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   OLG Hamburg, 08.11.2013 - 3 - 1/13, 3-1/13   

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https://dejure.org/2013,43607
OLG Hamburg, 08.11.2013 - 3 - 1/13, 3-1/13 (https://dejure.org/2013,43607)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 08.11.2013 - 3 - 1/13, 3-1/13 (https://dejure.org/2013,43607)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 08. November 2013 - 3 - 1/13, 3-1/13 (https://dejure.org/2013,43607)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    §§ 34, 33, 18 AWG

  • Justiz Hamburg

    § 34 Abs 2 Nr 3 AWG vom 27.05.2009, § 34 Abs 4 AWG vom 27.05.2009, EGV 423/2007, EUV 961/2010
    Verstoß gegen das Iran-Embargo: Veröffentlichung im Bundesanzeiger als Voraussetzung der Strafbewehrung; Geeignetheit der Tat zur erheblichen Gefährdung der auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • lto.de (Kurzinformation)

    Verstoß gegen Iran-Embargo: Haft für illegale Geschäfte

  • spiegel.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 25.07.2013)

    Verstoß gegen Handelsembargo: Deutsche Exporteure wegen Iran-Deals vor Gericht

  • welt.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 27.08.2013)

    Deutsche Ventile im iranischen Atomprogramm

Besprechungen u.ä.

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (15)

  • BGH, 13.01.2009 - AK 20/08

    Eignung einer Straftat nach dem Außenwirtschaftsgesetz (AWG) zur erheblichen

    Auszug aus OLG Hamburg, 08.11.2013 - 3-1/13
    Eine erhebliche Gefährdung der auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland kann angenommen werden, wenn anhand konkreter tatsächlicher Umstände festzustellen ist, dass die Bundesrepublik durch außenwirtschaftliche Rechtsgeschäfte oder Handlungen in eine Lage gebracht werden konnte, die es ihr unmöglich machte oder ernsthaft erschwerte, ihre Interessen an Beziehungen zu anderen Staaten oder zu internationalen Organisationen oder gemeinsame Interessen innerhalb internationaler Organisationen effektiv wahrzunehmen (BGHSt 53, 128, 135).

    Die Eignung zur erheblichen Gefährdung der auswärtigen Beziehungen kann unter anderem dann gegeben sein, wenn aufgrund der Tat ein Akt starker diplomatischer Missbilligung, eine feindselige Kampagne der führenden Medien eines wichtigen Landes der Völkergemeinschaft oder eine Verurteilung der Bundesrepublik Deutschland in inter- bzw. supranationalen Gremien nahe liegend zu erwarten sind; indes reicht nicht jede mögliche negative Reaktion eines fremden Staates, wie z.B. eine bloße Demarche, für sich allein aus (BGHSt 53, 128, 135; 53, 238, 250; 54, 275, 296; BGH NJW 2010, 2370, 2374).

    Bei dem Iran handelt es sich um ein Land, dessen Politik gegenüber Israel von einer aggressiven Grundhaltung geprägt ist und dessen Belieferung mit zur militärischen Verwendung bestimmten Gütern das besondere außenpolitische Interesse der Bundesrepublik Deutschland an der Stabilisierung der Region des Nahen und Mittleren Ostens zu konterkarieren geeignet ist (vgl. BGHSt 53, 128, 137).

    Da die Gesamtwürdigung der konkreten Umstände bereits unzweifelhaft ergibt, dass die Tat geeignet war, die auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland erheblich zu gefährden, war die Einholung einer Stellungnahme des Auswärtigen Amtes ausnahmsweise nicht erforderlich (vgl. dazu BGHSt 53, 128, 136).

    Lieferungen aus einem Drittland sind in der Regel nicht geeignet, die auswärtigen Beziehungen Deutschlands erheblich zu gefährden, weil die die deutschen Exportkontrollbehörden mit solchen Vorgang nicht unmittelbar befasst sind (vgl. dazu BGHSt 53, 128, 138; 238, 251).

  • BGH, 21.08.2002 - 1 StR 115/02

    Abschöpfung des Taterlöses bei Embargoverstößen

    Auszug aus OLG Hamburg, 08.11.2013 - 3-1/13
    Bei der Berechnung des - wie hier - durch einen Kauf Erlangten ist vom gesamten Verkaufserlös ohne Abzug von Einkaufspreis und sonstigen Aufwendungen auszugehen (BGHSt 57, 79, 82; 47, 369, 370, jeweils m.w.N.) .

    Das gilt auch für Embargoverstöße (BGHSt 47, 369, 372).

    Für die Annahme einer Härte müssen im konkreten Fall besondere Umstände vorliegen, auf Grund derer mit der Vollstreckung des Verfalls (von Wertersatz) eine außerhalb des Verfallszwecks liegende zusätzliche Last verbunden wäre, die dem Betroffenen auch unter Berücksichtigung des Zwecks des Verfalls nicht zugemutet werden kann (vgl. BGHSt 47, 369, 376 m.w.N).

  • BGH, 23.04.2010 - AK 2/10

    Strafbarer Verstoß gegen das Außenwirtschaftsgesetz: Strafbarkeit des

    Auszug aus OLG Hamburg, 08.11.2013 - 3-1/13
    Die Eignung zur erheblichen Gefährdung der auswärtigen Beziehungen kann unter anderem dann gegeben sein, wenn aufgrund der Tat ein Akt starker diplomatischer Missbilligung, eine feindselige Kampagne der führenden Medien eines wichtigen Landes der Völkergemeinschaft oder eine Verurteilung der Bundesrepublik Deutschland in inter- bzw. supranationalen Gremien nahe liegend zu erwarten sind; indes reicht nicht jede mögliche negative Reaktion eines fremden Staates, wie z.B. eine bloße Demarche, für sich allein aus (BGHSt 53, 128, 135; 53, 238, 250; 54, 275, 296; BGH NJW 2010, 2370, 2374).

    Bei der unerlaubten Ausfuhr gemäß § 34 Abs. 2 AWG a.F. handelt es sich aufgrund der den Tatbestand ausfüllenden Norm des § 5d AWV a.F. um ein Sonderdelikt, da der Genehmigungsvorbehalt nicht an den tatsächlichen Vorgang der Ausfuhr, sondern unmittelbar an die Ausführereigenschaft anknüpft (vgl. BGHSt 55, 94, 98 zu Art. 4 Abs. 4 Dual-Use-VO).

    Wie bereits dargelegt, handelt es sich bei dem Verstoß gegen § 34 Abs. 2 AWG a.F. in Verbindung mit § 5d AWV a.F. um ein Sonderdelikt, das unmittelbar an die Ausführereigenschaft anknüpft (vgl. BGH, Beschluss vom 23. April 2010 - AK 2/10, BGHSt 55, 94, Rn. 13 zu Art. 4 Abs. 1 Dual-Use-VO).

  • BGH, 19.01.2012 - 3 StR 343/11

    Verfall (Vorsatz; Fahrlässigkeit; "aus der Tat erlangt"; "für die Tat erlangt";

    Auszug aus OLG Hamburg, 08.11.2013 - 3-1/13
    Bei der Berechnung des - wie hier - durch einen Kauf Erlangten ist vom gesamten Verkaufserlös ohne Abzug von Einkaufspreis und sonstigen Aufwendungen auszugehen (BGHSt 57, 79, 82; 47, 369, 370, jeweils m.w.N.) .

    Dieser Ausnahmefall wäre nur dann gegeben, wenn der Angeklagte R. M. bei ordnungsgemäßer Antragstellung vom BAFA eine Ausfuhrgenehmigung erhalten hätte (vgl. BGHSt 57, 79, 85).

  • EuGH, 21.12.2011 - C-72/11

    Auslegung der EU-Iran-Embargo-Verordnung

    Auszug aus OLG Hamburg, 08.11.2013 - 3-1/13
    Das Verbot des mittelbaren Zur-Verfügung-Stellens umfasst nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union jede Handlung, die erforderlich ist, damit die gelistete Einrichtung die Verfügungsbefugnis über den betreffenden Vermögenswert erlangen kann (Urt. vom 21.12.2011 in der Rechtssache Af-rasiabi, C-72/11; Urt. vom 11.10.2007, in der Rechtssache Möllendorf und Möllendorf-Niehuus, C-117/06).

    Der Begriff der wirtschaftlichen Ressource, der - wie auch der Begriff "Zur-Verfügung-Stellen" - im Hinblick auf den präventiven Zweck der Embargovorschrift in einem weiten Sinn zu verstehen ist (EuGH, Urteil v. 12.11.2011, in der Rechtssache Afrasiabi, C-72/11, Rn. 40 - zitiert nach "juris"), umfasst Vermögenswerte jeder Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich sind, bei denen es sich nicht um Geld handelt, die aber für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen verwendet werden können (Art. 1 lit. f der Verordnung (EU) 961/2010).

  • BGH, 02.10.2008 - 4 StR 153/08

    Verfall von Wertersatz; Härtevorschrift (Revisibilität; Ermessen; Begriff der

    Auszug aus OLG Hamburg, 08.11.2013 - 3-1/13
    Eine unbillige Härte i. S. d. § 73c Abs. 1 S. 1 StGB kommt nur dann in Betracht, wenn der Verfall (von Wertersatz) den Betroffenen empfindlich treffen und diese Härte Grundsätze der Billigkeit und das Übermaßverbot verletzen würde (vgl. BGH, NStZ 1995, 495; BGH, NStZ-RR 2009, 234, 234f.).
  • BGH, 01.03.1995 - 2 StR 691/94

    Erweiterter Verfall - Vermögenseinbuße - Strafmilderungsgrund

    Auszug aus OLG Hamburg, 08.11.2013 - 3-1/13
    Bruttoprinzip bedeutet, dass nicht bloß der Gewinn, sondern grundsätzlich alles, was der Täter für die Tat oder aus ihr erlangt hat, für verfallen zu erklären ist (BGH NStZ 1995, 491) .
  • BGH, 11.04.1995 - 1 StR 836/94

    Verfall - Verfallerklärung - Verfallschuld - Übermaßverbot - Billigkeit -

    Auszug aus OLG Hamburg, 08.11.2013 - 3-1/13
    Eine unbillige Härte i. S. d. § 73c Abs. 1 S. 1 StGB kommt nur dann in Betracht, wenn der Verfall (von Wertersatz) den Betroffenen empfindlich treffen und diese Härte Grundsätze der Billigkeit und das Übermaßverbot verletzen würde (vgl. BGH, NStZ 1995, 495; BGH, NStZ-RR 2009, 234, 234f.).
  • BGH, 23.02.2000 - 3 StR 583/99

    Anordnung des Verfalls; Schätzung beim vollständig geständigen Angeklagten

    Auszug aus OLG Hamburg, 08.11.2013 - 3-1/13
    Entscheidend ist dabei, wie sich die Verfallsanordnung im Einzelfall auswirkt (BGH, NStZ-RR 2000, 365, 365).
  • BGH, 17.09.2013 - 3 StR 259/13

    Konkurrenzverhältnis bei Deliktsserie (Mittäterschaft; Beurteilung für jeden

    Auszug aus OLG Hamburg, 08.11.2013 - 3-1/13
    Durch diesen Tatbeitrag, der vor den später durchgeführten Ausfuhren erbracht worden war, wurden die Tatbeteiligungen des Angeklagten A. K. zu einer Tat im Rechtssinne zusammengeführt (vgl. dazu BGH 3. Strafsenat, Beschluss v. 17.09.2013, 3 StR 259/13 und Urteil v. 19.08.2010, 3 StR 221/2010).
  • BGH, 19.08.2010 - 3 StR 221/10

    Betrug (Tateinheit; Tatmehrheit); Strafzumessung (Aufrechterhalten einer

  • EuGH, 11.10.2007 - C-117/06

    und Sicherheitspolitik - EIN GRUNDSTÜCKSVERKAUF DARF NICHT VOLLZOGEN WERDEN, WENN

  • BGH, 19.01.2010 - StB 27/09

    Eröffnung des Hauptverfahrens wegen ungenehmigter Exporte in den Iran

  • BGH, 26.03.2009 - StB 20/08

    BGH eröffnet Hauptverfahren wegen Vorwurfs der Förderung des iranischen

  • OLG Koblenz, 11.05.2009 - 3 StE 1/09

    Angeklagter wegen Graphitexporten in den Iran zu Freiheitsstrafe verurteilt

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