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   OLG Hamm, 03.04.2013 - I-15 W 107/13   

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https://dejure.org/2013,6287
OLG Hamm, 03.04.2013 - I-15 W 107/13 (https://dejure.org/2013,6287)
OLG Hamm, Entscheidung vom 03.04.2013 - I-15 W 107/13 (https://dejure.org/2013,6287)
OLG Hamm, Entscheidung vom 03. April 2013 - I-15 W 107/13 (https://dejure.org/2013,6287)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen des Zwangsmittelverfahrens zur Berichtigung des Grundbuchs gegenüber einem Miterben

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GBO § 82, GBO § 82a
    Voraussetzungen des Zwangsmittelverfahrens zur Berichtigung des Grundbuchs gegenüber einem Miterben

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Grundbuchberichtigung: Zwangsmaßnahmen nur gegenüber Eigentümer!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FGPrax 2013, 197
  • FamRZ 2014, 1326
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 23.01.1963 - V ZR 82/61
    Auszug aus OLG Hamm, 03.04.2013 - 15 W 107/13
    Die Abgrenzung eines vorrangigen Erblasserwillens in seinen verschiedenen denkbaren Alternativen gegenüber dem Ergebnis der gesetzlichen Auslegungsregel gehört zu den anspruchsvollsten Auslegungsfragen des Erbrechts (vgl. etwa die grundlegende Entscheidung des BGH NJW 1963, 1150).
  • OLG Hamm, 02.11.2011 - 15 W 402/11

    Voraussetzungen der Inanspruchnahme der Erben durch das Grundbuchamt im Wege des

    Auszug aus OLG Hamm, 03.04.2013 - 15 W 107/13
    Die Ermittlungen müssen so weit geführt werden, dass zur Überzeugung des Grundbuchamtes der neue Eigentümer feststeht (Senat Rpfleger 2012, 253; Budde in Bauer/von Oefele, GBO, 3. Aufl., § 82. Rn 10; Demharter, GBO, 28 Aufl., §§ 82, 82a, 83 Rn 9; KEHE/Briesemeister, GBO, 6. Aufl., § 82 Rn. 7).
  • OLG Frankfurt, 06.08.2014 - 20 W 114/14

    Maßnahmen des Grundbuchberichtigungszwangsverfahrens

    Hierbei ist es nicht zulässig, die gebotene Ermittlung der Erbenstellung auf einen der Angehörigen des Erblassers zu verlagern, von dem lediglich feststeht, dass er überhaupt als testamentarischer oder gesetzlicher Erbe berufen ist, während offen bleibt, ob und welche weiteren Personen neben ihm zu welchen Quoten zu Erben berufen sind (so auch OLG Hamm, Beschluss vom 03. April 2013 - Az.: 15 W 107/13, dok. bei juris = NJW-Spezial 2013, 264).
  • OLG München, 16.01.2020 - 34 Wx 534/19

    Beschwerde bei Grundbuchberichtigung - Fehlende Feststellungen über die

    Voraussetzung hierfür ist, dass das Grundbuchamt im Wege der ihm gemäß § 26 FamFG obliegenden Amtsermittlung zum einen die Eigenschaft des Verpflichteten als Eigentümer bzw. Testamentsvollstrecker (OLG Hamm ZEV 2012, 117/118; Hügel/Holzer § 82 Rn. 14) und zum anderen die Erbfolge für das betroffene Grundstück feststellt, dem in Anspruch genommenen Beteiligten also ein inhaltlich bestimmter Berichtigungsantrag vorgegeben werden kann (OLG Frankfurt a.M. ZEV 2015, 366; OLG Hamm FGPrax 2013, 197/198; ZEV 2012, 117/118).

    Dabei ist es unzulässig, durch das Grundbuchamt von Amts wegen durchzuführende Ermittlungen auf den Beteiligten zu verlagern (OLG Hamm FGPrax 2013, 197/198; Budde in Bauer/Schaub § 82 Rn. 10; Hügel/Holzer § 82 Rn. 15).

  • OLG Nürnberg, 07.01.2020 - 15 W 4395/19

    Antrag auf Grundbuchberichtigung

    Hierbei ist es nicht zulässig, die gebotene Ermittlung der Erbenstellung auf jemanden zu verlagern, von dem lediglich feststeht, dass er überhaupt als testamentarischer oder gesetzlicher Erbe berufen ist, während offen bleibt, ob und welche weiteren Personen neben ihm zu welchen Quoten zu Erben berufen sind (OLG Hamm, Beschluss vom 03.04.2013 - 15 W 107/13 -, juris Rn. 15).
  • OLG Braunschweig, 13.05.2020 - 3 W 74/20

    Antrag auf Erteilung eines Erbscheins ohne Nacherbenvermerk; Anordnung einer

    Erst wenn sich nach den allgemeinen Auslegungsregeln kein eindeutiges Ergebnis ergibt, ist auf die nachrangigen gesetzlichen Auslegungsregelungen des § 2108 Abs. 2 Satz 1 BGB und des § 2069 BGB zurückzugreifen ( OLG Hamm, Beschluss vom 3. April 2013 - I-15 W 107/13 -, juris, Rn. 16; BayObLG, Beschluss vom 30. September 1993 - 1Z BR 9/93 -, NJW-RR 1994, S. 460; Czubayko, in: Burandt/Rojahn, Erbrecht, 3. Auflage 2019, § 2069 BGB, Rn. 1, 3; Lang, ebenda, § 2108 BGB, Rn. 6).
  • OLG Naumburg, 04.03.2015 - 12 Wx 49/14

    Grundbuchsache: Zeitpunkt einer Zustimmungserklärung des Grundstückseigentümers

    Liegt die Löschungsbewilligung des Grundpfandrechtsgläubigers - wie hier - vor, kann die Beibringung der fehlenden Zustimmung des Eigentümers durch Zwischenverfügung nach § 18 GBO aufgegeben werden (z. B. BayObLG MittBayNot 1997, 37; OLG Hamm FamRZ 2014, 1326; Demharter, Grundbuchordnung, Rdn. 14 zu § 27 GBO).

    Der Eigentümer soll sein Anwartschaftsrecht auf Erwerb eines Eigentümergrundpfandrechts nicht ohne sein Zutun verlieren können (z. B. OLG Hamm FamRZ 2014, 1326; Demharter, Rdn. 2 zu § 27 GBO; Meikel, Rdn. 4 zu § 27 GBO).

    Diese Frage kann das Grundbuchamt im Grundbucheintragungsverfahren keiner tatsächlichen Überprüfung unterziehen (z. B. OLG Hamm FamRZ 2014, 1326).

  • KG, 16.01.2020 - 1 VA 14/19

    Herausgabe eines Geldbetrags durch die Hinterlegungsstelle an ein Mitglied einer

    Ob eine mehrheitlich beschlossene Maßnahme objektiv vernünftig erscheint und die berechtigten Interessen der Minderheit wahrt, erfordert eine Würdigung der Gesamtumstände, die die Hinterlegungsstelle nicht vornehmen kann (vgl. zum Grundbuchverfahren OLG Hamm, FamRZ 2014, 1326); sie hat keine Ermittlungsbefugnisse und keine Möglichkeit der Beweiserhebung.
  • OLG Naumburg, 21.02.2018 - 12 Wx 59/17

    Grundbuchberichtigungszwang: Anwendung von Zwangsmaßnahmen gegenüber dem durch

    Es ist anerkannt, dass das Grundbuchamt in einer ersten Stufe des Verfahrens zunächst den bzw. die jetzigen Eigentümer von Amts wegen ermitteln muss; § 26 FamFG ist in diesem Zusammenhang anwendbar (z. B. OLG Hamm, FGPrax 2013, 197).
  • OLG Düsseldorf, 27.04.2020 - 3 Wx 36/20

    Beschwerde gegen einen Zwangsgeldbeschluss eines Grundbuchamts; Nichtbeantragung

    Diese im Grundsatz zulässige Verfahrensweise erlaubt es hingegen nicht, den Aufwand an sich gebotener eigener Ermittlungen des Grundbuchamtes auf einen Verfahrensbeteiligten zu verlagern, von dem allenfalls feststeht, dass er überhaupt zu einer Quote als Erbe berufen ist, während offenbleibt, ob und welche weiteren Personen neben ihm zur Erbfolge gelangt sind; mit andern Worten darf sich in derartigen Fällen das Grundbuchamt nicht mit der Feststellung einer gewissen Wahrscheinlichkeit der eingetretenen Erbfolge begnügen und diese zum Anlass nehmen, die Beibringung eines Erbscheins zu veranlassen (vgl. OLG München NJW-RR 2020, 206; OLG Naumburg FGprax 2018, 204 und BeckRS 2016, 126012; OLG Hamm FamRZ 2014, 1326 ff.; BeckOK GBO/ Holzer, Stand: 1.März 2020, § 82 Rn. 13-15; Demharter, GBO, 31. Aufl. 2018, §§ 82, 83 Rn. 10; sämtliche mit weiteren Nachweisen).

    Die vorgenannten Anforderungen zu stellen, ist im Übrigen auch deshalb gerechtfertigt, weil Maßnahmen des Berichtigungszwangs nach § 82 GBO nur dann verhängt werden dürfen, wenn die dem jeweils Betroffenen auferlegte Verpflichtung die vorzunehmende Handlung konkret bezeichnet, wozu es nicht ausreicht, dass das Grundbuchamt ihm lediglich mitteilt, er komme als Erbe oder Miterbe in Betracht, vielmehr gegenüber dem Betroffenen klargestellt werden muss, mit welchem konkreten Inhalt ein Berichtigungsantrag zu stellen ist und mit welchem Inhalt demzufolge vorausgehend ein Erbschein beantragt werden sollte (OLG München, a.a.O.; OLG Frankfurt BeckRS 2015, 8032; OLG Hamm FamRZ 2014, 1326 ff.).

  • OLG Naumburg, 12.07.2016 - 12 Wx 7/16

    Grundbuchsache: Durchsetzung des Grundbuchberichtigungszwangs gegen einen

    Der Grundbuchberichtigungszwang aus § 82 GBO darf auch gegen einen einzelnen Miterben mit der Maßgabe durchgesetzt werden, einen entsprechenden Grundbuchberichtigungsantrag zu stellen (KG, JW 1937, 479, 480; OLG Frankfurt, RPfl 1978, 413, OLG Hamm, FamRZ 2014, 1326).

    Bei einer Mehrheit von Eigentümern bzw. Berechtigten kann die Verpflichtung zur Herbeiführung der Berechtigung jedem Einzelnen von ihnen aufgelegt werden (z. B. OLG Frankfurt, RPfl 1978, 413, OLG Hamm, FamRZ 2014, 1326).

  • OLG Düsseldorf, 08.11.2017 - 3 Wx 152/16

    Unzulässigkeit von Zwangsmaßnahmen des Grundbuchamts vor Klärung der Erbfolge

    Die vorgenannten Anforderungen zu stellen, ist im Übrigen auch deshalb gerechtfertigt, weil Maßnahmen des Berichtigungszwangs nach § 82 GBO nur dann verhängt werden dürfen, wenn die dem jeweils Betroffenen auferlegte Verpflichtung die vorzunehmende Handlung konkret bezeichnet, wozu es nicht ausreicht, dass das Grundbuchamt ihm lediglich mitteilt, er komme als Erbe oder Miterbe in Betracht, vielmehr gegenüber dem Betroffenen klargestellt werden muss, mit welchem konkreten Inhalt ein Berichtigungsantrag zu stellen ist und mit welchem Inhalt demzufolge vorausgehend ein Erbschein beantragt werden sollte (OLG Frankfurt, Beschluss vom 6. August 2014 in Sachen 20 W 114/14; OLG Hamm FamRZ 2014, 1326 ff).
  • OLG Naumburg, 14.02.2018 - 12 Wx 59/17

    Zulässiger Adressat von Zwangsmaßnahmen nach § 82 S. 1 GBO

  • KG, 16.12.2021 - 1 W 295/21

    Beschwerde gegen die Zwischenverfügung eines Grundbuchamtes Löschung eines

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