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   OLG Frankfurt, 23.04.2019 - 6 W 20/19   

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https://dejure.org/2019,12072
OLG Frankfurt, 23.04.2019 - 6 W 20/19 (https://dejure.org/2019,12072)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 23.04.2019 - 6 W 20/19 (https://dejure.org/2019,12072)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 23. April 2019 - 6 W 20/19 (https://dejure.org/2019,12072)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer

    Festsetzung von Ordnungsmitteln aufgrund eines gegen eine Gesellschaft und deren Organe erlassenen Unterlassungstitels

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 890
    Verhängung von Ordnungsmittel nach § 890 ZPO bei Unterlassungstitel gegen Gesellschaft und deren Organ

  • rechtsportal.de

    ZPO § 890
    Festsetzung von Ordnungsmitteln aufgrund eines gegen eine Gesellschaft und deren Organe erlassenen Unterlassungstitels

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Ordnungsgeldzahlung durch den Geschäftsführer

Besprechungen u.ä.

  • fgvw.de (Entscheidungsbesprechung)

    Risiko für die persönliche Inanspruchnahme des Geschäftsführers zur Zahlung eines Ordnungsgeldes wächst

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZG 2019, 952
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 12.01.2012 - I ZB 43/11

    Vollstreckung aus einem Unterlassungstitel gegen eine GmbH und den

    Auszug aus OLG Frankfurt, 23.04.2019 - 6 W 20/19
    Ohne Erfolg beruft sich der Antragsgegner zu 2) darauf, nach den vom Bundesgerichtshof in der Entscheidung "Titelschuldner im Zwangsvollstreckungsverfahren" (GRUR 2012, 541) entwickelten Grundsätzen komme die Verhängung von Ordnungsmitteln nach § 890 ZPO schon deswegen nicht in Betracht, weil er als Organ der Antragsgegnerin zu 1) gehandelt habe.
  • OLG Hamburg, 17.07.2023 - 15 W 13/23

    Ordnungsmittel gegen das Organ einer juristischen Person wegen Verstoßes gegen

    Legt gegen einen ursprünglich sowohl gegen eine juristische Person als auch gegen deren Organ inhaltsgleich ergangenen Unterlassungstitel nur die juristische Person einen Rechtsbehelf ein und wird daraufhin ihr gegenüber der Titel mangels Vorliegens einer rechtswidrigen Verletzungshandlung aufgehoben, so kann gegen das Organ kein Ordnungsmittel verhängt werden, wenn es nach der Aufhebung des gegen die juristische Person ergangenen Titels die angegriffene Handlung ausschließlich in Ausübung seiner Organstellung für diese juristische Person wieder aufnimmt (Anschluss an BGH, Beschluss vom 12. Januar 2012 - Az. I ZB 43/11, BeckRS 2012, 4571 - Titelschuldner im Zwangsvollstreckungsverfahren sowie an OLG Hamburg, Beschluss vom 2. Oktober 2007 - Az. 5 W 99/07, BeckRS 2008, 7232; Abgrenzung zu OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 12. Juli 2012 - Az. 6 W 77/12, BeckRS 2012, 16601 sowie zu OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 23. April 2019 - Az. 6 W 20/19, BeckRS 2019, 11211).(Rn.10).

    Dazu verweist sie auf zwei Entscheidungen des Oberlandesgerichts Frankfurt a. M. (OLG Frankfurt a. M., Beschl. v. 12.07.2012, Az. 6 W 77/12, BeckRS 2012, 26601;OLG Frankfurt a. M., Beschl. v. 23.04.2019, Az. 6 W 20/19, BeckRS 2019, 11211).

    Im anderen Fall war die einstweilige Verfügung zum Zeitpunkt der Zuwiderhandlung zwar bereits dem Organ, aber noch nicht der juristischen Person zugestellt (OLG Frankfurt a. M., Beschl. v. 23.04.2019, Az. 6 W 20/19, BeckRS 2019, 11211).

    Dann könne nichts anderes gelten, als wenn der Gläubiger einen Unterlassungstitel überhaupt nur gegenüber dem Organ erwirkt hätte (OLG Frankfurt a. M., a.a.O. und BeckRS 2019, 11211).

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