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OLG Frankfurt, 21.12.2010 - 11 U 132/10 (Kart) |
Zitiervorschläge
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 21. Dezember 2010 - 11 U 132/10 (Kart) (https://dejure.org/2010,72659)
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Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- Justiz Hessen
§ 20 Abs 1 GVV, § 5 Abs 3 GVV, § 87 GWB, § 102 EnWG, § 106 EnWG
Einstweilige Verfügung auf Weiterversorgung durch den Gasversorger bei Anspruch auf Grundversorgung - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Einstweilige Verfügung auf Weiterversorgung durch den Gasversorger bei Anspruch auf Grundversorgung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Gießen, 13.10.2010 - 8 O 67/10
- OLG Frankfurt, 21.12.2010 - 11 U 132/10 (Kart)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 15.07.2009 - VIII ZR 225/07
Unwirksame Preisanpassungsklausel in Gasversorgungssondervertrag
Auszug aus OLG Frankfurt, 21.12.2010 - 11 U 132/10
Vielmehr ergibt sich aus diesen Entscheidungen, dass dem Sonderkunden ebenso wie dem Grundversorgungskunden die Möglichkeit einer Überprüfung der einseitigen Preisänderung zusteht (vgl. insb. BGH VIII ZR 225/07 - juris -). - BGH, 05.07.2005 - X ZR 60/04
Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen durch das Revisionsgericht
Auszug aus OLG Frankfurt, 21.12.2010 - 11 U 132/10
Erst die vom Gericht neu festgesetzten Tarife sind für den Kunden verbindlich und erst mit der Rechtskraft dieses Gestaltungsurteils wird die Forderung des Versorgungsunternehmens fällig und kann der Kunde in Verzug geraten (BGH, Urteil vom 5.7.2005, X ZR 60/04 - juris - m.w.N.). - BGH, 30.04.2003 - VIII ZR 279/02
Zustandekommen eines Wasserversorgungsvertrages; Festsetzung des …
Auszug aus OLG Frankfurt, 21.12.2010 - 11 U 132/10
Schon zu § 30 AVB war allerdings geklärt, dass das Bestreiten der Billigkeit der Preisbestimmung des Versorgungsunternehmens von der Vorschrift nicht erfasst wurde, weil die Geltendmachung der Unbilligkeit nicht reine Rechen- und Ablesefehler oder andere Abrechnungsgrundlagen betrifft, sondern die Leistungspflicht des Kunden, der im Falle der Unangemessenheit des verlangten Preises von Anfang an nur den vom Gericht bestimmten Preis schuldet (BGH NJW 2003, 3131).