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   OLG Hamburg, 16.05.2017 - 14 U 67/16   

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https://dejure.org/2017,28260
OLG Hamburg, 16.05.2017 - 14 U 67/16 (https://dejure.org/2017,28260)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 16.05.2017 - 14 U 67/16 (https://dejure.org/2017,28260)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 16. Mai 2017 - 14 U 67/16 (https://dejure.org/2017,28260)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    Schadensersatzanspruch: Pflichtverletzung eines Richtmeisters im Rahmen einer vertraglichen Verpflichtung zur "Unterstützung bei der Montage" eines Schalwagens

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Haftung des Lieferanten eines Schalwagens wegen der Tätigkeit des zur Unterstützung bei der Montage hinzugezogenen Richtmeisters

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    BGB § 280 Abs. 1 ; BGB § 278
    Haftung des Lieferanten eines Schalwagens wegen der Tätigkeit des zur Unterstützung bei der Montage hinzugezogenen Richtmeisters

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Wer handelt, der haftet!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Wer handelt, der haftet! (IBR 2017, 551)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BauR 2017, 2222
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 29.06.2016 - VIII ZR 191/15

    Kein Sachmangel bei einer zwölf Monate überschreitenden Standzeit eines

    Auszug aus OLG Hamburg, 16.05.2017 - 14 U 67/16
    Dem Senat als Berufungsgericht ist insoweit eine unbeschränkte Überprüfung der vorinstanzlichen Vertragsauslegung eröffnet (BGH, Urteil vom 29.06.2016, VIII ZR 191/15 - juris Rn. 23).
  • LG Hamburg, 15.03.2016 - 411 HKO 50/15

    Unterstützung durch Richtmeister zugesagt: Haftung für Bauschäden!

    Auszug aus OLG Hamburg, 16.05.2017 - 14 U 67/16
    Der Senat beabsichtigt, die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 15.03.2016, Aktenzeichen 411 HKO 50/15, durch einstimmigen Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
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