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OLG Frankfurt, 20.03.1985 - 17 U 295/83 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Versicherungsnehmer; Unterlassen von Gegenmaßnahmen; Ungewollte Gefahrerhöhung; Nachträglich veranlaßte Gefahrerhöhung; Handlungspflicht
Papierfundstellen
- VersR 1985, 825
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 11.12.1980 - IVa ZR 18/80
Unterlassen der Beseitigung einer Gefahrerhöhung
Auszug aus OLG Frankfurt, 20.03.1985 - 17 U 295/83
Danach nimmt ein VersNehmer, der es unterläßt, eine von dritter Seite gegen seinen Willen herbeigeführte Gefahrerhöhung zu beseitigen, keine Gefahrerhöhung i. S. von § 23 Abs. 1 VVG vor (BGH, VersR 81, 245 [hier: II (227) 109 d]), und zwar selbst dann nicht, wenn eine entsprechende gefahrmindernde Obliegenheit - besondere Sicherungsmaßnahme - vereinbart war (BGH, VersR 82, 33 [34]).Andererseits ist es nach der Entscheidung des BGH (VersR 81, 245 [246/247]) den Vertragsparteien unbenommen, ausdrücklich - durch besondere Vertragsbestimmung - oder stillschweigend - entsprechend der Natur des VersVerhältnisses - eine Pflicht des VersNehmers zur Beseitigung von ungewollt eingetretenen Gefahrerhöhungen zu begründen; eine solche Pflicht gehöre zu den Obliegenheiten zum Zweck der Verminderung der Gefahr und der Verhütung der Gefahrerhöhung i. S. von § 6 Abs. 2 VVG .
- BGH, 23.09.1981 - IVa ZR 216/80
Anspruch auf Entschädigung aus einer Einbruchdiebstahlversicherung - …
Auszug aus OLG Frankfurt, 20.03.1985 - 17 U 295/83
Danach nimmt ein VersNehmer, der es unterläßt, eine von dritter Seite gegen seinen Willen herbeigeführte Gefahrerhöhung zu beseitigen, keine Gefahrerhöhung i. S. von § 23 Abs. 1 VVG vor (BGH, VersR 81, 245 [hier: II (227) 109 d]), und zwar selbst dann nicht, wenn eine entsprechende gefahrmindernde Obliegenheit - besondere Sicherungsmaßnahme - vereinbart war (BGH, VersR 82, 33 [34]).