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   OLG Frankfurt, 16.05.2012 - 20 W 238/08   

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https://dejure.org/2012,46429
OLG Frankfurt, 16.05.2012 - 20 W 238/08 (https://dejure.org/2012,46429)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 16.05.2012 - 20 W 238/08 (https://dejure.org/2012,46429)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 16. Mai 2012 - 20 W 238/08 (https://dejure.org/2012,46429)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 147 KostO, § 156 KostO
    Notarkosten: Keine Gebühren bei interner Beratung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen für ein Anfallen von Notargebühren für die Beratung durch den Bürovorsteher

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    KostO § 147; KostO § 156
    Notargebühren für Beratung durch den Bürovorsteher

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Frankfurt, 18.05.1992 - 20 W 35/92

    Gebührenansprüche eines Notars ausschließlicher Tätigkeit seines Bürovorstehers

    Auszug aus OLG Frankfurt, 16.05.2012 - 20 W 238/08
    Es entspricht weit überwiegend vertretener Rechtsauffassung, der sich der erkennende Senat bereits lange angeschlossen hat, dass Beratungen, die nur von Mitarbeitern des Notars, z. B. von seinem Bürovorsteher, durchgeführt werden, selbst dann nicht die Gebühren des § 147 Abs. 2 KostO auslösen, wenn sich der Notar später über den Verlauf und den Inhalt dieser Beratung informiert und sie ggf. billigt (Korintenberg/Bengel/Tiedtke, KostO, 18. Aufl., Vor §§ 140-157 Rz. 6; Rohs in Rohs/Wedewer, KostO, Stand September 2010, § 140 Rz. 4a; Hartmann, Kostengesetze, 42. Aufl., Übers § 140 KostO Rz. 4; Filzek, KostO, 4. Aufl., § 140 Rz. 11 ff., § 147 Rz. 53; Senat OLGR Frankfurt 1993, 76, zitiert nach juris; LG Darmstadt JurBüro 1993, 161; LG Mainz, Beschluss vom 30.09.2008, 3 T 37/08, zitiert nach juris).
  • LG Mainz, 30.09.2008 - 3 T 37/08
    Auszug aus OLG Frankfurt, 16.05.2012 - 20 W 238/08
    Es entspricht weit überwiegend vertretener Rechtsauffassung, der sich der erkennende Senat bereits lange angeschlossen hat, dass Beratungen, die nur von Mitarbeitern des Notars, z. B. von seinem Bürovorsteher, durchgeführt werden, selbst dann nicht die Gebühren des § 147 Abs. 2 KostO auslösen, wenn sich der Notar später über den Verlauf und den Inhalt dieser Beratung informiert und sie ggf. billigt (Korintenberg/Bengel/Tiedtke, KostO, 18. Aufl., Vor §§ 140-157 Rz. 6; Rohs in Rohs/Wedewer, KostO, Stand September 2010, § 140 Rz. 4a; Hartmann, Kostengesetze, 42. Aufl., Übers § 140 KostO Rz. 4; Filzek, KostO, 4. Aufl., § 140 Rz. 11 ff., § 147 Rz. 53; Senat OLGR Frankfurt 1993, 76, zitiert nach juris; LG Darmstadt JurBüro 1993, 161; LG Mainz, Beschluss vom 30.09.2008, 3 T 37/08, zitiert nach juris).
  • LG Münster, 22.07.2016 - 5 OH 8/16

    Abrechnung der Gebühren und Auslagen nach dem GNotKG im Falle des Entwurfs einer

    Die Beratung durch einen Mitarbeiter stellt dementsprechend selbst dann keine Amtshandlung des Notars dar, wenn sich der Notar später über Verlauf und Inhalt der Beratung informiert (Otto in: Korintenberg GNotKG § 1 Randnummer 18; OLG Frankfurt - 20 W 238/08 - Beschluss vom 16.05.2012, juris, mit zahlreichen weiteren Nachweisen).
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