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   OLG Frankfurt, 17.02.2023 - 20 UH 1/23   

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https://dejure.org/2023,12310
OLG Frankfurt, 17.02.2023 - 20 UH 1/23 (https://dejure.org/2023,12310)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 17.02.2023 - 20 UH 1/23 (https://dejure.org/2023,12310)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 17. Februar 2023 - 20 UH 1/23 (https://dejure.org/2023,12310)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Justiz Hessen

    § 4 FamFG, § 5 FamFG, § 273 FamFG
    Bestimmung des zuständigen Gerichts bei Änderung des gewöhnlichen Aufenthalts des Betroffenen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    § 4 FamFG ; § 5 FamFG ; § 273 FamFG
    Zuständigkeit der Oberlandesgerichte für die Bestimmung des zuständigen Gerichts bei einer Abgabe aus wichtigem Grund im Betreuungsverfahren; Verfahren bei Vorlegung durch eine wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnte Richterin

Papierfundstellen

  • FGPrax 2023, 160
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (12)

  • OLG Brandenburg, 19.01.2023 - 1 AR 3/23

    Änderung der örtlichen Zuständigkeit bezüglich des Beschwerdeverfahrens

    Auszug aus OLG Frankfurt, 17.02.2023 - 20 UH 1/23
    Das Interesse des Betroffenen daran, dass sich ein ortsnahes Gericht mit der Entscheidung über die künftige Betreuung befasst, geht dem Interesse des übernehmenden Gerichts vor, keine Aufgaben übernehmen zu müssen, die ein anderes Gericht mit weniger Aufwand erledigen könnte (vgl. OLG München FGPrax 2008, 67; KG FGPrax 2014, 137; OLG Köln Rpfleger 2015, 26; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 19.01.2023, 1 AR 3/23 (SA Z); OLG Karlsruhe, Beschluss vom 10.01.2023, 19 AR 3/22, je zitiert nach juris).

    Insbesondere die zu treffende Beschwerdeentscheidung über die Anordnung der Betreuung betrifft die unmittelbaren Rechte des Betroffenen; sie wird voraussichtlich wesentlichen Einfluss auf dessen Status bzw. auf den Bestand der Betreuung haben (vgl. hierzu auch Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 19.01.2023, a.a.O.).

  • OLG Köln, 13.08.2014 - 2 Wx 212/14

    Übernahme der Betreuung durch das ortsnahe Gericht

    Auszug aus OLG Frankfurt, 17.02.2023 - 20 UH 1/23
    Der gewöhnliche Aufenthalt an einem Ort wird grundsätzlich schon dann begründet, wenn sich aus den Umständen ergibt, dass der Aufenthalt an diesem Ort auf eine längere Zeitdauer angelegt ist und der neue Aufenthaltsort künftig der Daseinsmittelpunkt anstelle des bisherigen sein soll (vgl. OLG Köln FGPrax 2018, 81; FGPrax 2014, 283, je zitiert nach juris; Münchener Kommentar/Schmidt-Recla, FamFG, 3. Aufl., § 272 Rz. 9, 11; Sternal/Giers, a.a.O., § 272 Rz. 3).

    Das Interesse des Betroffenen daran, dass sich ein ortsnahes Gericht mit der Entscheidung über die künftige Betreuung befasst, geht dem Interesse des übernehmenden Gerichts vor, keine Aufgaben übernehmen zu müssen, die ein anderes Gericht mit weniger Aufwand erledigen könnte (vgl. OLG München FGPrax 2008, 67; KG FGPrax 2014, 137; OLG Köln Rpfleger 2015, 26; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 19.01.2023, 1 AR 3/23 (SA Z); OLG Karlsruhe, Beschluss vom 10.01.2023, 19 AR 3/22, je zitiert nach juris).

  • BGH, 02.02.2011 - XII ZB 467/10

    Verfahren auf Aufhebung einer Betreuung: Veranlassung der Durchführung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 17.02.2023 - 20 UH 1/23
    Eine etwa vor Aufhebung der Betreuung in Erwägung zu ziehende persönliche Anhörung des Betroffenen (vgl. dazu BGH FGPrax 2016, 228; NJW 2011, 1289, je zitiert nach juris) ist - wie gesagt - sinnvollerweise am neuen gewöhnlichen Aufenthaltsort der Betroffenen durchzuführen, um sich einen Eindruck von der aktuellen Lebenssituation und dem Gesundheitszustand der Betroffenen machen zu können (vgl. dazu auch Senat, Beschluss vom 27.03.2012, a.a.O.; vgl. dazu etwa auch OLG Brandenburg Beschluss vom 12.11.2019, 1 AR 50/19 (SA Z), und FGPrax 2020, 182, je zitiert nach juris).
  • OLG Köln, 20.11.2017 - 2 Wx 247/17

    Örtliche Zuständigkeit der Gerichte für die Bestellung eines Kontrollbetreuers

    Auszug aus OLG Frankfurt, 17.02.2023 - 20 UH 1/23
    Der gewöhnliche Aufenthalt an einem Ort wird grundsätzlich schon dann begründet, wenn sich aus den Umständen ergibt, dass der Aufenthalt an diesem Ort auf eine längere Zeitdauer angelegt ist und der neue Aufenthaltsort künftig der Daseinsmittelpunkt anstelle des bisherigen sein soll (vgl. OLG Köln FGPrax 2018, 81; FGPrax 2014, 283, je zitiert nach juris; Münchener Kommentar/Schmidt-Recla, FamFG, 3. Aufl., § 272 Rz. 9, 11; Sternal/Giers, a.a.O., § 272 Rz. 3).
  • OLG Köln, 09.06.2006 - 16 Wx 104/06

    Betreuervergütung: Heimunterbringung bei Unterbringung des Betreuten in einem

    Auszug aus OLG Frankfurt, 17.02.2023 - 20 UH 1/23
    Andererseits kann sich selbst bei einer zwangsweisen Unterbringung der gewöhnliche Aufenthaltsort nach dorthin verlagern (vgl. OLG Oldenburg FGPrax 2014, 212; OLG Köln NJW-RR 2007, 517).
  • OLG München, 28.11.2007 - 33 AR 22/07

    Zulässigkeit einer Ablehnung der Übernahme eines aus wichtigem Grund abzugebenden

    Auszug aus OLG Frankfurt, 17.02.2023 - 20 UH 1/23
    Das Interesse des Betroffenen daran, dass sich ein ortsnahes Gericht mit der Entscheidung über die künftige Betreuung befasst, geht dem Interesse des übernehmenden Gerichts vor, keine Aufgaben übernehmen zu müssen, die ein anderes Gericht mit weniger Aufwand erledigen könnte (vgl. OLG München FGPrax 2008, 67; KG FGPrax 2014, 137; OLG Köln Rpfleger 2015, 26; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 19.01.2023, 1 AR 3/23 (SA Z); OLG Karlsruhe, Beschluss vom 10.01.2023, 19 AR 3/22, je zitiert nach juris).
  • BayObLG, 09.01.2003 - 3Z AR 47/02

    Gewöhnlicher Aufenthalt des Betreuten bei Unterbringung in Bezirkskrankenhaus und

    Auszug aus OLG Frankfurt, 17.02.2023 - 20 UH 1/23
    Dies kann etwa auch der Fall sein, wenn kein anderer Ort existiert, an dem für den Betroffenen noch soziale Beziehungen bestehen würden, oder dem Betroffenen auf Dauer oder zumindest für eine sehr lange Zeit die tatsächliche Möglichkeit fehlt, an einen anderen Ort zurückzukehren (vgl. BayObLG BtPrax 2003, 132; OLG Stuttgart FamRZ 1997, 438; Jox/Fröschle, Praxiskommentar Betreuungs- und Unterbringungsverfahren, 4. Aufl., § 272 FamFG Rz. 13 m. w. N.).
  • OLG Oldenburg, 10.07.2014 - 5 AR 16/14
    Auszug aus OLG Frankfurt, 17.02.2023 - 20 UH 1/23
    Andererseits kann sich selbst bei einer zwangsweisen Unterbringung der gewöhnliche Aufenthaltsort nach dorthin verlagern (vgl. OLG Oldenburg FGPrax 2014, 212; OLG Köln NJW-RR 2007, 517).
  • OLG Brandenburg, 12.11.2019 - 1 AR 50/19

    Wirksamkeit der Abgabe eines Betreuungsverfahrens nach Verlegung des gewöhnlichen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 17.02.2023 - 20 UH 1/23
    Eine etwa vor Aufhebung der Betreuung in Erwägung zu ziehende persönliche Anhörung des Betroffenen (vgl. dazu BGH FGPrax 2016, 228; NJW 2011, 1289, je zitiert nach juris) ist - wie gesagt - sinnvollerweise am neuen gewöhnlichen Aufenthaltsort der Betroffenen durchzuführen, um sich einen Eindruck von der aktuellen Lebenssituation und dem Gesundheitszustand der Betroffenen machen zu können (vgl. dazu auch Senat, Beschluss vom 27.03.2012, a.a.O.; vgl. dazu etwa auch OLG Brandenburg Beschluss vom 12.11.2019, 1 AR 50/19 (SA Z), und FGPrax 2020, 182, je zitiert nach juris).
  • KG, 06.09.2016 - 1 AR 29/16

    Zuständigkeitsbestimmung in einer Nachlasssache: Zuständiges Oberlandesgericht im

    Auszug aus OLG Frankfurt, 17.02.2023 - 20 UH 1/23
    Dies soll auch dann gelten, wenn das zuerst mit der Sache befasste Gericht nicht mehr am Streit beteiligt ist (vgl. Sternal, FamFG, 21. Aufl., § 5 Rz. 32; BeckOK FamFG/Burschel/Perleberg-Kölbel, Stand: 01.01.2023, § 5 Rz. 17; Haußleiter/Gomille, FamFG, 2. Aufl., § 5 Rz. 15; KG FGPrax 2016, 288 m. w. N.).
  • BayObLG, 21.08.1996 - 3Z AR 59/96

    Verfügungen eines Gerichts vor Abgabe des Verfahrens

  • OLG Karlsruhe, 10.01.2023 - 19 AR 3/22

    Abgabe eines Betreuungsverfahrens bei Unterbringung des Betroffenen

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