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OLG Frankfurt, 14.03.2013 - 11 W 33/12 (Kart) |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- Justiz Hessen
Gesonderte Anfechtung einer Nebenentscheidung aus einem Vergleich durch Beschwerde gemäß § 63 I GWB
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Berechtigung der Kartellbehörde zum Erlass einer Verfügung unter Widerrufsvorbehalt
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
GWB § 63 Abs. 1
Berechtigung der Kartellbehörde zum Erlass einer Verfügung unter Widerrufsvorbehalt - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BVerwG, 22.11.2000 - 11 C 2.00
Anfechtungsklage gegen Nebenbestimmungen eines Verwaltungsakts; Auflagenvorbehalt …
Auszug aus OLG Frankfurt, 14.03.2013 - 11 W 33/12
Soweit nach ganz überwiegender Ansicht lediglich von der Hauptverfügung trennbare Auflagen und Auflagenvorbehalte als verselbständigte Teile eines Verwaltungsaktes mit der Anfechtungsbeschwerde gemäß § 63 Abs. 1 GWB angegriffen werden können (BVerwG NVwZ 2001, 429;… Karsten Schmidt in: Immenga/Mestmäcker, GWB, 4. Aufl., § 63 Rd. 18;… allgemein zur Anfechtungsbeschwerde Kopp/Ramsauer, VwVfG, 13. Aufl., § 36 Rd. 63), ist vorliegend die Beschwerde in eine Verpflichtungsbeschwerde gemäß § 63 Abs. 3 GWB auf Erlass einer Verbindlicherklärung i.S.d. § 32 b Abs. 1 S. 1, 2 GWB ohne Beifügung eines Widerrufsvorbehalts umzudeuten (…Karsten Schmidt a.a.O., Rd. 12, 18; Stockmann in: Münchener Kommentar Kartellrecht, 2008, § 63 Rd. 5;… allgemein Kopp/Ramsauer, a.a.O., Rd. 61, 65). - OLG Düsseldorf, 19.08.2008 - Kart 6/08
Angemessenheit einer Gebühr von 13000,- EUR für die Anmeldung des …
Auszug aus OLG Frankfurt, 14.03.2013 - 11 W 33/12
Demzufolge ist die gerichtliche Überprüfung von Gebührenfestsetzungen nur auf Ermessensfehler gerichtet (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.8.2008 Az: VI-Kart 6/08). - BGH, 15.05.1984 - KVR 11/83
Zulässigkeit einer Auflage der Kartellbehörde
Auszug aus OLG Frankfurt, 14.03.2013 - 11 W 33/12
Dieser Umdeutung steht nicht die von der Beschwerdegegnerin angeführte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 15.5.1984 (GRUR 1984, 682, 683) entgegen.