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OLG Hamburg, 06.07.2005 - 2 Wx 61/05 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Zulässigkeit einer sofortigen weiteren Beschwerde
- Judicialis
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
FGG § 29; RPflG § 24a Abs. 1 Nr. 1a § 26
Protokollierung der sofortigen weiteren Beschwerde durch einem Urkundsbeamten statt durch einen Rechtspfleger - Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist - ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Verfahrensrecht - Beschwerdeeinlegung bei Urkundsbeamten statt Rechtspfleger
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Hamburg, 09.05.2005 - 318 T 54/05
- OLG Hamburg, 06.07.2005 - 2 Wx 61/05
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- OLG Düsseldorf, 13.05.1993 - 3 Ws (OWi) 247/93
Rechtspfleger; Wahrnehmung übertragener Geschäfte; Justizbeamte; …
Auszug aus OLG Hamburg, 06.07.2005 - 2 Wx 61/05
Die Antragstellerin hat die sofortige weitere Beschwerde zu Protokoll der Geschäftsstelle des Landgerichts am letzten Tag der Rechtsmittelfrist, dem 2. Juni 2005 (Zustellung der angefochtenen Entscheidung an die Antragstellerin am 19. Mai 2005), eingelegt, wobei die Protokollierung entgegen § 29 FGG i.V.m. §§ 24 a Abs. 1 Nr. 1 a, 26 RPflG nicht von einem Rechtspfleger sondern vom Urkundsbeamten (Amtsinspektorin i. JD) vorgenommen worden ist (vgl. zur Unzulässigkeit einer auf diese Weise vorgenommenen Einlegung der Rechtsbeschwerde BayObLG RPfl 1993, 103; OLG Düsseldorf RPfl 1994, 157). - BayObLG, 20.10.1992 - 1 ObOWi 271/92
Protokoll der Geschäftsstelle; Antrag; Zulassung; Rechtsbeschwerde; Erklärung; …
Auszug aus OLG Hamburg, 06.07.2005 - 2 Wx 61/05
Die Antragstellerin hat die sofortige weitere Beschwerde zu Protokoll der Geschäftsstelle des Landgerichts am letzten Tag der Rechtsmittelfrist, dem 2. Juni 2005 (Zustellung der angefochtenen Entscheidung an die Antragstellerin am 19. Mai 2005), eingelegt, wobei die Protokollierung entgegen § 29 FGG i.V.m. §§ 24 a Abs. 1 Nr. 1 a, 26 RPflG nicht von einem Rechtspfleger sondern vom Urkundsbeamten (Amtsinspektorin i. JD) vorgenommen worden ist (vgl. zur Unzulässigkeit einer auf diese Weise vorgenommenen Einlegung der Rechtsbeschwerde BayObLG RPfl 1993, 103; OLG Düsseldorf RPfl 1994, 157).