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   OLG Hamm, 16.07.2010 - I-20 U 166/08   

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OLG Hamm, 16.07.2010 - I-20 U 166/08 (https://dejure.org/2010,27116)
OLG Hamm, Entscheidung vom 16.07.2010 - I-20 U 166/08 (https://dejure.org/2010,27116)
OLG Hamm, Entscheidung vom 16. Juli 2010 - I-20 U 166/08 (https://dejure.org/2010,27116)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Eintrittspflicht des Versicherers eines Bargeld-Transportunternehmens bei verspäteter Einzahlung von vereinnahmten Barbeträgen auf Bundesbankkonten durch die Unternehmensverantwortlichen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 301 Abs. 1 S. 2; ZPO § 304; BGB § 280 Abs. 1
    Eintrittspflicht des Versicherers eines Bargeld-Transportunternehmens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (9)

  • OLG Düsseldorf, 05.11.2008 - 18 U 188/07

    Ausschluss des Einwands der Anfechtung wegen arlistiger Täuschung

    Auszug aus OLG Hamm, 16.07.2010 - 20 U 166/08
    Unabhängig von dem Vorstehenden ist der Senat (im Anschluss an das den Parteien bekannte Urteil des OLG Düsseldorf vom 05.11.2008 - 18 U 188/07, dort unter C I = Juris-Rn. 94 ff.; daran zweifelnd OLG Köln, Urteil vom 21.04.2009 - 9 U 140/08) der Auffassung, dass sich die Beklagte zu 2) nach Treu und Glauben nicht mehr auf die Führungsklausel berufen kann, nachdem sie den Vertrag angefochten und damit ihre Bindung an den Vertrag verneint hat.

    Der Einwand der Anfechtung ist nach Auffassung des Senats durch Ziffer 9.3.3 des Vertrags im Verhältnis zu den Klägerinnen ausgeschlossen (vgl. ebenso OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.11.2008 - 18 U 188/07, dort unter C V = Juris-Rn. 139 ff.; a.A. LG Köln mit. zustimmender Anmerkung Thiel VersR 2009, 1488 - in einer weiteren "Parallelsache").

    Nicht entscheidend ist für den Senat, ob und - wenn ja - mit welchen Folgen es für Auftraggeber (wie die Klägerinnen) und Versicherer auch möglich gewesen wäre, jeweils besondere Versicherungsverträge zu schließen (vgl. dazu OLG Düsseldorf, Urt. v. 05.11.2008 - 18 U 188/07, dort unter C V = Juris-Rn. 143).

    Allerdings ist - soweit hier von Interesse - nur Bargeld versichert, wie sich aus Nr. 2, 3 und 5 des Versicherungsvertrags ergibt (ebenso OLG Düsseldorf, Urt. v. 05.11.2008 - 18 U 188/07; OLG Köln, Urt. v. 21.04.2009 - 9 U 140/08; vgl. auch BGH, VersR 2008, 395).

    Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Fa. B ein Einverständnis der Klägerinnen dann hätte annehmen dürfen, wenn zeitgleich mit der Einzahlung bei der Bundesbank Überweisungsaufträge zugunsten der B-Auftraggeber (oder deren Hausbanken) erteilt wurden (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 05.11.2008 - 18 U 188/07, unter C II = Juris-Rn. 118 ff.).

    Der Senat verweist hierzu auch auf die Ausführungen des Oberlandesgerichts Düsseldorf in dem den Parteien bekannten Urteil vom 05.11.2008 (18 U 188/07, dort bei Juris-Rn. 121).

    Diese Klausel ist, wie es bereits das Landgericht getan hat, ihrem Wortlaut entsprechend dahin auszulegen, dass die Grenze "je Schadenfall" gilt (vgl. auch bereits OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.11.2008 - 18 U 188/07, bei Juris-Rn. 159 ff.).

  • BGH, 21.11.2007 - IV ZR 48/07

    Umfang einer Transportversicherung

    Auszug aus OLG Hamm, 16.07.2010 - 20 U 166/08
    Allerdings ist - soweit hier von Interesse - nur Bargeld versichert, wie sich aus Nr. 2, 3 und 5 des Versicherungsvertrags ergibt (ebenso OLG Düsseldorf, Urt. v. 05.11.2008 - 18 U 188/07; OLG Köln, Urt. v. 21.04.2009 - 9 U 140/08; vgl. auch BGH, VersR 2008, 395).

    Die Vermischung stellt einen körperlichen Zugriff auf die versicherten Bargeldmengen (vgl. BGH, VersR 2008, 395 Tz 14) dar.

    Die unter den beschriebenen Umständen unzulässige Einzahlung auf ein Konto der Fa. B stellt auch einen körperlichen Zugriff auf die versicherten Bargeldmengen (vgl. BGH VersR 2008, 395 Tz 14) dar.

  • OLG Hamburg, 19.11.2009 - 6 U 249/07

    Valorentransportversicherung: Versicherung der Abholung und Auskehrung von

    Auszug aus OLG Hamm, 16.07.2010 - 20 U 166/08
    Dies war aber nicht gewährleistet, weil Gelder verschiedener Auftraggeber und verschiedener Übergabezeitpunkte so vermischt wurden, dass auch nicht mehr nachvollziehbar war, in welchem Verhältnis welcher Auftraggeber an einer bestimmten Geldmenge beteiligt war (insoweit unterscheidet sich der Streitfall von den Gegebenheiten, welche in dem Urteil des OLG Hamburg v. 19.11.2009 - 6 U 249/07, dort Umdruck S. 25 = II 2 c, zugrunde gelegt wurden).

    Soweit das Oberlandesgericht Hamburg in dem bereits zitierten Urteil in einem der sog. C2-Verfahren eine abweichende Auffassung vertreten hat (Urt. v. 19.11.2009 - 6 U 249/07, insbesondere Umdruck S. 28 = II 2 d vor cc), vermag der Senat dem nicht zu folgen.

  • LG Köln, 22.10.2008 - 20 O 204/07

    Rechtsstellung einer Versicherung lediglich als Zeichnungsberechtigte durch den

    Auszug aus OLG Hamm, 16.07.2010 - 20 U 166/08
    Der Einwand der Anfechtung ist nach Auffassung des Senats durch Ziffer 9.3.3 des Vertrags im Verhältnis zu den Klägerinnen ausgeschlossen (vgl. ebenso OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.11.2008 - 18 U 188/07, dort unter C V = Juris-Rn. 139 ff.; a.A. LG Köln mit. zustimmender Anmerkung Thiel VersR 2009, 1488 - in einer weiteren "Parallelsache").

    Die vorstehende Beurteilung geht auch nicht etwa dahin, eine unzulässige Erweiterung des Versicherungsschutzes durch die Klägerinnen zuzulassen (so aber wohl LG Köln VersR 2009, 1488).

  • OLG Köln, 21.04.2009 - 9 U 140/08
    Auszug aus OLG Hamm, 16.07.2010 - 20 U 166/08
    Unabhängig von dem Vorstehenden ist der Senat (im Anschluss an das den Parteien bekannte Urteil des OLG Düsseldorf vom 05.11.2008 - 18 U 188/07, dort unter C I = Juris-Rn. 94 ff.; daran zweifelnd OLG Köln, Urteil vom 21.04.2009 - 9 U 140/08) der Auffassung, dass sich die Beklagte zu 2) nach Treu und Glauben nicht mehr auf die Führungsklausel berufen kann, nachdem sie den Vertrag angefochten und damit ihre Bindung an den Vertrag verneint hat.

    Allerdings ist - soweit hier von Interesse - nur Bargeld versichert, wie sich aus Nr. 2, 3 und 5 des Versicherungsvertrags ergibt (ebenso OLG Düsseldorf, Urt. v. 05.11.2008 - 18 U 188/07; OLG Köln, Urt. v. 21.04.2009 - 9 U 140/08; vgl. auch BGH, VersR 2008, 395).

  • OLG Celle, 26.03.2009 - 8 U 170/08

    AVB Transportversicherung

    Auszug aus OLG Hamm, 16.07.2010 - 20 U 166/08
    Die - den Parteien bekannte, nur scheinbar abweichende - Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Celle (vgl. zuletzt etwa Urteil vom 26.03.2009 - 8 U 170/08; ferner etwa VersR 2008, 1532) in den sog. C2-Verfahren ist auf den hier zu beurteilenden Vertrag nicht übertragbar.
  • BGH, 22.07.2009 - IV ZR 74/08

    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend den Begriff des Verwenders

    Auszug aus OLG Hamm, 16.07.2010 - 20 U 166/08
    An dem Vorstehenden ändert sich nichts durch den Umstand, dass das Bedingungswerk möglicherweise von dem Makler der Fa. B gestellt wurde (vgl. dazu BGH VersR 2009, 1477).
  • LG Essen, 07.03.2007 - 21 KLs 2/07

    Verurteilung wegen gemeinschaftlich begangener Untreue in 65 Fällen bei

    Auszug aus OLG Hamm, 16.07.2010 - 20 U 166/08
    Die Geschäftsführer der Fa. B wurden später durch Urteile des Landgerichts Essen vom 07.03.2007 und 25.04.2007 (21 KLs 2/07) wegen Untreue zu mehrjährigen Haftstrafen verurteilt.
  • BGH, 07.05.2004 - V ZR 77/03

    Haftungsausfüllende Kausalität bei Bodenkontaminierung durch mehrere Ereignisse

    Auszug aus OLG Hamm, 16.07.2010 - 20 U 166/08
    Zum Grund eines Schadensersatzanspruchs gehört deshalb die Feststellung, dass ein aus dem geltend gemachten Haftungsgrund resultierender Schaden entstanden sein kann, so dass es zumindest wahrscheinlich ist, dass der Anspruch in irgendeiner rechnerischen Höhe besteht (BGH NJW 2004, 2526, 2527).
  • OLG Köln, 01.03.2022 - 9 U 162/21

    Ansprüche aus einer Betriebsschließungsversicherung Betriebsschließung im

    Nach der Rechtsprechung des BGH darf ein Grundurteil nur ergehen, wenn ein Anspruch nach Grund und Höhe streitig ist, alle Fragen, die zum Grund des Anspruchs gehören, erledigt sind und wenn nach dem Sach- und Streitstand zumindest wahrscheinlich ist, dass der Anspruch in irgendeiner rechnerischen Höhe besteht (vgl. BGH, Urteil vom 16.01.1991 - VIII ZR 14/90, NJW-RR 1991, 599; OLG Hamm, Urteil vom 16.07.2010, 20 U 166/08, BeckRS 2011, 28324).
  • LG Münster, 15.05.2018 - 115 O 257/16

    Ansprüche gegenüber Gebäudeversicherung wegen Überschwemmungsschaden

    Ein Grundurteil darf gemäß § 304 Abs. 1 ZPO ergehen, wenn ein Anspruch nach Grund und Höhe streitig ist, alle Fragen die zum Grund des Anspruchs gehören erledigt sind und wenn nach dem Sach- und Streitstand zumindest wahrscheinlich ist, dass der Anspruch in irgendeiner rechnerischen Höhe besteht (vgl. BGH, Urteil vom 16.01.1991 - VIII ZR 14/90, NJW-RR 1991, 599; OLG Hamm, Urteil vom 16.07.2010, 20 U 166/08, BeckRS 2011, 28324).
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