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OLG Köln, 07.07.1994 - 7 U 28/94 |
Volltextveröffentlichungen (3)
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Definition des Begriffs des Betriebsunfalls i.S.d. Haftpflichtgesetzes (HPflG); Schadensersatzansprüche wegen durch vorbeifahrende Züge aufgewirbelten sog. Flugrostes; Haftung des Betreibers einer Schienenbahn für Sachschäden
Verfahrensgang
- LG Aachen, 22.09.1993 - 4 O 54/90
- OLG Köln, 07.07.1994 - 7 U 28/94
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- RG, 21.12.1908 - V 11/08
1. Inwieweit sind Eisenbahnen den Eigentümern angrenzender Grundstücke für die …
Auszug aus OLG Köln, 07.07.1994 - 7 U 28/94
Der Bezirk der Grundstücke, die für die gleichartige Übung in Betracht kommen, muß nach gefestigter Rechtsprechung je nach Lage des Falles weiter oder enger gezogen werden (RGZ 70, 150, 154 m.w.N.).Dies führt regelmäßig dazu, daß die gewöhnlichen von einem Eisen- oder Straßenbahnbetrieb oder einer Autostraße ausgehenden Einwirkungen von den benachbarten Grundbesitzern als unvermeindlich hingenommen werden müssen (vgl. RGZ 70, 150, 152; 57, 224, 226; 159, 129, 137/8).
- OVG Bremen, 19.01.1993 - 1 BA 11/92
Abwehranspruch; Nachbar; Schienenweg; Bahn; Zug; Schienenverkehr; Verkehrslärm; …
Auszug aus OLG Köln, 07.07.1994 - 7 U 28/94
Dabei kann es dahinstehen, ob die von der Beklagten vertretene Auffassung, die sich auf das Urteil des OVG Bremen vom 19.01.1993 - 1 BA 11/92 - (abgedruckt u.a. in NVwZ-RR 1993, 468 ff. = DÖV 1993, 833) stützt, zutrifft, für die Geltendmachung derartiger Ansprüche sei nicht der ordentliche Rechtsweg, sondern der Rechtsweg zu den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit eröffnet.Dabei kann es offenbleiben, ob dieser Anspruch sich aus einer analogen Anwendung der Vorschriften des privaten Nachbarrechts (§§ 1004, 906 BGB) herleitet oder eine selbständige öffentlich-rechtliche Grundlage besitzt, da der Maßstab, nachdem die Duldungspflicht sich bestimmt, der gleiche ist (vgl. OVG Bremen NVwZ-RR 1993, 468, 469).
- RG, 30.03.1904 - V 455/03
1. Kann das von einer Aufbewahrungshalle für die Wagen einer elektrischen …
Auszug aus OLG Köln, 07.07.1994 - 7 U 28/94
Dies führt regelmäßig dazu, daß die gewöhnlichen von einem Eisen- oder Straßenbahnbetrieb oder einer Autostraße ausgehenden Einwirkungen von den benachbarten Grundbesitzern als unvermeindlich hingenommen werden müssen (vgl. RGZ 70, 150, 152; 57, 224, 226; 159, 129, 137/8).Ausreichende Anhaltspunkte dafür, daß die das Grundstück der Klägerin belastenden Immissionen nicht auf dem üblichen Fahrbetrieb beruhen, sondern die Störung von einer besonderen, auf einem Einzelgrundstück befindlichen Betriebsanlage ausgehen (z.B. Wagenhalle, Lokomotivschuppen o.ä.; vgl. dazu RGZ 57, 224 ff. u. 159, 129, 138), bestehen hier nicht.
- BGH, 15.04.1975 - VI ZR 19/74
Sorgfaltspflichten im Hinblick auf Gefahren bei der Ausübung eines Berufes oder …
Auszug aus OLG Köln, 07.07.1994 - 7 U 28/94
Zum einen erscheint es bereits zweifelhaft, ob die Gefahr, die sich zu Lasten der Klägerin verwirklicht hat, als naheliegende Möglichkeit einer Rechtsgutgefährdung eingestuft werden kann (vgl. dazu z.B. BGH VersR 1975, 812); Vorsorge gegen jede nur denkbare auch entfernt liegende Gefährung braucht der Sicherungspflichtige nicht zu treffen, so daß das Unterlassen einer solchen nicht zur Haftung führt. - RG, 06.07.1888 - III 80/88
Unfallversicherungsgesetz; Gewerbliche Krankheit
Auszug aus OLG Köln, 07.07.1994 - 7 U 28/94
Exemplarische Beispiele für derart "schleichend" entstehende Schäden sind z.B. Vergiftungserscheinungen bei einem Menschen infolge jahrelanger Aufnahme von mit Bleistaub durchgesetzter Luft (RGZ 21, 77, 78), ein chronisches Nervenleiden durch ständige Bodenerschütterungen (RGZ 29, 42, 43/44) sowie Gesundheitsschäden durch immer wiederkehrende nächtliche Lärmbelästigungen oder Gebäudeschäden durch Erschütterungen infolge des Fahrbetriebs einer Bahn (…siehe Filthaut, Haftpflichtgesetz, 3. Aufl. 1993, § 1 Rn. 125 f.). - RG, 24.03.1892 - VI 335/91
Begriff der Körperverletzung, des Unfalles, im Sinne des …
Auszug aus OLG Köln, 07.07.1994 - 7 U 28/94
Exemplarische Beispiele für derart "schleichend" entstehende Schäden sind z.B. Vergiftungserscheinungen bei einem Menschen infolge jahrelanger Aufnahme von mit Bleistaub durchgesetzter Luft (RGZ 21, 77, 78), ein chronisches Nervenleiden durch ständige Bodenerschütterungen (RGZ 29, 42, 43/44) sowie Gesundheitsschäden durch immer wiederkehrende nächtliche Lärmbelästigungen oder Gebäudeschäden durch Erschütterungen infolge des Fahrbetriebs einer Bahn (…siehe Filthaut, Haftpflichtgesetz, 3. Aufl. 1993, § 1 Rn. 125 f.). - BGH, 30.10.1970 - V ZR 150/67
Immissionen durch Bau und Betrieb einer Fernverkehrsstraße
Auszug aus OLG Köln, 07.07.1994 - 7 U 28/94
So weist z.B. die Abgrenzung des Vergleichsgebiets, durch welche der Charakter der maßgebenden Lage wesentlich bestimmt wird, bei Verkehrsanlagen Besonderheiten auf, da der Verkehr im Hinblick auf die notwendige Planung größerer Räume seiner eigenen Gesetzlichkeit unterliegt (BGHZ 54, 384, 390). - BGH, 23.03.1990 - V ZR 58/89
Begriff der wesentlichen Geräuschimmissionen; Ansprüche bei Volksfestlärm; …
Auszug aus OLG Köln, 07.07.1994 - 7 U 28/94
Für die Frage der Ortsüblichkeit ist entscheidend, ob in dem Gebiet, in dem das emittierende Grundstück liegt, eine Mehrheit von Grundstücken mit einer nach Art und Maß einigermaßen gleichbleibenden Einwirkung genutzt wird (ständige Rechtsprechung z.B. BGHZ 111, 63 = NJW 1990, 2465, 2467). - RG, 09.01.1939 - V 154/38
1. Ist der Rechtsweg zulässig für einen Schadensersatzanspruch gegen das …
Auszug aus OLG Köln, 07.07.1994 - 7 U 28/94
Dies führt regelmäßig dazu, daß die gewöhnlichen von einem Eisen- oder Straßenbahnbetrieb oder einer Autostraße ausgehenden Einwirkungen von den benachbarten Grundbesitzern als unvermeindlich hingenommen werden müssen (vgl. RGZ 70, 150, 152; 57, 224, 226; 159, 129, 137/8). - RG, 26.11.1932 - V 203/32
1. Welche Umstände sind entscheidend für die Frage, ob Einwirkungen von Rauch und …
Auszug aus OLG Köln, 07.07.1994 - 7 U 28/94
Für die Frage der Ortsüblichkeit kommt es nach dem Wortlaut des Gesetzes nicht auf die Benutzungsart des betroffenen Grundstücks an, sondern ausschließlich auf die Benutzung des "anderen" Grundstücks, d.h. desjenigen, von dem die Emissionen ausgehen (st. Rspr.; vgl. z.B. RGZ 139, 29, 31).