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   OLG Frankfurt, 07.07.2009 - 3 Ws 585/09   

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https://dejure.org/2009,9706
OLG Frankfurt, 07.07.2009 - 3 Ws 585/09 (https://dejure.org/2009,9706)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 07.07.2009 - 3 Ws 585/09 (https://dejure.org/2009,9706)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 07. Juli 2009 - 3 Ws 585/09 (https://dejure.org/2009,9706)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 14 StPO, § 19 StPO, § 209 Abs 2 StPO, § 24 Abs 1 Nr 2 GVG, § 24 Abs 1 Nr 3 GVG
    Eröffnung des Hauptverfahrens: Entscheidung durch das Gericht höherer Ordnung

  • Judicialis

    GVG § 24 Abs. 1; ; StPO § 14; ; StPO § 19; ; StPO § 209

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GVG § 24 Abs. 1; StPO § 14; StPO § 19; StPO § 209
    Prüfungskompetenz der Strafkammer nach Vorlage durch das Amtsgericht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Prüfungskompetenz der Strafkammer nach Vorlage durch das Amtsgericht

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2009, 315
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Karlsruhe, 24.08.1989 - 2 AR 21/89

    Verweisung; Anderes Gericht; Vorlage; Zuständigkeit

    Auszug aus OLG Frankfurt, 07.07.2009 - 3 Ws 585/09
    Dieser Beschluss des Landgerichts ist im Falle seiner Rechtskraft für das Amtsgericht auch bindend, als Gericht niederer Ordnung darf es nicht erneut und schon gar nicht abweichend von dem höherrangigen Gericht entscheiden (vgl. OLG Karlsruhe, NStZ 1990, 100; Tolksdorf, in. KK- StPO, 6. Aufl. § 209 Rn 12) oder seinerseits erneut - etwa nach § 225a StPO - vor Beginn der Hauptverhandlung vorlegen (vgl. OlG Jena, Beschl. v. 23.10.2006 - 1 AR (S) 96/06 -juris; offen gelassen von OLG Rostock, Beschl. v. 28.02.2003 - 1 Ws 71/03 -juris; a.A. Paeffgen, § 209 Rn 12 ohne Begründung und unter unzutr.
  • OLG Jena, 23.10.2006 - 1 AR (S) 96/06

    Zuständigkeit

    Auszug aus OLG Frankfurt, 07.07.2009 - 3 Ws 585/09
    Dieser Beschluss des Landgerichts ist im Falle seiner Rechtskraft für das Amtsgericht auch bindend, als Gericht niederer Ordnung darf es nicht erneut und schon gar nicht abweichend von dem höherrangigen Gericht entscheiden (vgl. OLG Karlsruhe, NStZ 1990, 100; Tolksdorf, in. KK- StPO, 6. Aufl. § 209 Rn 12) oder seinerseits erneut - etwa nach § 225a StPO - vor Beginn der Hauptverhandlung vorlegen (vgl. OlG Jena, Beschl. v. 23.10.2006 - 1 AR (S) 96/06 -juris; offen gelassen von OLG Rostock, Beschl. v. 28.02.2003 - 1 Ws 71/03 -juris; a.A. Paeffgen, § 209 Rn 12 ohne Begründung und unter unzutr.
  • LG Köln, 21.10.2020 - 116 KLs 12/19
    Nach § 209 Abs. 1 StPO prüft das Gericht höherer Ordnung im Eröffnungsverfahren nach einer Vorlage gem. § 209 Abs. 2 StPO nicht nur seine sachliche Zuständigkeit, sondern entscheidet auch über die Eröffnung, die gegebenenfalls auch vor dem vorlegenden Gericht niederer Ordnung erfolgen kann (OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 7.7. 2009 - 3 Ws 585/09, NStZ-RR 2009, 315 m. w. N.).
  • LG Zweibrücken, 20.05.2010 - 4117 Js 14055/09
    Danach verbleibt nur die Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens (vgl. auch OLG Frankfurt, NStZ-RR 2009, 315 und LR-Stuckenberg, StPO 26. A. § 209 Rn. 33).
  • OLG Dresden, 31.01.2019 - 1 (S) AR 4/19
    Nach § 209 Abs. 1 StPO prüft das Gericht höherer Ordnung im Eröffnungsverfahren nach einer Vorlage gemäß § 209 Abs. 2 StPO nicht nur seine sachliche Zuständigkeit, sondern entscheidet auch über die Eröffnung, die gegebenenfalls auch vor dem vorlegenden Gericht niederer Ordnung erfolgen kann (OLG Frankfurt, Beschluss vom 07. Juli 2009 - 3 Ws 585/09 -).
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