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   OLG Frankfurt, 26.09.2022 - 11 Verg 2/21   

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https://dejure.org/2022,29809
OLG Frankfurt, 26.09.2022 - 11 Verg 2/21 (https://dejure.org/2022,29809)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 26.09.2022 - 11 Verg 2/21 (https://dejure.org/2022,29809)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 26. September 2022 - 11 Verg 2/21 (https://dejure.org/2022,29809)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 11 RPflG, § 182 GWB, § 103 ZPO
    Festsetzung der Aufwendungen des Vergabeverfahrens durch den Rechtspfleger des Beschwerdegerichts

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    § 11 RPflG ; § 182 GWB ; § 103 ZPO
    Festsetzung der Aufwendungen des Vergabeverfahrens durch den Rechtspfleger des Beschwerdegerichts

  • rechtsportal.de

    § 11 RPflG ; § 182 GWB ; § 103 ZPO
    Zulässigkeit der Festsetzung der Kosten eines Vergabenachprüfungsverfahrens aufgrund der Beschwerdeentscheidung des Oberlandesgerichts

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    OLG muss über Aufwendungen des Nachprüfungsverfahrens entscheiden!

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Naumburg, 25.02.2015 - 2 Verg 2/14

    Kosten im Vergabeverfahren: Titulierung und Festsetzung der im Verfahren vor der

    Auszug aus OLG Frankfurt, 26.09.2022 - 11 Verg 2/21
    Hat der Beschwerdesenat des Oberlandesgerichts die Entscheidung der Vergabekammer über die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Aufwendungen der Beteiligten im Zuge der Senatsentscheidung geprüft, liegt eine die gerichtliche Kostenfestsetzung durch das Oberlandesgericht tragenede Kostengrundentscheidung im Rahmen eines vollstreckbaren Titels gem. § 103 Abs. 1 ZPO auch dann vor, wenn die sofortige Beschwerde diesbezüglich zurückgewiesen worden ist und daher der Tenor der Beschwerdeentscheidung die Entscheidung über Kosten und Aufwendungen des Verfahrens vor der Vergabekammer nicht wiedergibt; zu einer solchen Prüfung besteht bei einer in der Sache zu bescheidenden sofortigen Beschwerde stets Anlass (Anschluss an OLG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 25.02.2015 - 2 Verg 2/14, juris, Rn 17).

    a) Mit der die Entscheidung der Vergabekammer hinsichtlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten, also der Aufwendungen i.S.d. § 182 IV 1 GWB, sowie der Beiziehung des Prozessbevollmächtigten bestätigenden Entscheidung des Senats liegt auch für diese eine gerichtliche Kostengrundentscheidung und damit ein vollstreckbarer Erstattungstitel i.S.d. § 103 I ZPO vor (vgl. OLG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 25.02.2015 - 2 Verg 2/14, juris, Rn. 17).

    c) Die entgegenstehende Auffassung des Oberlandesgericht Dresden (Beschluss vom 18.06.2014, Verg 8/11) ist durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs überholt, die dem Oberlandesgericht bei seinem Beschluss noch nicht bekannt gewesen sein kann (so auch OLG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 25.02.2015, 2 Verg 2/14, juris, Rn. 14).

  • OLG München, 30.12.2011 - Verg 9/11

    Vergabenachprüfungsverfahren: Pflicht des Rechtspflegers am Beschwerdegericht zur

    Auszug aus OLG Frankfurt, 26.09.2022 - 11 Verg 2/21
    In diesen Fällen ist das Oberlandesgericht im Kostenfesetzungsverfahren zur Entscheidung über die festsetzbaren Aufwendungen des Nachprüfungsverfahrens vor der Vergabekammer nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet (entgegen OLG München, Beschluss vom 30.12.2011 - Verg 9/11, juris).

    Soweit das Oberlandesgericht München mit Beschluss vom 30.12.2011, Verg 9/11, juris, die Auffassung vertreten hat, der Rechtspfleger beim Oberlandesgericht sei zu einer Festsetzung dieser Kosten (zwar möglicherweise berechtigt, aber) jedenfalls nicht verpflichtet (aaO Rn. 6 ff.) folgt der Senat dem nicht (offengelassen in OLG Sachsen-Anhalt aaO, Rn. 19).

  • BGH, 17.06.2014 - X ZB 8/13

    Kostenfestsetzung im Vergabenachprüfungsverfahren: Anrechnung anwaltlicher

    Auszug aus OLG Frankfurt, 26.09.2022 - 11 Verg 2/21
    Der Bundesgerichtshof, dem der Senat insoweit folgt, hat mit Beschluss vom 17.06.2014 - X ZB 8/13 "Rabattversicherungen II", juris, Rn. 9 f., entschieden, dass die im Verfahren vor der Vergabekammer entstandene Geschäftsgebühr in dem Kostenfestsetzungsverfahren beim Oberlandesgericht, das sich an das sofortige Beschwerdeverfahren (§§ 116 ff. GWB) anschließt, berücksichtigt werden kann.
  • OLG Dresden, 18.06.2014 - Verg 8/11

    Aufwendungen vor der Vergabekammer werden nicht vom OLG festgesetzt!

    Auszug aus OLG Frankfurt, 26.09.2022 - 11 Verg 2/21
    c) Die entgegenstehende Auffassung des Oberlandesgericht Dresden (Beschluss vom 18.06.2014, Verg 8/11) ist durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs überholt, die dem Oberlandesgericht bei seinem Beschluss noch nicht bekannt gewesen sein kann (so auch OLG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 25.02.2015, 2 Verg 2/14, juris, Rn. 14).
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