Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 06.07.2004 - 5 U 12/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,11747
OLG Frankfurt, 06.07.2004 - 5 U 12/03 (https://dejure.org/2004,11747)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 06.07.2004 - 5 U 12/03 (https://dejure.org/2004,11747)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 06. Juli 2004 - 5 U 12/03 (https://dejure.org/2004,11747)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2004,11747) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Beginn der Verjährung von Schadensersatzansprüchen wegen Vollziehung eines Arrestes

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 15.05.2003 - IX ZR 283/02

    Beginn der Verjährung von Ersatzansprüchen nach Aufhebung einer einstweiligen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 06.07.2004 - 5 U 12/03
    Diese Kenntnis ist vorhanden, sobald er auf Grund der ihm bekannten Tatsachen gegen den Schädiger eine Schadensersatzklage, sei es auch nur eine Feststellungsklage, erheben kann, die bei verständiger Würdigung soviel Erfolgsaussicht hat, dass sie ihm zumutbar ist (BGH NJW 2003, 2610, 2611; RGZ 157, 14, 18).

    Soweit durch die Formulierung Unklarheiten aufgekommen sein sollten, sind diese durch die Urteile des für Ansprüche aus § 945 ZPO zuständigen IX. Zivilsenats ausgeräumt, der stets deutlich gemacht hat, dass die Voraussetzungen für den Verjährungsbeginn nur "im Regelfall" bzw. "grundsätzlich" erst mit dem Abschluss des Eilverfahrens gegeben seien (BGH NJW 1992, 2297; NJW 1993, 863, 864; BGH NJW 2003, 2610, 2612), sodass es Ausnahmen gibt.

    Offen gelassen wurde beispielsweise, ob die Verjährung dann vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens beginnt, wenn der Schuldner dort ein noch nicht rechtskräftiges Urteil zu seinen Gunsten erzielt hatte, auf Grund dessen er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Aufhebung der ihn belastenden Maßnahmen im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes hätte erreichen können, er von dieser Möglichkeit jedoch keinen Gebrauch gemacht hat (BGH NJW 1992, 2297, 2298; NJW 1993, 863, 864), was der BGH im Urteil vom 15. Mai 2003 bejaht hat (NJW 2003, 2610, 2612).

  • BGH, 26.03.1992 - IX ZR 108/91

    Verjährung des Ersatzanspruchs aus ungerechtfertigter einstweiliger Verfügung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 06.07.2004 - 5 U 12/03
    Soweit durch die Formulierung Unklarheiten aufgekommen sein sollten, sind diese durch die Urteile des für Ansprüche aus § 945 ZPO zuständigen IX. Zivilsenats ausgeräumt, der stets deutlich gemacht hat, dass die Voraussetzungen für den Verjährungsbeginn nur "im Regelfall" bzw. "grundsätzlich" erst mit dem Abschluss des Eilverfahrens gegeben seien (BGH NJW 1992, 2297; NJW 1993, 863, 864; BGH NJW 2003, 2610, 2612), sodass es Ausnahmen gibt.

    Offen gelassen wurde beispielsweise, ob die Verjährung dann vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens beginnt, wenn der Schuldner dort ein noch nicht rechtskräftiges Urteil zu seinen Gunsten erzielt hatte, auf Grund dessen er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Aufhebung der ihn belastenden Maßnahmen im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes hätte erreichen können, er von dieser Möglichkeit jedoch keinen Gebrauch gemacht hat (BGH NJW 1992, 2297, 2298; NJW 1993, 863, 864), was der BGH im Urteil vom 15. Mai 2003 bejaht hat (NJW 2003, 2610, 2612).

  • BGH, 12.11.1992 - IX ZR 8/92

    Verjährung des Ersatzanspruchs wegen einstweiliger Anordnung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 06.07.2004 - 5 U 12/03
    Soweit durch die Formulierung Unklarheiten aufgekommen sein sollten, sind diese durch die Urteile des für Ansprüche aus § 945 ZPO zuständigen IX. Zivilsenats ausgeräumt, der stets deutlich gemacht hat, dass die Voraussetzungen für den Verjährungsbeginn nur "im Regelfall" bzw. "grundsätzlich" erst mit dem Abschluss des Eilverfahrens gegeben seien (BGH NJW 1992, 2297; NJW 1993, 863, 864; BGH NJW 2003, 2610, 2612), sodass es Ausnahmen gibt.

    Offen gelassen wurde beispielsweise, ob die Verjährung dann vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens beginnt, wenn der Schuldner dort ein noch nicht rechtskräftiges Urteil zu seinen Gunsten erzielt hatte, auf Grund dessen er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Aufhebung der ihn belastenden Maßnahmen im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes hätte erreichen können, er von dieser Möglichkeit jedoch keinen Gebrauch gemacht hat (BGH NJW 1992, 2297, 2298; NJW 1993, 863, 864), was der BGH im Urteil vom 15. Mai 2003 bejaht hat (NJW 2003, 2610, 2612).

  • OLG Zweibrücken, 27.05.1997 - 5 U 27/94
    Auszug aus OLG Frankfurt, 06.07.2004 - 5 U 12/03
    Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt (5 U 27/94).

    Die Herbeiführung der Entscheidung des Senats im Verfahren (5 U 27/94) war zu dieser Beurteilung nicht erforderlich.

  • BGH, 20.03.1979 - VI ZR 30/77

    Verjährungsbeginn bei Ansprüchen aus § 945 ZPO

    Auszug aus OLG Frankfurt, 06.07.2004 - 5 U 12/03
    Deshalb hat er in dem seinerzeit entschiedenen Fall die Verjährung nicht beginnen lassen, solange der Arrestprozess noch nicht abgeschlossen war (BGHZ 75, 1 = NJW 1980, 189, 191).
  • OLG Schleswig, 04.05.1988 - 4 U 244/86
    Auszug aus OLG Frankfurt, 06.07.2004 - 5 U 12/03
    Ein widersprüchliches Verhalten, sofern es vorläge, ist nur dann missbräuchlich, wenn für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist oder wenn besondere Umstände die Rechtsausübung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (BGH NJW 1988, 2247, 2248).
  • RG, 15.01.1938 - VI 190/37

    Wann beginnt die Verjährung der Schadensersatzansprüche aus § 945 ZPO., falls

    Auszug aus OLG Frankfurt, 06.07.2004 - 5 U 12/03
    Diese Kenntnis ist vorhanden, sobald er auf Grund der ihm bekannten Tatsachen gegen den Schädiger eine Schadensersatzklage, sei es auch nur eine Feststellungsklage, erheben kann, die bei verständiger Würdigung soviel Erfolgsaussicht hat, dass sie ihm zumutbar ist (BGH NJW 2003, 2610, 2611; RGZ 157, 14, 18).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht