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   OLG Hamm, 15.09.2008 - 23 W 254/07   

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OLG Hamm, 15.09.2008 - 23 W 254/07 (https://dejure.org/2008,14071)
OLG Hamm, Entscheidung vom 15.09.2008 - 23 W 254/07 (https://dejure.org/2008,14071)
OLG Hamm, Entscheidung vom 15. September 2008 - 23 W 254/07 (https://dejure.org/2008,14071)
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Volltextveröffentlichungen (8)

Verfahrensgang

  • LG Arnsberg - 4 O 713/04
  • OLG Hamm, 15.09.2008 - 23 W 254/07
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 27.10.1981 - VI ZR 108/76

    Befreiung von Gerichtskosten für nichtrechtsfähige Anstalten des öffentlichen

    Auszug aus OLG Hamm, 15.09.2008 - 23 W 254/07
    Denn als Träger der Justizhoheit tragen sie den Aufwand für die Errichtung und Unterhaltung der Gerichtsorganisation (BGH, RPfleger 1982, 164 = MDR 1982, 399; MDR 1997, 503).

    Für sie stellt das Gesetz daher auf eine haushaltsmäßige Betrachtung ab und nicht darauf, in welcher Weise die Verwaltungsorganisation dem Bund oder dem Land rechtlich zugeordnet ist (BGH RPfleger 1982, 164 = MDR 1982, 399).

    In seinem bereits zitierten Beschluss vom 27.10.1981 (RPfleger 1982, 164 = MDR 1982, 399) hat der Bundesgerichtshof am Beispiel der Berliner Verkehrsbetriebe klargestellt, dass die Beschränkung der Kostenbefreiung auf die Fälle, in denen die Verwaltung nach dem Haushaltsplan des Landes erfolgt, auch für unselbständige öffentliche Anstalten ohne eigene Rechtspersönlichkeit gilt, sofern sie aus dem Haushalt des Bundes oder Landes ausgegliedert und insoweit wirtschaftlich gegenüber der unmittelbaren Staatsverwaltung verselbständigt sind.

  • BGH, 16.01.1997 - IX ZR 40/96

    Kostenpflicht der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben

    Auszug aus OLG Hamm, 15.09.2008 - 23 W 254/07
    Denn als Träger der Justizhoheit tragen sie den Aufwand für die Errichtung und Unterhaltung der Gerichtsorganisation (BGH, RPfleger 1982, 164 = MDR 1982, 399; MDR 1997, 503).

    Diese lediglich informatorische Aufnahme der Einnahmen- und Ausgabenübersicht in Form eines Wirtschaftsplans als Anlage zum Haushaltsplan des beklagten Landes beinhaltet noch keine Verwaltung des Landesbetriebes im Sinne von § 2 Abs. 1 GKG nach diesem Haushaltsplan (BGH, MDR 1997, 503).

  • KG, 31.03.1989 - 1 AR 9/88

    Krankenhausbetrieb; Berlin; Gebührenzahlung; Befreiung

    Auszug aus OLG Hamm, 15.09.2008 - 23 W 254/07
    Das trifft aus den bereits dargelegten Gründen auf den Landesbetrieb Straßenbau zu (vgl. hierzu auch OLG München, RVGreport 2006, 280; OLG Bremen, NJW-RR 1999, 1517; KG Berlin vom 31.03.1989, Az. 1 AR 9/88, insbesondere RdNr. der Gründe in jurisweb).
  • BVerwG, 29.08.2007 - 9 C 2.07

    Landesbetrieb Straßen und Verkehr; Halteranfrage; Amtshandlung; persönliche

    Auszug aus OLG Hamm, 15.09.2008 - 23 W 254/07
    Schließlich rechtfertigt der vom Beteiligten zu 1) zitierte Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. August 2007 - BVerwG 9 C 2.07 (10 C 3.06) - gleichfalls keine andere rechtliche Beurteilung.
  • OLG Bremen, 26.02.1999 - 2 W 103/98

    Beschwerde gegen die Kostenrechnung des Landgerichts; Rückgabe zur Entscheidung

    Auszug aus OLG Hamm, 15.09.2008 - 23 W 254/07
    Das trifft aus den bereits dargelegten Gründen auf den Landesbetrieb Straßenbau zu (vgl. hierzu auch OLG München, RVGreport 2006, 280; OLG Bremen, NJW-RR 1999, 1517; KG Berlin vom 31.03.1989, Az. 1 AR 9/88, insbesondere RdNr. der Gründe in jurisweb).
  • OLG München, 24.05.2006 - 11 W 2479/05

    Gebührenherabsetzung bei Klagerücknahme nach Abtrennung des Verfahrens nach

    Auszug aus OLG Hamm, 15.09.2008 - 23 W 254/07
    Das trifft aus den bereits dargelegten Gründen auf den Landesbetrieb Straßenbau zu (vgl. hierzu auch OLG München, RVGreport 2006, 280; OLG Bremen, NJW-RR 1999, 1517; KG Berlin vom 31.03.1989, Az. 1 AR 9/88, insbesondere RdNr. der Gründe in jurisweb).
  • AG Kiel, 30.05.2011 - 108 C 31/10

    Der Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein ist nicht im Sinne

    Hintergrund dieser Regelung ist, dass sich als Träger der Justizhoheit ohnehin den Aufwand für die Errichtung und Unterhaltung der Gerichtsorganisation tragen (vgl. OLG Hamm BeckRS 2009, 6023).

    Die Erhebung von Gerichtskosten würde sich daher ihnen gegenüber als überflüssige Buchungsvorgänge darstellen (OLG Hamm BeckRS 2009, 6023).

    Der § 2 Abs. 1 GKG zugrunde liegende Gesichtspunkt einer Kompensation, der zur einer gesetzlich angeordneten Gerichtskostenfreiheit führt, greift nicht mehr für "Einheiten", die nicht ausschließlich für Rechnungen des Bundes oder eines Landes, sondern für eigene Rechnung dieser "Einheit" verwaltet werden (vgl. OLG Hamm BeckRS 2009, 6023; siehe auch Petzold in: Binz/Dorndörfer/Petzold/Zimmermann, 2. Aufl. § 2 GKG "Eigenbetriebe").

    Für sie stellt das Gesetz daher auf eine haushaltsmäßige Betrachtung ab und nicht darauf, in welcher Weise die Verwaltungsorganisation dem Bund oder dem Land rechtlich zugeordnet ist (vgl. BGH RPfleger 1982, 81; BGH VIZ 1997, 310; OLG Hamm BeckRS 2009, 6023; LG Stendal BeckRS 2011, 3056; a.A.: OLG Hamm JurBüro 2010, 543; vgl. auch OLG Düsseldorf BeckRS 2009, 28982).

    Damit wird klargestellt, dass die Gerichtskostenfreiheit nicht allein durch die Trägerschaft mittelbarer Staatsgewalt gerechtfertigt ist (OLG Hamm BeckRS 2009, 6023).

    Nach Sinn und Wortlaut des Gesetzes trifft die Abgrenzung auch für nicht rechtsfähige "Einheiten" des öffentlichen Rechts zu, die ausnahmsweise aus dem Haushalt des Bundes oder Landes ausgegliedert und insoweit wirtschaftlich gegenüber der unmittelbaren Staatsgewalt verselbstständigt sind (BGH RPfleger 1982, 81; BGH VIZ 1997, 310; OLG Hamm BeckRS 2009, 6023; LG Stendal BeckRS 2011, 3056; a.A.: OLG Hamm JurBüro 2010, 543).

    Diese lediglich informatorische Aufnahme der Einnahmen und Ausgabenübersicht in Form eines Wirtschaftsplanes als Anlage zum Haushaltsplan des Landes Schleswig-Holstein beinhaltet aber noch keine Verwaltung des Landesbetriebes im Sinne von § 2 Abs. 1 GKG nach diesem Haushaltsplan (vgl. in diesem Zusammenhang auch: BGH RPfleger 1981, 81; BGH VIZ 1997, 310; OLG Hamm BeckRS 2009, 6023; LSG Niedersachsen-Bremen BeckRS 2010, 67246; vgl. auch BGH MDR 1997, 503 ).

    Denn die Beschränkung der Kostenbefreiung gilt auch unselbständige öffentliche "Einheiten" ohne eigene Rechtspersönlichkeit, sofern sie aus dem Haushalt des Landes ausgegliedert und insoweit wirtschaftlich gegenüber der unmittelbaren Staatsgewalt verselbstständigt sind (vgl. BGH RPfleger 1981, 81; BGH VIZ 1997, 310; OLG Hamm BeckRS 2009, 6023).

  • LG Stendal, 30.06.2010 - 21 T 4/10

    Kostenbefreiung des Landesbetriebs Bau Sachsen-Anhalt von Vollstreckungskosten

    Denn die Beschränkung der Kostenbefreiung auf die Fälle, in denen die Verwaltung nach dem Haushaltsplan des Landes erfolgt, gilt auch für unselbständige öffentliche Anstalten ohne eigene Rechtspersönlichkeit - wie hier den Landesbetrieb Bau -, sofern sie aus dem Haushalt des Bundes oder Landes ausgegliedert und wirtschaftlich gegenüber der unmittelbaren Staatsverwaltung verselbständigt sind (vgl. BGH- Entscheidung vom 27.10.1981 Az. VI ZR 108/76 zit. n. juris; auch OLG Hamm, Entscheidung vom 15.9.2008, 23 W 254/07 zit.n.juris; OLG München, Entscheidung vom 6.4.2006, 11 W 843/06, Rz. 8 zit.n.juris; KG Berlin, Entscheidung vom 31.3.1989, 1 AR 9/88, Rz. 4, zit. n. juris).

    Diese lediglich informatorische Aufnahme der Einnahmen und Ausgabenübersicht in Form eines Wirtschaftsplans als Anlage zum Haushaltsplan des beklagten Landes beinhaltet weder eine Verwaltung des Landesbetriebs nach diesem Haushaltsplan i.S. von § 2 Abs. 1 GKG noch nach § 2 GvKostG (vgl. BGH-Entscheidung vom 27.10.1981 aaO. Rz. 6; OLG Hamm, Entscheidung vom 15.9.2008, Az. 23 W 254/07, zit. n. juris).

    Dieser spezielle Regelungsbereich von § 5 Abs. 1 Nr. 2 GBOSt, insbesondere auch im Zusammenspiel mit der ausdrücklichen Regelung von § 5 Abs. 4 GBOSt war hier nicht übertragbar (vgl. auch OLG Hamm, Entscheidung vom 15.9.2008, Az. 23 W 254/07, zit. n. juris, Rz. 12).

  • OLG Düsseldorf, 14.09.2009 - Verg 20/09

    Kostenfreiheit des Auftraggebers im Rahmen eines Straßenbauvorhabens

    Der Beschluss des OLG Hamm vom 15.9.2008 (23 W 254/07), mit dem eine Kostenbefreiung des Landesbetriebs Straßenbau NRW nach § 2 GKG verneint worden ist, ist für den Streitfall nicht aussagekräftig.
  • OLG Hamm, 06.07.2010 - 15 Wx 118/10

    Kostenbefreiung des Landesbetriebs Straßenbau NRW

    Aus den genannten Gründen kann sich der Senat der gegenteiligen Auffassung, die der hiesige 23. Zivilsenat für die Anwendung der gerichtskostenrechtlichen Vorschrift des § 2 Abs. 1 GKG im Beschluss vom 15.09.2008 (23 W 254/07) vertreten hat, nicht anschließen, wobei der Senat die Nachteiligkeit einer abweichenden Rechtsprechung zwischen den beiden genannten Kostenbereichen für den Vollzug in der Praxis ausdrücklich berücksichtigt hat.
  • OLG Düsseldorf, 27.01.2011 - 10 W 109/10

    Die Kostenschuldnerschaft trifft grundsätzlich den Vertretenen und nicht den

    Die von der Kostengläubigerin in Bezug genommene Entscheidung des OLG Hamm vom 15.09.2008, 23 W 254/07 berücksichtigt nach Auffassung des Senats nicht, dass dort im Rubrum das "Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Landesbetrieb Straßenbau NRW, dieser vertreten durch .." als Beklagter/Beteiligter bezeichnet ist.
  • LG Wuppertal, 12.01.2010 - 6 T 774/09
    Soweit der Beteiligte zu 2 die Auffassung vertritt unter Berufung auf die Rechtsprechung des OLG Hamm (Beschluss vom 15. September 2008, 23 W 254/07), die Beteiligte zu 1 sei entsprechend dieser Rechtsprechung ebenso wie die neu gebildeten Landesbetriebe, unter anderem Landesbetrieb Straßenbau NRW, BLB, nicht gebührenbefreit, ist diese Argumentation nicht einschlägig und zielführend.
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