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   OLG Frankfurt, 05.11.2015 - 15 U 46/12   

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https://dejure.org/2015,56067
OLG Frankfurt, 05.11.2015 - 15 U 46/12 (https://dejure.org/2015,56067)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 05.11.2015 - 15 U 46/12 (https://dejure.org/2015,56067)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 05. November 2015 - 15 U 46/12 (https://dejure.org/2015,56067)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    InsO § 3

  • rechtsportal.de

    EuInsVO Art. 16
    Bindung der deutschen Gerichte an ein in Großbritannien durchgeführtes Insolvenzverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 02.05.2006 - C-341/04

    DAS FÜR DIE ERÖFFNUNG DES HAUPTINSOLVENZVERFAHRENS ZUSTÄNDIGE GERICHT IST, WENN

    Auszug aus OLG Frankfurt, 05.11.2015 - 15 U 46/12
    Vielmehr haben nach der Rechtsprechung des EuGH (NZI 2006, S. 360 [OLG Celle 24.08.2005 - 3 W 119/05] ) die Gerichte eines Mitgliedsstaates die angenommene Zuständigkeit des Gerichts eines anderen Mitgliedsstaates nicht nachzuprüfen, wobei als Eröffnungsentscheidung im Sinne des Art. 16 Abs. 1 EuInsVO jede Entscheidung des Gerichts eines Mitgliedsstaates anzuerkennen ist, wenn sie den Vermögensbeschlag gegen den Schuldner zur Folge hat.

    Denn bei Art. 26 EuInsVO gilt der Grundsatz, dass die Ordre-public-Klausel nur in Ausnahmefällen anzuwenden ist und die deutsche öffentliche Ordnung nur verletzt ist, wenn das Ergebnis der Anwendung ausländischen Rechts zu den Grundgedanken der deutschen Regelungen und den in ihnen enthaltenen Gerechtigkeitsvorstellungen in so starkem Widerspruch steht, dass dies nach inländischen Vorstellungen untragbar erscheint (EuGH NZI 2006, S. 360; BGH NJW-RR 2014, S. 1135; BGH ZIP 2002, S. 365, BGH NJW 2014, S. 1244).

  • OLG Nürnberg, 15.12.2011 - 1 U 2/11

    Verfahrensunterbrechung wegen Insolvenzverfahren in EG-Mitgliedstaat: Überprüfung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 05.11.2015 - 15 U 46/12
    Die danach angenommene internationale Zuständigkeit des eröffnenden Gerichts unterliegt, wie ausgeführt, aufgrund der Anerkennung nach Art. 16 EuInsVO jedoch nicht der Überprüfung; diese beschränkt sich vielmehr allein darauf, ob sich das andere Gericht nach Art. 3 EuInsO für international zuständig erklärt hat (Uhlenbruck-Lüer, a.a.O. Rdn. 5 m. w. Nachw. der Rspr.; OLG Celle, ZIP 2013, S. 940; OLG Nürnberg, NJW 2012, S. 862).

    Die Anerkennung einer Entscheidung kann also nicht allein deshalb verweigert werden, weil diese inhaltlich unrichtig oder im Rahmen der Entscheidung das anzuwendende Recht falsch angewandt worden ist, so dass selbst dann, wenn vorliegend das englische Gericht die Voraussetzungen seiner Zuständigkeit nur unzureichend oder auf der Grundlage eines vom Kläger unzutreffend bzw. falsch vorgetragenen Sachverhalts geprüft und bejaht haben sollte, das nicht zur Folge hat, dass die Anerkennung der Insolvenzeröffnung mit Grundprinzipien der deutschen Rechtsordnung offensichtlich unvereinbar wäre (vgl. hierzu allg.: OLG Nürnberg, NJW 2012, S. 862 [OLG Nürnberg 15.12.2011 - 1 U 2/11] m. w. Nachw. der Rspr.).

  • BGH, 18.09.2001 - IX ZB 51/00

    Internationale Zuständigkeit eines ausländischen Konkursgerichts; Anerkennung der

    Auszug aus OLG Frankfurt, 05.11.2015 - 15 U 46/12
    Denn bei Art. 26 EuInsVO gilt der Grundsatz, dass die Ordre-public-Klausel nur in Ausnahmefällen anzuwenden ist und die deutsche öffentliche Ordnung nur verletzt ist, wenn das Ergebnis der Anwendung ausländischen Rechts zu den Grundgedanken der deutschen Regelungen und den in ihnen enthaltenen Gerechtigkeitsvorstellungen in so starkem Widerspruch steht, dass dies nach inländischen Vorstellungen untragbar erscheint (EuGH NZI 2006, S. 360; BGH NJW-RR 2014, S. 1135; BGH ZIP 2002, S. 365, BGH NJW 2014, S. 1244).
  • BGH, 14.01.2014 - II ZR 192/13

    Schadensersatzklage wegen der Nichtabführung von Arbeitnehmeranteilen zur

    Auszug aus OLG Frankfurt, 05.11.2015 - 15 U 46/12
    Denn bei Art. 26 EuInsVO gilt der Grundsatz, dass die Ordre-public-Klausel nur in Ausnahmefällen anzuwenden ist und die deutsche öffentliche Ordnung nur verletzt ist, wenn das Ergebnis der Anwendung ausländischen Rechts zu den Grundgedanken der deutschen Regelungen und den in ihnen enthaltenen Gerechtigkeitsvorstellungen in so starkem Widerspruch steht, dass dies nach inländischen Vorstellungen untragbar erscheint (EuGH NZI 2006, S. 360; BGH NJW-RR 2014, S. 1135; BGH ZIP 2002, S. 365, BGH NJW 2014, S. 1244).
  • BAG, 18.07.2013 - 6 AZR 882/11

    Unterbrechung durch Eröffnung eines brasilianischen Insolvenzverfahrens nach §

    Auszug aus OLG Frankfurt, 05.11.2015 - 15 U 46/12
    Dabei ist aber eine Entscheidung mit dem deutschen Ordre public nicht schon dann unvereinbar, wenn der deutsche Richter - hätte er über die Frage entschieden - aufgrund zwingenden deutschen Rechts zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre (vgl. hierzu allg.: BAG NZA-RR 2014, S. 32 [BAG 18.07.2013 - 6 AZR 882/11 (A)] m. w. Nachw. der Rspr).
  • BGH, 08.05.2014 - IX ZB 35/12

    Grenzüberschreitende Insolvenz: Vollstreckbarerklärung einer englischen Third

    Auszug aus OLG Frankfurt, 05.11.2015 - 15 U 46/12
    Denn bei Art. 26 EuInsVO gilt der Grundsatz, dass die Ordre-public-Klausel nur in Ausnahmefällen anzuwenden ist und die deutsche öffentliche Ordnung nur verletzt ist, wenn das Ergebnis der Anwendung ausländischen Rechts zu den Grundgedanken der deutschen Regelungen und den in ihnen enthaltenen Gerechtigkeitsvorstellungen in so starkem Widerspruch steht, dass dies nach inländischen Vorstellungen untragbar erscheint (EuGH NZI 2006, S. 360; BGH NJW-RR 2014, S. 1135; BGH ZIP 2002, S. 365, BGH NJW 2014, S. 1244).
  • OLG Celle, 24.08.2005 - 3 W 119/05

    Anwendung der Grundsätze zur Sittenwidrigkeit von Bürgschaften naher Angehöriger

    Auszug aus OLG Frankfurt, 05.11.2015 - 15 U 46/12
    Vielmehr haben nach der Rechtsprechung des EuGH (NZI 2006, S. 360 [OLG Celle 24.08.2005 - 3 W 119/05] ) die Gerichte eines Mitgliedsstaates die angenommene Zuständigkeit des Gerichts eines anderen Mitgliedsstaates nicht nachzuprüfen, wobei als Eröffnungsentscheidung im Sinne des Art. 16 Abs. 1 EuInsVO jede Entscheidung des Gerichts eines Mitgliedsstaates anzuerkennen ist, wenn sie den Vermögensbeschlag gegen den Schuldner zur Folge hat.
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