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   OLG Hamm, 29.07.2021 - 3 Ws 265/21, 3 Ws 282/21   

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https://dejure.org/2021,37998
OLG Hamm, 29.07.2021 - 3 Ws 265/21, 3 Ws 282/21 (https://dejure.org/2021,37998)
OLG Hamm, Entscheidung vom 29.07.2021 - 3 Ws 265/21, 3 Ws 282/21 (https://dejure.org/2021,37998)
OLG Hamm, Entscheidung vom 29. Juli 2021 - 3 Ws 265/21, 3 Ws 282/21 (https://dejure.org/2021,37998)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Unzulässigkeit der Einziehung von Wertersatz; Unverhältnismäßigkeit der Vollstreckung von Einziehungsentscheidungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • LG Stralsund, 30.01.2019 - 26 Qs 2/19
    Auszug aus OLG Hamm, 29.07.2021 - 3 Ws 265/21
    Dem steht auch die seitens der Staatsanwaltschaft zitierte Entscheidung des Landgerichts Stralsund vom 30.01.2019 (26 Qs 2/19) nicht entgegen.
  • AG Kehl, 12.07.2023 - 2 Cs 204 Js 20638/20

    Unterbleibensanordnung der Vollstreckung einer Einziehungsentscheidung wegen

    Bezogen auf den Einziehungsadressaten muss die (weitere) Vollstreckung das Übermaßverbot verletzen Soweit die Vollstreckungsbehörde betroffen ist, kann im Einzelfall die Vollstreckung der Einziehungsentscheidung auch dann - für die Vollstreckungsbehörde - unverhältnismäßig sein, wenn die Vollstreckung mit einem derart hohen Aufwand verbunden ist, dass sie in keinem angemessenen Verhältnis zu der Höhe des entsprechenden staatlichen Anspruchs oder zu den Erfolgsaussichten der Vollstreckung steht, wobei insoweit auf die sich in § 421 Abs. 1 StPO zum Ausdruck kommenden Wertungen des Gesetzgebers zurückgegriffen werden kann (OLG Hamm, Beschluss vom 29.07.2021 - III-3 Ws 265/21 -, juris).

    Soweit die Vollstreckungsbehörde - hier die Staatsanwaltschaft - betroffen ist, kann im Einzelfall die Vollstreckung der Einziehungsentscheidung auch dann - für die Vollstreckungsbehörde - unverhältnismäßig sein, wenn die Vollstreckung mit einem derart hohen Aufwand verbunden ist, dass sie in keinem angemessenen Verhältnis zu der Höhe des entsprechenden staatlichen Anspruchs oder zu den Erfolgsaussichten der Vollstreckung steht, wobei insoweit auf die sich in § 421 Abs. 1 StPO zum Ausdruck kommenden Wertungen des Gesetzgebers zurückgegriffen werden kann (OLG Hamm, Beschluss vom 29.07.2021 - III-3 Ws 265/21 -, juris).

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