Rechtsprechung
OLG Frankfurt, 07.08.2006 - 20 W 336/06, 20 W 336/2006 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
- Justiz Hessen
§ 14 Abs 5 S 1 KostO, § 31 Abs 3 S 5 KostO
Wertfestsetzungsverfahren: Statthaftigkeit eines vom Beschwerdegericht nicht zugelassenen Rechtsmittels gegen einen Wertfestsetzungsbeschluss - Wolters Kluwer
(Wertfestsetzungsverfahren: Statthaftigkeit eines vom Beschwerdegericht nicht zugelassenen Rechtsmittels gegen einen Wertfestsetzungsbeschluss)
- Judicialis
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
KostO § 14 Abs. 5 Satz 1 § 31 Abs. 3 Satz 5
Rechtsmittel gegen Festsetzung des Geschäftswerts nach vereinfachtem Sachwertverfahren - weitere Beschwerde im FGG -Verfahren - ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Verfahrensrecht - Wertfestsetzungsverfahren:weitere Beschwerde nur bei Zulassung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Bindungswirkung der Nichtzulassung der weiteren Beschwerde im Wertfestsetzungsverfahren
Verfahrensgang
- LG Darmstadt, 08.06.2006 - 6 T 7/06
- OLG Frankfurt, 07.08.2006 - 20 W 336/06, 20 W 336/2006
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BayObLG, 04.12.2002 - 2Z BR 120/02
Rechtsmittel im FGG-Verfahren; insbesondere Wohnungseigentumssachen
Auszug aus OLG Frankfurt, 07.08.2006 - 20 W 336/06
Über die Zulassung hat allein das Landgericht zu entscheiden und der Senat ist daran gebunden (BayObLG MDR 2003, 410; Senat, Beschluss vom 06.02.2003- 20 W 39, 2003-).Dieser allgemeine Gedanke gilt entsprechend auch für die Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit und zwar nicht nur für die sogenannten echten Streitverfahren (BayObLG MDR 2003, 410).
- BGH, 07.03.2002 - IX ZB 11/02
Zulässigkeit der weiteren Beschwerde zum BGH nach der in der seit dem 1.1.2002 …
Auszug aus OLG Frankfurt, 07.08.2006 - 20 W 336/06
Nach den Entscheidungen des BGH (NJW 2002, 1577 und NJW 2004, 2224, 2225), findet nach Inkrafttreten des Zivilprozessreformgesetzes im Bereich der ZPO-Verfahren eine außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit nicht mehr statt, da aus dem neu geschaffenen § 321 a ZPO der allgemeine Rechtsgedanke abgeleitet wird, dass bei Verletzung von Verfahrensgrundrechten oder in sonstigen Fällen greifbarer Gesetzeswidrigkeit eine Selbstkorrektur durch das entscheidende Gericht ermöglicht ist, die eine Anfechtung mit der außerordentlichen Beschwerde ausschließt. - BGH, 21.04.2004 - XII ZB 279/03
Anfechtbarkeit einer einstweiligen Anordnung
Auszug aus OLG Frankfurt, 07.08.2006 - 20 W 336/06
Nach den Entscheidungen des BGH (NJW 2002, 1577 und NJW 2004, 2224, 2225), findet nach Inkrafttreten des Zivilprozessreformgesetzes im Bereich der ZPO-Verfahren eine außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit nicht mehr statt, da aus dem neu geschaffenen § 321 a ZPO der allgemeine Rechtsgedanke abgeleitet wird, dass bei Verletzung von Verfahrensgrundrechten oder in sonstigen Fällen greifbarer Gesetzeswidrigkeit eine Selbstkorrektur durch das entscheidende Gericht ermöglicht ist, die eine Anfechtung mit der außerordentlichen Beschwerde ausschließt.