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   OLG Frankfurt, 24.04.2023 - 1 U 23/22   

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https://dejure.org/2023,10209
OLG Frankfurt, 24.04.2023 - 1 U 23/22 (https://dejure.org/2023,10209)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 24.04.2023 - 1 U 23/22 (https://dejure.org/2023,10209)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 24. April 2023 - 1 U 23/22 (https://dejure.org/2023,10209)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Justiz Hessen

    § 839 BGB, § 96 SGB 5, § 97 SGB 5
    Zur Passivlegitimation des Zulassungsausschusses für Kassenärzte

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    § 839 BGB ; § 96 SGB V ; § 97 SGB V
    Richtiger Klagegegner bei Amtspflichtverletzungen des Zulassungsausschusses für Kassenärzte

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 10.02.2011 - III ZR 37/10

    Amtshaftungsanspruch wegen verzögerter Zulassung als Vertragsarzt: Beweislast für

    Auszug aus OLG Frankfurt, 24.04.2023 - 1 U 23/22
    Der Bundesgerichtshof hat in der bereits im Hinweisbeschluss vom 06.02.2023 zitierten Entscheidung vom 10. Februar 2011 - III ZR 37/10 - hierzu ausgeführt:.

    Dabei bestehen die Zulassungsausschüsse in gleicher Zahl aus Vertretern der Ärzte, die von den Kassenärztlichen Vereinigungen bestellt werden, und der Krankenkassen, die von den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen bestellt werden (§ 96 Abs. 2 SGB V; vgl. auch BGH, Urteil vom 10. Februar 2011 - III ZR 37/10 -, BGHZ 188, 302-317, Rn. 18).

    Die Haftungsverantwortlichkeit für Ansprüche aus Amtshaftung nach § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG trifft die Trägerorganisationen, d.h. die kassenärztliche Vereinigung und die Landesverbände der Krankenkassen, wobei der Bundesgerichtshof in einem Fall, in dem die Einstimmigkeit der Entscheidung der Ausschüsse nicht in Frage stand, eine gesamtschuldnerische haftungsrechtliche Verantwortlichkeit der die Mitglieder entsendenden Körperschaften angenommen hat (vgl. BGH, Urteil vom 10. Februar 2011 - III ZR 37/10 -, BGHZ 188, 302-317, Rn. 19; Beschluss vom 12. April 2006 - III ZR 35/05 -, Rn. 4 -7, juris).

  • BGH, 12.04.2006 - III ZR 35/05

    Verantwortlichkeit der Kassenärztlichen Vereinigung für Pflichtverletzungen der

    Auszug aus OLG Frankfurt, 24.04.2023 - 1 U 23/22
    Die Haftungsverantwortlichkeit für Ansprüche aus Amtshaftung nach § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG trifft die Trägerorganisationen, d.h. die kassenärztliche Vereinigung und die Landesverbände der Krankenkassen, wobei der Bundesgerichtshof in einem Fall, in dem die Einstimmigkeit der Entscheidung der Ausschüsse nicht in Frage stand, eine gesamtschuldnerische haftungsrechtliche Verantwortlichkeit der die Mitglieder entsendenden Körperschaften angenommen hat (vgl. BGH, Urteil vom 10. Februar 2011 - III ZR 37/10 -, BGHZ 188, 302-317, Rn. 19; Beschluss vom 12. April 2006 - III ZR 35/05 -, Rn. 4 -7, juris).
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