Rechtsprechung
OLG Hamm, 18.03.2003 - 15 W 268/01 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- Notare Bayern , S. 72
KostO §§ 36 Abs. 2, 39 Abs. 4, 44 Abs. 2 a
Wertansatz bei Verschmelzung mehrerer Gesellschaften - Deutsches Notarinstitut
KostO §§ 36 Abs. 2, 39 Abs. 4, 44 Abs. 2 a
Wertansatz bei Verschmelzung mehrerer Gesellschaften - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Bemessung des Geschäftswertes der Beurkundung; Begrenzung nach § 39 Abs. 4 Kostenordnung (KostO); Beurkundung eines Verschmelzungsvertrages; Mehrere rechtlich voneinander unabhängige Verschmelzungen; Addierung der Werte der einzelnen Verschmelzungen nach § 44 Abs. 2 a KostO; ...
- Judicialis
KostO § 36 Abs. 2; ; KostO § 39 Abs. 4; ; KostO § 44 Abs. 2 a
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Wertansatz bei Verschmelzung mehrerer Gesellschaften
- Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)
Notarkosten bei Verschmelzung mehrerer Gesellschaften
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Bochum, 25.05.2001 - 7 T 362/00
- OLG Hamm, 18.03.2003 - 15 W 268/01
Papierfundstellen
- FGPrax 2003, 187
- DB 2003, 1947
- NZG 2003, 643
Wird zitiert von ... (2)
- KG, 10.08.2016 - 9 W 23/15
Notarkosten: Geschäftswert bei Einbringung- und Verschmelzungsvertrag zweier …
Jede dieser Vermögensübertragungen stellt ein gesondertes Rechtsverhältnis dar und steht mit den jeweils anderen Vermögensübertragungen nicht einem Verhältnis von Hauptgeschäft und sicherndem oder erfüllendem Nebengeschäft (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 18. März 2003 - 15 W 268/01 -, juris Rn. 31 für gemeinsam beurkundete Verschmelzungen), wie es der Bundesgerichtshof für die Annahme eines inneren Zusammenhangs der beurkundeten Gegenstände in seiner auch von dem Landgericht in Bezug genommenen Entscheidung gerade fordert (BGH…, Beschluss vom 21. November 2002 - V ZB 29/02 -, juris Rn. 17).Die Gebührenprivilegierung, die sich aus der von der Kostenschuldnerin und den beteiligten Gesellschaften gewollten Verbindung der Einbringungen und Verschmelzungen herleitet, erschöpft sich darin, dass nicht gesondert über jeden Gegenstand abgerechnet wird, sondern gemäß § 44 Abs. 2 KostO die verschiedenen Gegenstandswerte zusammenzurechnen sind (OLG Hamm, Beschluss vom 18. März 2003 - 15 W 268/01 -, juris Rn. 31), wie es der Antragsgegner in seiner von der Antragstellerin angegriffenen Gebührenberechnung auch getan hat.
- KG, 02.08.2016 - 9 W 23/15
Notarkosten bei Übertragung sämtlicher Geschäftsanteile zweier GmbH auf eine und …
Jede dieser Vermögensübertragungen stellt ein gesondertes Rechtsverhältnis dar und steht mit den jeweils anderen Vermögensübertragungen nicht einem Verhältnis von Hauptgeschäft und sicherndem oder erfüllendem Nebengeschäft (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 18. März 2003 - 15 W 268/01 -, jurisRn. 31 für gemeinsam beurkundete Verschmelzungen), wie es der Bundesgerichtshof für die Annahme eines inneren Zusammenhangs der beurkundeten Gegenstände in seiner auch von dem Landgericht in Bezug genommenen Entscheidung gerade fordert (BGH…, Beschluss vom 21. November 2002 - V ZB 29/02 -, jurisRn. 17).Die Gebührenprivilegierung, die sich aus der von der Kostenschuldnerin und den beteiligten Gesellschaften gewollten Verbindung der Einbringungen und Verschmelzungen herleitet, erschöpft sich darin, dass nicht gesondert über jeden Gegenstand abgerechnet wird, sondern gemäß § 44 Abs. 2 KostO die verschiedenen Gegenstandswerte zusammenzurechnen sind (OLG Hamm, Beschluss vom 18. März 2003 - 15 W 268/01 -, jurisRn. 31), wie es der Antragsgegner in seiner von der Antragstellerin angegriffenen Gebührenberechnung auch getan hat.