Rechtsprechung
OLG Frankfurt, 24.06.2004 - 6 U 29/04 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2004,19627) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichungen (3)
- Justiz Hessen
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Unter 0190-Nummer betriebene Auskunftsdienste ohne Preisangabe; Telefonischer Auskunftsdienst mit Angebot einer kostenpflichtigen Weiterverbindung; Pflicht zur Vorabinformation des Anrufers über Inanspruchnahme eines besonders teuren Mehrwertdienstes; Verpflichtung zur ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (4)
- dr-bahr.com (Kurzinformation und Auszüge)
Preisansagepflicht bei Weitervermittlung an 0190-Dienste
- beck.de (Leitsatz)
Tarifansagepflicht bei der Weitervermittlung von 118xy-Rufnummern zu 0190-Dienstleistungen
- dr-bahr.com (Kurzinformation und Auszüge)
Preisansagepflicht bei Weitervermittlung an 0190-Dienste
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
TKG § 43b Abs. 2 S. 5; UWG § 1
Wettbewerbswidrigkeit der Vermittlung an eine 0190-Nummer durch einen telefonischen Auskunftsdienst
Verfahrensgang
- LG Frankfurt/Main, 10.12.2003 - 8 O 147/03
- OLG Frankfurt, 24.06.2004 - 6 U 29/04
Papierfundstellen
- MMR 2004, 614
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 03.07.2003 - I ZR 211/01
Telefonischer Auskunftdienst
Auszug aus OLG Frankfurt, 24.06.2004 - 6 U 29/04
Die Vorschrift des § 43 b Abs. 2 TKG weist den nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. WRP 03, 1347 - Telefonischer Auskunftsdienst) erforderlichen und ausreichenden Wettbewerbsbezug auf; insoweit gilt dasselbe wie für die Regelungen der Preisangabenverordnung (…BGH a.a.O.).
- AG München, 31.10.2008 - 172 C 13166/08 Andernfalls konnte der von § 43 b bezweckte Verbraucherschutz ohne Probleme durch die .technische Ausgestaltung wie beispielsweise das Zwischenschalten einer -Auskunftsnummer umgangen werden (vgl. ähnlich -OLG_ Frankfurt Beschluss v. 24.06.2004, Gz.: 6 U 29/04) Dies muss insbesondere gelten, wenn sich der Betreiber der Auskunftsnummer im Vorfeld die Ansprüche des Mehrwertedienstanbieter gegen den Kunden abtreten lässt.