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   OLG Hamburg, 01.03.2018 - 6 U 242/15   

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OLG Hamburg, 01.03.2018 - 6 U 242/15 (https://dejure.org/2018,12506)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 01.03.2018 - 6 U 242/15 (https://dejure.org/2018,12506)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 01. März 2018 - 6 U 242/15 (https://dejure.org/2018,12506)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    § 343 Abs 1 S 1 InsO, § 343 Abs 1 S 2 Nr 1 InsO, § 343 Abs 1 S 2 Nr 2 InsO, § 352 Abs 1 InsO
    Grenzüberschreitende Insolvenz: Unterbrechung eines in Deutschland anhängigen Rechtsstreits durch ein in Russland eröffnetes Insolvenzverfahren

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Unterbrechung eines in Deutschland anhängigen Gerichtsverfahrens aufgrund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei im Ausland

  • rewis.io
  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    InsO § 352 ; InsO § 343 Abs. 1 S. 2 Nr. 1
    Unterbrechung eines in Deutschland anhängigen Gerichtsverfahrens aufgrund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei im Ausland

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (13)

  • OLG Hamburg, 13.07.2016 - 6 U 152/11

    Berufung gegen die Ablehnung der Vollstreckbarerklärung des Urteils eines

    Auszug aus OLG Hamburg, 01.03.2018 - 6 U 242/15
    Aufgrund eines vom erkennenden Senat eingeholten Gutachtens im Verfahren 6 U 152/11, in dem es um die Frage ging, ob Urteile russischer Gerichte in Deutschland für vollstreckbar erklärt werden können (vgl. das nicht rechtskräftige Urteil des Senats vom 13.7. 2016), hat die Klägerin die Hauptanträge auf Vollstreckbarerklärung zurückgenommen und nur noch (entsprechend ihrem ursprünglichen Hilfsantrag und jetzigen Hauptantrag) aus materiellem Recht geklagt.

    Deswegen dürfte die Auffassung der Klägerin zutreffend sein, dass die Anerkennung der Forderung der Klägerin im Insolvenzverfahren sich hier nicht unmittelbar auswirkt, weil die Voraussetzungen des § 328 ZPO vorliegen müssen, u.a. die Gegenseitigkeit (die nach Auffassung des Senats nicht gegeben ist, vgl. das nicht rechtskräftige Urteil vom 13.7. 2016, 6 U 152/11).

    Dabei ist die soeben zitierte Entscheidung des Senats vom 13.7.2016 (6 U 152/11) nicht einschlägig.

  • BGH, 13.10.2009 - X ZR 79/06

    Schnellverschlusskappe

    Auszug aus OLG Hamburg, 01.03.2018 - 6 U 242/15
    Wenn die Parteien darüber streiten, ob ein Verfahren tatsächlich unterbrochen ist, ist über die Unterbrechung durch Zwischenurteil im Sinne von § 303 ZPO zu entscheiden (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 32. Aufl., Rn. 3 vor § 239 und § 303, Rn. 5; BGHZ 82, 209, zitiert nach juris, Tz. 21; BGH ZIP 2009, 2217, zitiert nach juris, Tz. 5; vgl. auch BGH ZInsO 2012, 878 = NZI 2012, 572, zitiert nach juris, 10).

    Danach ist zu untersuchen, ob die Anerkennung des ausländischen Insolvenzverfahrens mit dem deutschen ordre public zu vereinbaren ist (vgl. BAG ZInsO 2014, 200, zitiert nach juris, Tz. 64; vgl. auch BGH NZI 2009, 859, zitiert nach juris, Tz. 8).

    Soweit die Klägerin die Qualifikation als "Insolvenzverfahren" bezweifelt, weil die Verfügungs- und Prozessführungsbefugnis nicht auf den russischen Insolvenzverwalter übergehe, führt dies allein nicht zu einer anderen Beurteilung, weil auch das deutsche Recht Fallgestaltungen kennt, in denen gemäß § 270 InsO eine Eigenverwaltung möglich ist (vgl. BGH NZI 2009, 859, zitiert nach juris, Tz. 13).

  • OLG Celle, 27.11.2012 - 2 U 147/12

    Prüfung der Entscheidungszuständigkeit des Gerichts eines EU-Mitgliedsstaates zur

    Auszug aus OLG Hamburg, 01.03.2018 - 6 U 242/15
    Durch die Formulierung "Dies gilt nicht ..." wird deutlich, dass in § 343 Abs. 1 Satz 2 InsO Ausnahmen genannt sind, für deren Vorliegen derjenige beweispflichtig ist, der sich darauf beruft (vgl. OLG Celle, ZIP 2013, 945, zitiert nach juris, Tz. 16 f.).

    Bei dem russischen Verfahren muss es sich materiell um ein "Insolvenzverfahren" handeln (vgl. zu dieser Voraussetzung etwa OLG Celle ZIP 2013, 945, zitiert nach juris, Tz. 13).

    Die Unterbrechung ist also Rechtsfolge der Regelung des § 352 Abs. 1 Satz 1 InsO und nicht Tatbestandsvoraussetzung (vgl. BAG ZinsO 2014, 2004, zitiert nach juris, Tz. 23; Hess. LAG IPRspr. 2011, Nr. 325, 878, zitiert nach juris, Tz. 58; vgl. zu Art. 15 EUInsVO auch OLG Celle ZIP 2013, 945, zitiert nach juris, Tz. 12; OLG Frankfurt ZInsO 2012, 1990, zitiert nach juris, Tz. 12; vgl. auch Thole in Münchener Kommentar, InsO, 3. Aufl., § 352, Rn. 6; Undritz in Hammburger Kommentar zum Insolvenzrecht, 6. Aufl., § 352, Rn. 2a; K.Schmidt/Brinkmann, InsO, 19. Aufl. § 352, Rn. 3).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 20.09.2007 - L 6 U 210/05
    Auszug aus OLG Hamburg, 01.03.2018 - 6 U 242/15
    Dem Senat ist aus einem früheren Verfahren 6 U 210/05, in dem Klägerin eine russische Gesellschaft war, über deren Vermögen das Insolvenzverfahren angeordnet worden war, bekannt, dass ein russischer Insolvenzverwalter zwar nicht als Partei kraft Amtes, aber als Vertreter der Schuldnerin fungiert.

    Die dortige Klägerin (im Verfahren 6 U 210/05) hatte ein Privatgutachten vorgelegt, in dem es u.a. hieß: "Legal Opinion": "The liquidator of AOOT "..." carries out her function instead of management of the insolvent company on behalf of it and not on behalf of her own name." Das bedeutet, dass in einem Prozess die Schuldnerin nicht mehr durch die alten Organe ("management of the insolvent company") vertreten wird, sondern durch den Insolvenzverwalter ("liquidator").

  • BGH, 20.12.2011 - VI ZR 14/11

    Grenzüberschreitende Insolvenz: Unterbrechung des inländischen Zivilverfahrens

    Auszug aus OLG Hamburg, 01.03.2018 - 6 U 242/15
    Wenn die Parteien darüber streiten, ob ein Verfahren tatsächlich unterbrochen ist, ist über die Unterbrechung durch Zwischenurteil im Sinne von § 303 ZPO zu entscheiden (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 32. Aufl., Rn. 3 vor § 239 und § 303, Rn. 5; BGHZ 82, 209, zitiert nach juris, Tz. 21; BGH ZIP 2009, 2217, zitiert nach juris, Tz. 5; vgl. auch BGH ZInsO 2012, 878 = NZI 2012, 572, zitiert nach juris, 10).

    Der Bundesgerichtshof hat allerdings entschieden, dass selbst dann, wenn ein ausländisches Verfahren als Insolvenzverfahren im Sinne von § 343 InsO anzusehen ist, die Unterbrechungswirkung nur eintritt, wenn entweder das ausländische Recht eine Unterbrechungswirkung vorsieht oder einen Übergang der Prozessführungsbefugnis (BGH NZI 2012, 572, zitiert nach juris, Tz. 43 bis 45).

  • BGH, 16.09.1993 - IX ZB 82/90

    Amtshaftung eines Lehrers wegen Unfalltod eines Schülers im Ausland

    Auszug aus OLG Hamburg, 01.03.2018 - 6 U 242/15
    Da ein ordre public-Verstoß nicht bei jeder Regelung ausländischen Rechts, die nicht dem deutschen Recht entspricht, vorliegt, sondern vielmehr ein so starker Widerspruch gegen die Grundgedanken der deutschen Regelungen und der in ihnen enthaltenen Gerechtigkeitsvorstellungen vorliegen muss, dass dies nach inländischer Vorstellung untragbar erscheint (BGHZ 123, 268, zitiert nach juris, Tz. 24), reicht es nicht aus, wenn die Kontrollmechanismen der russischen Gerichte gegenüber den russischen Insolvenzverwaltern "deutlich reduziert" sind.
  • BGH, 14.11.1996 - IX ZR 339/95

    Anerkennung eines im Ausland abgeschlossenen (Zwangs-)Vergleichs

    Auszug aus OLG Hamburg, 01.03.2018 - 6 U 242/15
    Das ausländische Insolvenzrecht muss allerdings einen Geltungsanspruch auch im Ausland haben und auch das (aus deutscher Sicht) Inlandsvermögen erfassen (vgl. BGH NJW 1997, 524, zitiert nach juris, Tz. 16).
  • BGH, 13.10.2009 - X ZR 159/05

    Eintritt der Unterbrechungswirkung infolge eines im Ausland eröffneten

    Auszug aus OLG Hamburg, 01.03.2018 - 6 U 242/15
    Der BGH unterscheidet zwischen verfahrensrechtlichen ordre public-Verstößen (dann entfaltet das Verfahren schon keine Wirkung) und materiell-rechtlichen ordre public-Verstößen (die nur zu einer Nichtanerkennung bestimmter ausländischer Rechtsnormen führen, die sich auf nachgeordnete Folgewirkungen beziehen) (vgl. BGH, Zwischenurteil vom 13.10.2009, X ZR 159/05, zitiert nach juris, Tz. 21 ff.).
  • BGH, 28.10.1981 - II ZR 129/80

    Pharmareferentin - § 176 Abs. 2 HGB, Haftung setzt keine Zustimmung zur

    Auszug aus OLG Hamburg, 01.03.2018 - 6 U 242/15
    Wenn die Parteien darüber streiten, ob ein Verfahren tatsächlich unterbrochen ist, ist über die Unterbrechung durch Zwischenurteil im Sinne von § 303 ZPO zu entscheiden (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 32. Aufl., Rn. 3 vor § 239 und § 303, Rn. 5; BGHZ 82, 209, zitiert nach juris, Tz. 21; BGH ZIP 2009, 2217, zitiert nach juris, Tz. 5; vgl. auch BGH ZInsO 2012, 878 = NZI 2012, 572, zitiert nach juris, 10).
  • BAG, 18.07.2013 - 6 AZR 882/11

    Unterbrechung durch Eröffnung eines brasilianischen Insolvenzverfahrens nach §

    Auszug aus OLG Hamburg, 01.03.2018 - 6 U 242/15
    Danach ist zu untersuchen, ob die Anerkennung des ausländischen Insolvenzverfahrens mit dem deutschen ordre public zu vereinbaren ist (vgl. BAG ZInsO 2014, 200, zitiert nach juris, Tz. 64; vgl. auch BGH NZI 2009, 859, zitiert nach juris, Tz. 8).
  • LG Münster, 29.01.2014 - 5 T 693/13

    Widerruf der Restschuldbefreiung wegen Verstoß gegen Obliegenheiten

  • OLG Frankfurt, 28.08.2012 - 5 U 150/11

    Feststellung der Unterbrechungswirkung durch Zwischenurteil bei

  • LG Hamburg, 15.09.2015 - 327 O 194/12

    Bürgschaftsverträge: Erneute Leistungsklage trotz rechtskräftiger russischer

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