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OLG Frankfurt, 06.07.2004 - 5 U 12/03 |
Volltextveröffentlichungen (5)
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EGBGB Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1; ZPO § 945
Beginn der Verjährung von Schadensersatzansprüchen wegen Vollziehung eines Arrestes - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Beginn der Verjährung von Schadensersatzansprüchen wegen Vollziehung eines Arrestes
Verfahrensgang
- LG Frankfurt/Main, 27.11.2002 - 9 O 202/01
- OLG Frankfurt, 06.07.2004 - 5 U 12/03
- BGH, 26.10.2006 - IX ZR 148/04
- BGH, 01.02.2007 - IX ZR 148/04
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (7)
- BGH, 15.05.2003 - IX ZR 283/02
Beginn der Verjährung von Ersatzansprüchen nach Aufhebung einer einstweiligen …
Auszug aus OLG Frankfurt, 06.07.2004 - 5 U 12/03
Diese Kenntnis ist vorhanden, sobald er auf Grund der ihm bekannten Tatsachen gegen den Schädiger eine Schadensersatzklage, sei es auch nur eine Feststellungsklage, erheben kann, die bei verständiger Würdigung soviel Erfolgsaussicht hat, dass sie ihm zumutbar ist (BGH NJW 2003, 2610, 2611; RGZ 157, 14, 18).Soweit durch die Formulierung Unklarheiten aufgekommen sein sollten, sind diese durch die Urteile des für Ansprüche aus § 945 ZPO zuständigen IX. Zivilsenats ausgeräumt, der stets deutlich gemacht hat, dass die Voraussetzungen für den Verjährungsbeginn nur "im Regelfall" bzw. "grundsätzlich" erst mit dem Abschluss des Eilverfahrens gegeben seien (BGH NJW 1992, 2297; NJW 1993, 863, 864; BGH NJW 2003, 2610, 2612), sodass es Ausnahmen gibt.
Offen gelassen wurde beispielsweise, ob die Verjährung dann vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens beginnt, wenn der Schuldner dort ein noch nicht rechtskräftiges Urteil zu seinen Gunsten erzielt hatte, auf Grund dessen er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Aufhebung der ihn belastenden Maßnahmen im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes hätte erreichen können, er von dieser Möglichkeit jedoch keinen Gebrauch gemacht hat (BGH NJW 1992, 2297, 2298; NJW 1993, 863, 864), was der BGH im Urteil vom 15. Mai 2003 bejaht hat (NJW 2003, 2610, 2612).
- BGH, 26.03.1992 - IX ZR 108/91
Verjährung des Ersatzanspruchs aus ungerechtfertigter einstweiliger Verfügung
Auszug aus OLG Frankfurt, 06.07.2004 - 5 U 12/03
Soweit durch die Formulierung Unklarheiten aufgekommen sein sollten, sind diese durch die Urteile des für Ansprüche aus § 945 ZPO zuständigen IX. Zivilsenats ausgeräumt, der stets deutlich gemacht hat, dass die Voraussetzungen für den Verjährungsbeginn nur "im Regelfall" bzw. "grundsätzlich" erst mit dem Abschluss des Eilverfahrens gegeben seien (BGH NJW 1992, 2297; NJW 1993, 863, 864; BGH NJW 2003, 2610, 2612), sodass es Ausnahmen gibt.Offen gelassen wurde beispielsweise, ob die Verjährung dann vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens beginnt, wenn der Schuldner dort ein noch nicht rechtskräftiges Urteil zu seinen Gunsten erzielt hatte, auf Grund dessen er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Aufhebung der ihn belastenden Maßnahmen im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes hätte erreichen können, er von dieser Möglichkeit jedoch keinen Gebrauch gemacht hat (BGH NJW 1992, 2297, 2298; NJW 1993, 863, 864), was der BGH im Urteil vom 15. Mai 2003 bejaht hat (NJW 2003, 2610, 2612).
- BGH, 12.11.1992 - IX ZR 8/92
Verjährung des Ersatzanspruchs wegen einstweiliger Anordnung
Auszug aus OLG Frankfurt, 06.07.2004 - 5 U 12/03
Soweit durch die Formulierung Unklarheiten aufgekommen sein sollten, sind diese durch die Urteile des für Ansprüche aus § 945 ZPO zuständigen IX. Zivilsenats ausgeräumt, der stets deutlich gemacht hat, dass die Voraussetzungen für den Verjährungsbeginn nur "im Regelfall" bzw. "grundsätzlich" erst mit dem Abschluss des Eilverfahrens gegeben seien (BGH NJW 1992, 2297; NJW 1993, 863, 864; BGH NJW 2003, 2610, 2612), sodass es Ausnahmen gibt.Offen gelassen wurde beispielsweise, ob die Verjährung dann vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens beginnt, wenn der Schuldner dort ein noch nicht rechtskräftiges Urteil zu seinen Gunsten erzielt hatte, auf Grund dessen er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Aufhebung der ihn belastenden Maßnahmen im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes hätte erreichen können, er von dieser Möglichkeit jedoch keinen Gebrauch gemacht hat (BGH NJW 1992, 2297, 2298; NJW 1993, 863, 864), was der BGH im Urteil vom 15. Mai 2003 bejaht hat (NJW 2003, 2610, 2612).
- OLG Zweibrücken, 27.05.1997 - 5 U 27/94
Auszug aus OLG Frankfurt, 06.07.2004 - 5 U 12/03
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt (5 U 27/94).Die Herbeiführung der Entscheidung des Senats im Verfahren (5 U 27/94) war zu dieser Beurteilung nicht erforderlich.
- BGH, 20.03.1979 - VI ZR 30/77
Verjährungsbeginn bei Ansprüchen aus § 945 ZPO
Auszug aus OLG Frankfurt, 06.07.2004 - 5 U 12/03
Deshalb hat er in dem seinerzeit entschiedenen Fall die Verjährung nicht beginnen lassen, solange der Arrestprozess noch nicht abgeschlossen war (BGHZ 75, 1 = NJW 1980, 189, 191). - OLG Schleswig, 04.05.1988 - 4 U 244/86
Auszug aus OLG Frankfurt, 06.07.2004 - 5 U 12/03
Ein widersprüchliches Verhalten, sofern es vorläge, ist nur dann missbräuchlich, wenn für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist oder wenn besondere Umstände die Rechtsausübung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (BGH NJW 1988, 2247, 2248). - RG, 15.01.1938 - VI 190/37
Wann beginnt die Verjährung der Schadensersatzansprüche aus § 945 ZPO., falls …
Auszug aus OLG Frankfurt, 06.07.2004 - 5 U 12/03
Diese Kenntnis ist vorhanden, sobald er auf Grund der ihm bekannten Tatsachen gegen den Schädiger eine Schadensersatzklage, sei es auch nur eine Feststellungsklage, erheben kann, die bei verständiger Würdigung soviel Erfolgsaussicht hat, dass sie ihm zumutbar ist (BGH NJW 2003, 2610, 2611; RGZ 157, 14, 18).