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OLG Hamm, 10.01.2000 - 13 U 114/99 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Voraussetzungen eines Schadenersatzanspruchs gegen den Vereinsvorstand wegen pflichtwidrig verspäteter Konkursantragstellung; Begriff der Überschuldung i.S.d. § 42 Abs. 2 BGB alte Fassung
- rewis.io
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (6)
- BGH, 06.06.1994 - II ZR 292/91
Haftung des GmbH-Geschäftsführers wegen Verschulden bei Vertragsschluß; Aufgabe …
Auszug aus OLG Hamm, 10.01.2000 - 13 U 114/99
Nach den vom BGH entwickelten Grundsätzen zur Haftung des Geschäftsführers einer GmbH gegenüber vertraglichen Neugläubigerin gemäß §§ 64 Abs. 1 GmbHG, 823 Abs. 2 BGB (BGH NJW 94, 2220; 99, 2182), die auf die Haftung des Vereinsvorstandes übertragbar sind, ist als Schaden das negative Interesse zu ersetzen, also der Schaden, der dadurch entsteht, daß der Neugläubiger mit dem konkursreifen Verein in Rechtsbeziehungen getreten ist. - BGH, 08.03.1999 - II ZR 159/98
Anspruch eines Sozialversicherers auf Schadensersatz wegen verspäteter …
Auszug aus OLG Hamm, 10.01.2000 - 13 U 114/99
Nach den vom BGH entwickelten Grundsätzen zur Haftung des Geschäftsführers einer GmbH gegenüber vertraglichen Neugläubigerin gemäß §§ 64 Abs. 1 GmbHG, 823 Abs. 2 BGB (BGH NJW 94, 2220; 99, 2182), die auf die Haftung des Vereinsvorstandes übertragbar sind, ist als Schaden das negative Interesse zu ersetzen, also der Schaden, der dadurch entsteht, daß der Neugläubiger mit dem konkursreifen Verein in Rechtsbeziehungen getreten ist. - BGH, 27.10.1982 - VIII ZR 187/81
Persönliche Inanspruchnahme eines Alleingesellschafters einer GmbH; Verletzung …
Auszug aus OLG Hamm, 10.01.2000 - 13 U 114/99
Der Begriff der Überschuldung in § 42 Abs. 2 a. F. BGB wird im konkursrechtlichen Sinne verstanden (BGH NJW 83, 676, 677; OLG Köln VersR 98, 1386) und liegt vor, wenn das Vermögen des Vereins bei Ansatz von Liquidationswerten unter Einbeziehung der stillen Reserven die bestehenden Verbindlichkeiten nicht deckt (rechnerische Überschuldung) und die Finanzkraft des Vereins nach überwiegender Wahrscheinlichkeit mittelfristig nicht zur Fortführung des Vereins ausreicht (OLG Hamm NJW-RR 93, 1445; OLG Bremen NZG 99, 74).
- OLG Köln, 20.06.1997 - 19 U 219/96
Haftung des Vorstandes auf Vertragserfüllung bei Konkurs des Vereins
Auszug aus OLG Hamm, 10.01.2000 - 13 U 114/99
Der Begriff der Überschuldung in § 42 Abs. 2 a. F. BGB wird im konkursrechtlichen Sinne verstanden (BGH NJW 83, 676, 677; OLG Köln VersR 98, 1386) und liegt vor, wenn das Vermögen des Vereins bei Ansatz von Liquidationswerten unter Einbeziehung der stillen Reserven die bestehenden Verbindlichkeiten nicht deckt (rechnerische Überschuldung) und die Finanzkraft des Vereins nach überwiegender Wahrscheinlichkeit mittelfristig nicht zur Fortführung des Vereins ausreicht (OLG Hamm NJW-RR 93, 1445; OLG Bremen NZG 99, 74). - OLG Hamm, 25.01.1993 - 8 U 250/91
Wann haftet der Geschäftsführer einer GmbH für Schmälerungen der Konkursmasse?
Auszug aus OLG Hamm, 10.01.2000 - 13 U 114/99
Der Begriff der Überschuldung in § 42 Abs. 2 a. F. BGB wird im konkursrechtlichen Sinne verstanden (BGH NJW 83, 676, 677; OLG Köln VersR 98, 1386) und liegt vor, wenn das Vermögen des Vereins bei Ansatz von Liquidationswerten unter Einbeziehung der stillen Reserven die bestehenden Verbindlichkeiten nicht deckt (rechnerische Überschuldung) und die Finanzkraft des Vereins nach überwiegender Wahrscheinlichkeit mittelfristig nicht zur Fortführung des Vereins ausreicht (OLG Hamm NJW-RR 93, 1445; OLG Bremen NZG 99, 74). - OLG Bremen, 26.08.1998 - 1 U 18/98
Anspruch auf Schadensersatz infolge der Aufnahme von Rechtsbeziehungen zu einer …
Auszug aus OLG Hamm, 10.01.2000 - 13 U 114/99
Der Begriff der Überschuldung in § 42 Abs. 2 a. F. BGB wird im konkursrechtlichen Sinne verstanden (BGH NJW 83, 676, 677; OLG Köln VersR 98, 1386) und liegt vor, wenn das Vermögen des Vereins bei Ansatz von Liquidationswerten unter Einbeziehung der stillen Reserven die bestehenden Verbindlichkeiten nicht deckt (rechnerische Überschuldung) und die Finanzkraft des Vereins nach überwiegender Wahrscheinlichkeit mittelfristig nicht zur Fortführung des Vereins ausreicht (OLG Hamm NJW-RR 93, 1445; OLG Bremen NZG 99, 74).