Rechtsprechung
OLG Frankfurt, 24.01.2017 - 6 W 119/16 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
- Justiz Hessen
§ 3 ZPO
Streitwert für gleichlautende Unterlassungsanträge gegen Gesellschaft und Geschäftsführer - damm-legal.de
Zum Streitwert bei Unterlassungsansprüchen, die gegen Unternehmen und Geschäftsführer geltend gemacht werden
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Streitwert für gleichlautende Unterlassungsanträge gegen Gesellschaft und Geschäftsführer
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
ZPO § 3
Streitwert; Geschäftsführer - rechtsportal.de
ZPO § 3
Streitwert einer Unterlassungsklage gegen eine Gesellschaft und ihren Geschäftsführer - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (4)
- damm-legal.de (Kurzinformation)
Zum Streitwert bei Unterlassungsansprüchen, die gegen Unternehmen und Geschäftsführer geltend gemacht werden
- beckmannundnorda.de (Kurzinformation)
Bei gleichlautenden Unterlassungsanträgen gegen Gesellschaft und Geschäftsführer sind Streitwerte jeweils gleich anzusetzen und zu addieren
- ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)
Unterlassungsanträge gegen Gesellschaft und Geschäftsführer
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Streitwerte von gleichlautenden Unterlassungsanträgen gegen Gesellschaft und Geschäftsführer
Verfahrensgang
- LG Frankfurt/Main, 12.10.2016 - 3 O 349/15
- OLG Frankfurt, 24.01.2017 - 6 W 119/16
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (4)
- KG, 09.11.2010 - 5 W 188/10
Streitwert bei lauterkeitsrechtlicher Unterlassungsklage gegen juristische Person …
Auszug aus OLG Frankfurt, 24.01.2017 - 6 W 119/16
Das gilt auch, wenn eine juristische Person und ihr gesetzlicher Vertreter in Anspruch genommen werden und hat zur Folge, dass die Streitwerte je Beklagten zu addieren sind (vgl. dazu BGH GRUR-RR 2008, 460 Tz. 9; KG JurBüro 2011, 90).Dies ist vom Oberlandesgericht Hamburg und vom Kammergericht in zwei Entscheidungen angenommen worden, denen lauterkeitsrechtliche Unterlassungsklagen zugrunde lagen (OLG Hamburg, Beschluss vom 3.4. 2013, Az. 3 W 18/13 = BeckRS 2013, 11805, KG JurBüro 2011, 90 = MD 2011, 147).
- BGH, 15.04.2008 - X ZB 12/06
Anwaltsgebühren bei einem inhaltsgleichen, gegen mehrere Beklagte gerichteten …
Auszug aus OLG Frankfurt, 24.01.2017 - 6 W 119/16
Das gilt auch, wenn eine juristische Person und ihr gesetzlicher Vertreter in Anspruch genommen werden und hat zur Folge, dass die Streitwerte je Beklagten zu addieren sind (vgl. dazu BGH GRUR-RR 2008, 460 Tz. 9; KG JurBüro 2011, 90). - OLG Hamburg, 03.04.2013 - 3 W 18/13
Wettbewerbsrechtliche Streitigkeit: Streitwertbemessung bei einer gegen eine …
Auszug aus OLG Frankfurt, 24.01.2017 - 6 W 119/16
Dies ist vom Oberlandesgericht Hamburg und vom Kammergericht in zwei Entscheidungen angenommen worden, denen lauterkeitsrechtliche Unterlassungsklagen zugrunde lagen (OLG Hamburg, Beschluss vom 3.4. 2013, Az. 3 W 18/13 = BeckRS 2013, 11805, KG JurBüro 2011, 90 = MD 2011, 147). - BGH, 29.01.1987 - V ZR 136/86
Bemessung des Streitwerts bei Klagen mehrerer Miteigentümer eines Grundstücks
Auszug aus OLG Frankfurt, 24.01.2017 - 6 W 119/16
Die ihnen angeführte Entscheidung des V. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 29.1.1987 (MDR 1987, 570) betraf eine mit dem hiesigen Sachverhalt nicht vergleichbare Fallkonstellation, denn dort waren auf Klägerseite mehrere Anspruchsteller gegen einen Schuldner auf Unterlassung von Lärmimmissionen vorgegangen und wollten eine Streitwertaddition gem. § 5 ZPO durchsetzen, was der Bundesgerichtshof abgelehnt hat.
- BayObLG, 10.07.2023 - 101 AR 148/23
Streitwert eines Unterlassungsanspruchs wegen unberechtigtem Parken
cc) Obwohl die Werte des gegen zwei Beklagte geltend gemachten Unterlassungsantrags gemäß § 5 Halbs. 1 ZPO zu addieren sind (…vgl. BGH, Beschl. v. 15. April 2008, X ZB 12/06, juris Rn. 7 f. [zum Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit]; OLG Frankfurt, Beschluss vom 24. Januar 2017, 6 W 119/16, juris Rn. 2) und der daneben geforderte, bezifferte Schadensersatzanspruch in Höhe von 6, 77 EUR hinzukommt (…Seggewiße in Schneider/Kurpat, Streitwert-Kommentar, Rn. 2.4884), liegt der Streitwert des Verfahrens aus den dargestellten Gründen klar unter der Zuständigkeitsschwelle des § 23 Abs. 1 GVG.