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   OLG Hamm, 19.02.2019 - 5 RVs 23/19   

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https://dejure.org/2019,7983
OLG Hamm, 19.02.2019 - 5 RVs 23/19 (https://dejure.org/2019,7983)
OLG Hamm, Entscheidung vom 19.02.2019 - 5 RVs 23/19 (https://dejure.org/2019,7983)
OLG Hamm, Entscheidung vom 19. Februar 2019 - 5 RVs 23/19 (https://dejure.org/2019,7983)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 302 ; StPO § 318
    Berufungsbeschränkung in der Berufungshauptverhandlung; teilweise Berufungsrücknahme; konkludente Zustimmung des Angeklagten; Prüfungsumfang des Revisionsgerichts

  • rechtsportal.de

    StPO § 302 ; StPO § 318
    Berufungsbeschränkung in der Berufungsverhandlung als teilweise Berufungsrücknahme zu werten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Berufungsbeschränkung des Verteidigers: Der dabei sitzende schweigende Angeklagte stimmt zu!

Verfahrensgang

  • LG Essen - 28 Ns 43/18
  • OLG Hamm, 19.02.2019 - 5 RVs 23/19
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Hamm, 13.10.2009 - 3 Ss 422/09

    Rechtsmittelbeschränkung; teilweise Rechtsmittelrücknahme; Berufung; Revision

    Auszug aus OLG Hamm, 19.02.2019 - 5 RVs 23/19
    Die Wirksamkeit einer Rechtsmittelbeschränkung prüft das Revisionsgericht von Amts wegen (vgl. BGH, NJW 1977, 442 - zitiert nach juris; OLG Hamm, Beschluss vom 13. Oktober 2009, 3 Ss 422/09 - zitiert nach beckonline; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Auflage 2018; § 318 Rn. 33 und § 327 Rn. 9; Karlsruher-Kommentar zur Strafprozessordnung/Paul, 7. Auflage 2013, § 318 Rn.11 und § 327 Rn. 11).

    Dabei wird innerhalb der Überprüfung der Wirksamkeit einer Rechtsmittelbeschränkung nicht (weiter) danach differenziert, ob es sich um die Prüfung von Verfahrenshindernissen handelt (die auf jeden Fall von Amts wegen geprüft werden), um die Prüfung der Trennbarkeit von Schuld- und Rechtsfolgenausspruch oder um die Prüfung von formalen Voraussetzungen, wie z.B. der gemäß § 302 Abs. 2 StPO erforderlichen Ermächtigung des Verteidigers zu einer Berufungsbeschränkung, wenn diese - wie hier - nach unbeschränkter Einlegung (erst) in der Berufungshauptverhandlung erfolgt und somit als Teilrücknahme anzusehen ist (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 13. Oktober 2009, a.a.O.; KK/Paul, a.a.O., § 318 Rn. 3).

  • OLG Hamm, 07.05.2001 - 2 Ss 134/01

    Berufungsbeschränkung, Wirksamkeit, ausreichende Feststellungen,

    Auszug aus OLG Hamm, 19.02.2019 - 5 RVs 23/19
    Unabhängig von den Rügen des Revisionsführers und ohne Bindung an die rechtliche Beurteilung der Berufungsbeschränkung durch die Strafkammer hat das Revisionsgericht von Amts wegen zu entscheiden, ob das Berufungsgericht über alle Bestandteile des erstinstanzlichen Urteils selbst entschieden hat (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 07. Mai 2001, 2 Ss 134/01 = NStZ-RR 2001, 300 - zitiert nach juris; KK/Paul, a.a.O.; § 318 Rn. 11).
  • OLG Celle, 23.11.2020 - 3 Ss 48/20

    Prüfungspflicht der Amtsgerichte hinsichtlich der Unterbringung in

    Von einer konkludenten Ermächtigung des Verteidigers durch den Angeklagten ist auszugehen, wenn der in der Berufungshauptverhandlung anwesende Angeklagte zu der entsprechenden Erklärung seines Verteidigers schweigt (OLG Hamm v. 19. Februar 2019 - 5 RVs 23/19, BeckRS 2019, 5620; BeckOK-StPO/Cirener § 302 Rn. 1).
  • KG, 16.02.2022 - 3 Ws (B) 24/22

    Ermächtigung des Verteidigers zur Einspruchsbeschränkung; Anforderungen an die

    Die von Amts wegen zu prüfende nach §§ 67 Abs. 1 Satz 2 OWiG, 302 Abs. 2 StPO erforderliche ausdrückliche Ermächtigung des Verteidigers zur Einspruchsbeschränkung lag vor (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 19. Februar 2019 - III-5 RVs 23/19 -, juris; Seitz/Bauer in Göhler, OWiG 18. Aufl., § 67 Rn. 36).

    In dem Schweigen ist eine Billigung der Erklärung des Verteidigers zu sehen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 19. Februar 2019 a.a.O. und vom 13. Oktober 2009 - 3 Ss 422/09 -, juris).

  • BayObLG, 10.01.2023 - 207 StRR 378/22

    Wahrung des Öffentlichkeitsgrundsatzes bei Verlegung einer Hauptverhandlung;

    Dabei wird innerhalb der Überprüfung der Wirksamkeit einer Rechtsmittelbeschränkung nicht (weiter) danach differenziert, ob es sich um die Prüfung von Verfahrenshindernissen handelt (die auf jeden Fall von Amts wegen geprüft werden), um die Prüfung der Trennbarkeit von Schuld- und Rechtsfolgenausspruch oder um die Prüfung von formalen Voraussetzungen, wie z.B. der gemäß § 302 Abs. 2 StPO erforderlichen Ermächtigung des Verteidigers zu einer Berufungsbeschränkung, wenn diese - wie hier - nach unbeschränkter Einlegung (erst) in der Berufungshauptverhandlung erfolgt und somit als Teilrücknahme anzusehen ist (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 19. Februar 2019, III-5 RVs 23/19 - juris).
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