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   OLG Frankfurt, 20.07.2018 - 6 WF 134/18   

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https://dejure.org/2018,21672
OLG Frankfurt, 20.07.2018 - 6 WF 134/18 (https://dejure.org/2018,21672)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 20.07.2018 - 6 WF 134/18 (https://dejure.org/2018,21672)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 20. Juli 2018 - 6 WF 134/18 (https://dejure.org/2018,21672)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • hefam (Datenbank hessische Familiengerichte)

    FamFG 107; FamFG 136; ZPO 148, EGBGB 5 Abs. 1 S. 2
    Aussetzung; Aussetzung, Scheidungsverfahren; Heimatscheidung; Auslandsscheidung; Anerkennung, Auslandsscheidung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Heimatscheidung; Auslandsscheidung; Anerkennung

  • rechtsportal.de

    Aussetzung eines inländischen Scheidungsverfahrens im Hinblick auf den Einwand der Auslandsscheidung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2019, 625
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 06.10.1982 - IVb ZR 729/80

    Scheidung einer Ehe eines türkischen mit einer deutschen Staatsangehörigen -

    Auszug aus OLG Frankfurt, 20.07.2018 - 6 WF 134/18
    Die Anwendung des § 148 ZPO kann in Fällen einer im Ausland möglicherweise schon erfolgten Scheidung geboten sein, weil eine Anerkennungsentscheidung zur rückwirkenden Feststellung der Scheidung bezogen auf den Zeitpunkt der Rechtskraft der Auslandsscheidung führt (BGH, Urteil vom 6.10.1982, IVb ZR 729/80, Rn. 20).

    Der Rechtsauffassung, wonach das inländische Verfahren in solchen Fällen regelmäßig von Amts wegen auszusetzen sei, ist der BGH zu Recht unter Hinweis darauf entgegengetreten, dass die Anerkennung der ausländischen Scheidung nach § 107 Abs. 4 S. 1 FamFG nicht von Amts wegen, sondern nur auf Antrag herbeigeführt werden kann und das Familiengericht nicht antragsberechtigt ist (BGH, Urteil vom 6.10.1982, IVb ZR 729/80, Rn. 18 und 19).

    Der BGH hatte deshalb darauf hingewiesen, dass den Ehegatten im Fall der Aussetzung in entsprechender Anwendung auch des § 151 ZPO a.F. eine Frist gesetzt werden könnte, innerhalb derer sie das Anerkennungsverfahren betreiben sollten (BGH, Urteil vom 6.10.1982, IVb ZR 729/80, Rn. 20).

  • BGH, 12.12.2005 - II ZB 30/04

    Überprüfung der Aussetzung des Verfahrens im Beschwerderechtszug; Zulässigkeit

    Auszug aus OLG Frankfurt, 20.07.2018 - 6 WF 134/18
    Nach § 148 ZPO ist es in das - im Beschwerdeverfahren nach bisheriger Rechtsprechung nur begrenzt überprüfbare (BGH, Beschluss vom 12.12.2005, II ZB 30/04, Rn. 6) - Ermessen des Familiengerichts gestellt, ob es das inländische Scheidungsverfahren aussetzt, wenn eine ausländische Scheidungsentscheidung eingewandt wird.
  • BGH, 17.12.2014 - XII ZB 521/12

    Veranlassung einer Entscheidung über die Kosten einer Rechtsbeschwerde

    Auszug aus OLG Frankfurt, 20.07.2018 - 6 WF 134/18
    Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, da die Kosten des Beschwerdeverfahrens gegen eine Aussetzungsentscheidung Teil der Kosten des Rechtsstreits sind, über die im Rahmen der Entscheidung in der Hauptsache zu entscheiden ist (BGH, Beschluss vom 17.12.2014, XII ZB 521/12, Rn. 2).
  • OLG Hamburg, 14.04.2014 - 2 W 17/11

    Personenstandsverfahren: Anwendbares Recht bei Berichtigung eines

    Auszug aus OLG Frankfurt, 20.07.2018 - 6 WF 134/18
    Eine Pflicht zur amtswegigen Aussetzung solcher Verfahren, für die die Anerkennung der Scheidung eine Vorfrage darstellt, würde die Verfahrensbeteiligten einem indirekten Zwang zur Durchführung des Verfahrens aussetzen, der mit seiner dispositiven Ausgestaltung des Anerkennungsverfahrens nicht in Übereinstimmung stehen würde (OLG Hamburg, Beschluss vom 14.4.2014, 2 W 17/11, Rn. 12 - juris).
  • OLG Frankfurt, 29.08.2017 - 6 WF 132/17

    Nicht anerkannter ausländischer Scheidungstitel rechtfertigt nicht Versagung der

    Auszug aus OLG Frankfurt, 20.07.2018 - 6 WF 134/18
    Wie der Senat in seinem auch das vorliegende Verfahren betreffenden Beschluss vom 29.8.2017 (6 WF 132/17) ausgeführt hat, ist trotz der gemeinsamen russischen Staatsangehörigkeit der Ehegatten nicht von einer nach § 107 Abs. 1 S. 2 FamFG ohne weiteres beachtlichen Heimatscheidung auszugehen, weil beide auch die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen und diese der russischen nach Art. 5 Abs. 1 S. 2 EGBGB vorgeht.
  • BGH, 26.08.2020 - XII ZB 158/18

    Kollisionsrechtliche Behandlung einer im Wege der einseitigen Verstoßung nach

    Diese auch von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene Frage ist mit der wohl überwiegenden Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum zu verneinen (vgl. OLG Frankfurt FamRZ 2019, 625; OLG Hamburg FamRZ 2014, 1563 f.; BeckOK FamFG/Sieghörter [Stand: 1. April 2020] § 107 Rn. 14; MünchKommFamFG/Rauscher 3. Aufl. § 107 Rn. 36; Haußleiter/Gomille FamFG 2. Aufl. § 107 FamFG Rn. 9; Musielak/Borth FamFG 6. Aufl. § 107 Rn. 8; Hausmann Internationales und Europäisches Familienrecht 2. Aufl. K Rn. 209; Bork/Jacoby/Schwab/Heiderhoff FamFG 3. Aufl. § 107 Rn. 5; aA Staudinger/Spellenberg BGB [2016] § 107 FamFG Rn. 94 bei "ganz ineffektiver" deutscher Staatsangehörigkeit; vgl. auch Prütting/Helms/Hau FamFG 5. Aufl. § 107 Rn. 33).
  • OLG Frankfurt, 21.02.2020 - 4 UF 295/19

    Zur Zulässigkeit des Versorgungsausgleichs bei Auslandsscheidung

    Auch wenn Art. 5 Abs. 1 S. 2 EGBGB mit der Statuierung des Vorrangs deutschen materiellen Rechts bei Verfahrensbeteiligung eines auch deutschen Staatsangehörigen nicht unmittelbar für verfahrensrechtliche Fragen der Doppelstaatigkeit gilt, hat der Zweck der Norm, eine hinkende Beurteilung der Ehe zu vermeiden, aus deutscher Sicht gerade für deutsche Staatsangehörige Bedeutung; der kollisionsrechtliche Vorrang der deutschen Staatsangehörigkeit ist daher jedenfalls im Rahmen des Scheidungsstatuts beachtlich (vgl. OLG Stuttgart aaO.; OLG Frankfurt FamRZ 2019, 625; MüKoFamFG/ Rauscher FamFG § 107 Rn. 36).

    Da bislang noch nicht einmal Gewissheit über die Rechtskraft der tunesischen Entscheidung zur Ehescheidung besteht, mithin der Zeitpunkt des Abschlusses des erst danach auf Antrag eines der Beteiligten durchzuführenden Anerkennungsverfahrens nicht entfernt absehbar ist, kommen auch die von der Antragstellerin begehrte Fristverlängerung oder eine Aussetzung des Rechtsmittelverfahrens nicht in Betracht (vgl. OLG Frankfurt FamRZ 2019, 625).

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