur dann entgegen, wenn die Ausübung der Grunddienstbarkeit von Anfang an dauernd ausgeschlossen wird (vgl. BGH Urteil vom 7.12.1984, V ZR 189/83, zit.n.Juris).
  • OLG Hamm, 21.01.2003 - 15 W 461/02

    Vereinigung eines mit einer Grunddienstbarkeit belasteten Grundstücks mit einem

    Auszug aus OLG Frankfurt, 03.06.2016 - 14 U 153/15
    Vielmehr kommt ein gutgläubiger Erwerb der Grunddienstbarkeit infolge rechtsgeschäftlichen Erwerbs des Eigentums am herrschenden Grundstück auch bei fehlender Eintragung des Herrschvermerks in Betracht (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 21. Januar 2003 - 15 W 461/02 -, Rn. 27, zitiert nach Juris; OLG Rostock, Urteil vom 05. April 2001 - 7 U 99/00 -, Rn. 37, zitiert nach Juris; Soergel/Stürner, BGB, 13. Aufl., § 1018 Rn. 42, 44; Palandt/Bassenge a.a.O., § 892 Rn. 11, § 1018 Rdn. 28).
  • KG, 16.04.1991 - 1 W 453/91

    Beschränkung des Inhalts einer Grunddienstbarkeit betreffend die Benutzung des

    Auszug aus OLG Frankfurt, 03.06.2016 - 14 U 153/15
    Auch wenn die Grunddienstbarkeit von vornherein dinglich auf einen Teil des Grundstücks beschränkt ist, darf für diesen Teil kein unbeschränktes Nutzungsrecht eingeräumt werden (BGH, Beschluss vom 6. November 2014 - V ZB 131/13 - Rn.14, zit.n.Juris; Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 13.2.2003, 2Z BR 131/021, Rn. 10, zit.n.Juris; Kammergericht, Beschluss vom 16.4.1991, 1 W 453/91, Rn. 6, zit.n.Juris).
  • OLG Rostock, 05.04.2001 - 7 U 99/00
    Auszug aus OLG Frankfurt, 03.06.2016 - 14 U 153/15
    Vielmehr kommt ein gutgläubiger Erwerb der Grunddienstbarkeit infolge rechtsgeschäftlichen Erwerbs des Eigentums am herrschenden Grundstück auch bei fehlender Eintragung des Herrschvermerks in Betracht (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 21. Januar 2003 - 15 W 461/02 -, Rn. 27, zitiert nach Juris; OLG Rostock, Urteil vom 05. April 2001 - 7 U 99/00 -, Rn. 37, zitiert nach Juris; Soergel/Stürner, BGB, 13. Aufl., § 1018 Rn. 42, 44; Palandt/Bassenge a.a.O., § 892 Rn. 11, § 1018 Rdn. 28).
  • OLG Nürnberg, 15.02.2000 - 1 U 3359/99

    Umfang eines Geh-, Fahr- und Leitungsrechts

  • BayObLG, 28.02.1991 - BReg. 2 Z 14/91

    Dienstbarkeit inhaltlich unzulässig, sofern in Eintragungsbewilligung auf nicht

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