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   OLG Köln, 15.01.2009 - 18 U 205/07   

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https://dejure.org/2009,1443
OLG Köln, 15.01.2009 - 18 U 205/07 (https://dejure.org/2009,1443)
OLG Köln, Entscheidung vom 15.01.2009 - 18 U 205/07 (https://dejure.org/2009,1443)
OLG Köln, Entscheidung vom 15. Januar 2009 - 18 U 205/07 (https://dejure.org/2009,1443)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • openjur.de

    Satzungsunterschreitung, Aktionärsklage gegen qualifiziert faktischen Konzern, Voraussetzungen des qualifiziert faktischen Konzerns

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    AktG §§ 311 ff.
    Satzungsunterschreitung, Aktionärsklage gegen qualifiziert faktischen Konzern, Voraussetzungen des qualifiziert faktischen Konzerns

  • Deutsches Notarinstitut

    AktG § 23
    Verpflichtung des Vorstands zur Ausfüllung des satzungsmäßigen Unternehmensgegenstands

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Klagebefugnis eines Aktionärs gegen den Abschluss eines Beherrschungsvertrages und die Ausgliederung einer ganzen Sparte aus dem Unternehmen

  • Betriebs-Berater

    Verkauf der Strabag-Hochbausparte an die Ed. Züblin AG war nicht rechtswidrig

  • Betriebs-Berater

    Verkauf der Hoch- und Ingenieurbausparte der Kölner Strabag AG rechtmäßig

  • Judicialis

    AktG §§ 311 ff.

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AktG § 311
    Klagebefugnis eines Aktionärs gegen den Abschluss eines Beherrschungsvertrages und die Ausgliederung einer ganzen Sparte aus dem Unternehmen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Verkauf der Strabag-Hochbausparte an Ed. Züblin AG rechtmäßig

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Rückabwicklung des Verkaufs eines Geschäftsbereichs einer AG nur bei "qualifiziertem" Nachteil

  • verschmelzungsbericht.de (Kurzinformation)

    Verkauf der STRABAG Hochbausparte an Züblin war rechtmäßig

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Verkauf der STRABAG-Hochbausparte an die Ed. Züblin AG war nicht rechtswidrig

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2009, 1469
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 25.06.2008 - II ZR 133/07

    Zum aktienrechtlichen Wettbewerbsverbot eines herrschenden Aktionärs

    Auszug aus OLG Köln, 15.01.2009 - 18 U 205/07
    Das AktG enthält keine Regelungen, die eine Abhängigkeit und faktische Konzernierung verhindern, sondern wirkt den Konzerngefahren durch die verhaltensorientierten Regelungen der §§ 311 ff AktG entgegen, die auf einen Nachteilsausgleich gerichtet sind (BGH Beschl. v. 25.6.2008 - II ZR 133/07 -, DStR 2008, 2077 Rn 17 im Parallelverfahren F. A. AG; ebenso Emmerich/Habersack, KonzernR, 5. Aufl., § 311 Rn 8; Hüffer, AktG, 8. Aufl., § 311 Rn 1; Spindler/Stilz/Müller, AktG, Vor §§ 311-318 Rn 2; ausführlich K.Schmidt/Lutter/Vetter, AktG, § 311 Rn 4 ff., insb. 6).

    Beweiserleichterungen sind insoweit nicht gerechtfertigt (BGH DStR 2008, 2077 Rn 5 f.).

    Das ergibt sich sowohl aus den allgemeinen Regelungen über die Darlegungs- und Beweislast als auch der Rechtsprechung und Literatur zu §§ 317, 311 AktG sowie der - inzwischen aufgegebenen - Rechtsprechung zum qualifiziert faktischen GmbH-Konzern (BGH DStR 2008, 2077 Rn 5 f. m.w.Nachw.).

    Der Vortrag, es liege eine Ausrichtung der beklagten abhängigen Gesellschaft auf das Konzerninteresse vor, genügt nicht als substantiierter Vortrag eines konkreten Nachteils (BGH DStR 2008, 2077 Rn 8).

    Es kann dahinstehen, ob und in welchem Umfang dem Kläger deshalb Erleichterungen bei der Darlegungslast zuzubilligen sind, weil er als sog. "außenstehender" Minderheitsaktionär keinen Einblick in die inneren Geschäftsvorgänge der Beklagten hat, und ob daher die Erleichterungen bei der Darlegungslast, die nach der inzwischen aufgegebenen Rechtsprechung zum qualifiziert faktischem GmbH-Konzern dem Gläubiger einer Gesellschaft bei der Darlegung der inneren Verhältnisse der Gesellschaft zugebilligt wurden, auch auf die Klage eines außenstehenden Aktionärs Anwendung finden (für die Beibehaltung der Erleichterungen bei der Darlegungslast Emmerich/Habersack, KonzernR, 5. Aufl., Anh. § 317 Rn 21; MüKo-AktG/Kropff, 2. Aufl., Anh. § 317 Rn 56; zweifelnd BGH DStR 2008, 2077 Rn 6).

    Einen Verstoß gegen ein eventuelles konzernrechtliches Wettbewerbsverbot (ob es ein solches Verbot gibt, hat der BGH offen gelassen, DStR 2008, 2077 Rn 16) hat das Landgericht zutreffend verneint.

    Selbst wenn die Spartentrennung aufgrund des vorliegenden Rechtsstreits oder eines eventuellen Hauptversammlungsbeschlusses wieder rückgängig gemacht werden müsste, steht § 242 BGB der Geltendmachung eines zukünftigen, ungewissen Wettbewerbsverbots derzeit entgegen (ähnlich BGH DStR 2008, 2077 Rn 15 für den umgekehrten Fall eines bis zum endgültigen Vollzug der Spartentrennung möglicherweise noch bestehenden temporären Wettbewerbsverbots).

    Die Annahme eines qualifizierten faktischen Konzern setzt daher - von der durch fehlende Verbuchung oder Dokumentation der einzelnen Geschäftsvorfälle gekennzeichneten sog. "Waschkorblage" (Emmerich/Habersack, KonzernR, 5. Aufl., Anh. § 317 Rn 18) abgesehen (BGH DStR 2008, 2077 Rn 5 ) - stets die Feststellung konkreter Maßnahmen und deren Nachteile für die abhängige Gesellschaft voraus.

  • BGH, 25.02.1982 - II ZR 174/80

    Begriff des festzustellenden Rechtsverhältnisses; Feststellung der Nichtigkeit

    Auszug aus OLG Köln, 15.01.2009 - 18 U 205/07
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Klage eines Aktionärs gegen seine Gesellschaft auf die Feststellung rechtswidrigen Organhandelns zulässig, wenn die Feststellung für die Rechtsbeziehungen der Parteien untereinander von Bedeutung ist, der Kläger an der alsbaldigen Klärung dieser Frage ein rechtliches Interesse hat und das Aktienrecht für die Austragung eines solchen Streits keine abschließende (d.h. die Feststellungsklage ausschließende) Regelung trifft (BGHZ 83, 122, 125 f. - Holzmüller - BGHZ 164, 249, 255 - N1 II -).

    Seine Klagebefugnis beruht vielmehr darauf, dass er eine Verletzung seiner Mitgliedsrechte geltend macht (BGHZ 83, 122, 135 - Holzmüller -).

    Eine die Feststellungsklage rechtfertigende Verletzung von Mitgliedschaftsrechten liegt vor, wenn der Aktionär geltend macht, dass die Zuständigkeit der Hauptversammlung verletzt ist (BGHZ 83, 122, 133, 135 - Holzmüller -).

    Die Feststellung reicht vielmehr aus, weil erwartet werden kann, dass die Gesellschaft bzw. ihrer Organe hieraus die notwendigen Folgerungen ziehen (BGHZ 83, 122, 126 - Holzmüller - BGHZ 164, 249, 256 - N1 II -).

    Ferner kann die Feststellung Grundlage für eventuelle weitergehende Maßnahmen oder Sekundäransprüche sein (BGHZ 83, 122, 126 - Holzmüller -).

  • BGH, 10.10.2005 - II ZR 90/03

    Mangusta/Commerzbank II

    Auszug aus OLG Köln, 15.01.2009 - 18 U 205/07
    Ein Feststellungsinteresse für ein Drittrechtsverhältnis bestehe nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 164, 249, 255 f.), wenn dieses zugleich für die Rechtsbeziehungen der Parteien untereinander von Bedeutung sei, der Kläger ein Interesse an alsbaldiger Klärung habe und das Aktienrecht für die Austragung eines solchen Streits keine abschließende Regelung treffe.

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Klage eines Aktionärs gegen seine Gesellschaft auf die Feststellung rechtswidrigen Organhandelns zulässig, wenn die Feststellung für die Rechtsbeziehungen der Parteien untereinander von Bedeutung ist, der Kläger an der alsbaldigen Klärung dieser Frage ein rechtliches Interesse hat und das Aktienrecht für die Austragung eines solchen Streits keine abschließende (d.h. die Feststellungsklage ausschließende) Regelung trifft (BGHZ 83, 122, 125 f. - Holzmüller - BGHZ 164, 249, 255 - N1 II -).

    Es ist Sache der Gesellschaft, durch ihre Organe Abhilfe zu schaffen (BGHZ 164, 249, 256).

    Daher gilt für eine auf die Feststellung rechtswidrigen Organhandelns gerichtete Klage eines Aktionärs der Vorrang der Leistungsklage grundsätzlich nicht (BGHZ 164, 249, 259 - N1 II -).

    Die Feststellung reicht vielmehr aus, weil erwartet werden kann, dass die Gesellschaft bzw. ihrer Organe hieraus die notwendigen Folgerungen ziehen (BGHZ 83, 122, 126 - Holzmüller - BGHZ 164, 249, 256 - N1 II -).

  • LG Köln, 23.11.2007 - 82 O 214/06
    Auszug aus OLG Köln, 15.01.2009 - 18 U 205/07
    Die Berufung des Klägers gegen das am 23.11.2007 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 82 O 214/06 - wird zurückgewiesen.

    Auf die Berufung der Beklagten wird das am 23.11.2007 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 82 O 214/06 - abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.

    das Urteil des Landgerichts Köln vom 23.11.2007 - 82 O 214/06 - teilweise abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.

    das Urteil des Landgerichts Köln vom 23.11.2007 - 82 O 214/06 - soweit es die Klage abweist abzuändern und festzustellen:.

  • BGH, 29.03.1993 - II ZR 265/91

    Haftung des eine GmbH beherrschenden Unternehmensgesellschafters

    Auszug aus OLG Köln, 15.01.2009 - 18 U 205/07
    Der qualifizierte Nachteil lässt sich nicht allein aus der Einflussnahme des herrschenden Unternehmens ableiten, auch nicht im Sinne einer tatsächlichen Vermutung (BGHZ 122, 123 - TBB - , LS 2).

    Kennt die Beklagte die maßgebenden Tatsachen und ist ihr die Darlegung des Sachverhalts zumutbar, obliegt es ihr, ihrerseits substantiiert zu bestreiten und in diesem Zusammenhang nähere Angaben zu machen (BGHZ 122, 123, 132 f. - TBB).

    Die bloße Ausübung von Leitungsmacht oder gar nur die Möglichkeit, solche Leitungsmacht auszuüben, genügen nicht (BGHZ 122, 123, 131 - TBB -).

  • LG Köln, 05.10.2007 - 82 O 114/06

    Meldepflichten nach WphG bei Umfirmierung bzw. Namensänderung des Aktionärs

    Auszug aus OLG Köln, 15.01.2009 - 18 U 205/07
    Auf die Anfechtungsklage mehrerer Aktionäre - u.a. des Klägers - hat das Landgericht den Beschluss über die Satzungsänderung durch Urteil vom 5.10.2007 - 82 O 114/06 - für nichtig erklärt.

    Entgegen der Ansicht des Landgerichts sei der Antrag auch nicht deshalb treuwidrig, weil er - der Kläger - auf der Hauptversammlung am 14.7.2006 dafür gestimmt habe, den Vorstand gem. § 83 AktG anzuweisen, die Verschmelzung mit der F. A. AG vorzubereiten, und auf seine positive Beschlussfeststellungsklage das Landgericht inzwischen durch das Urteil vom 5.10.2007 im Parallelverfahren 82 O 114/06 LG Köln (18 U 182/07 OLG Köln) das Zustandekommen dieses Beschlusses festgestellt habe.

    Der Umstand, dass das Landgericht die Satzungsänderung durch Urteil des Landgerichts vom 5.10.2007 im Parallelverfahren 82 O 114/06 für unwirksam erklärt hat, ändert hieran nichts.

  • BGH, 26.04.2004 - II ZR 155/02

    Gelatine - Ungeschriebene Hauptversammlungszuständigkeit bei grundlegenden

    Auszug aus OLG Köln, 15.01.2009 - 18 U 205/07
    Eine solche ungeschriebene Zuständigkeit der Hauptversammlung ist im Wege der Rechtsfortbildung nur in engen Grenzen anzuerkennen bei Sachverhalten, die dem "Holzmüller-Fall" vergleichbar sind (BGHZ 159, 30, 45 - Gelatine I).

    Der hierfür anzunehmende Schwellenwert liegt bei 70 - 80 % (BGHZ 159, 30, 45 - Gelatine I - Münch. Hdb. AG/Krieger, 3. Aufl., § 69 Rn 11) und ist im vorliegenden Fall nicht erreicht.

  • BGH, 20.11.2006 - II ZR 226/05

    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend einen

    Auszug aus OLG Köln, 15.01.2009 - 18 U 205/07
    Während die Verwaltung des Kapitals der Kontrolle und Beeinflussung durch die Aktionäre unterliegt, ist die Ausübung der Rechte aus einer - an die Stelle des investierten Vermögens getretenen - Beteiligung Sache des Vorstands (Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, 5. Aufl., Vor § 311 Rn 34; BGH ZIP 2007, 24).
  • BGH, 18.06.2007 - II ZB 23/06

    Niederlage für sog. "Berufsaktionäre": Grundsatz der Kostenparallelität gilt

    Auszug aus OLG Köln, 15.01.2009 - 18 U 205/07
    Anders als bei einer Anfechtungsklage (hierzu BGH DStR 2007, 1265 = ZIP 2007, 1337) kommt der begehrten Feststellung der Rechtswidrigkeit der angegriffenen Maßnahmen keine Rechtskraftwirkung gegenüber den übrigen, am Rechtsstreit nicht beteiligten Aktionären zu (Goette, DStR 2006, 139, 143).
  • BGH, 22.05.1989 - II ZR 206/88

    Zustellung der Anfechtungsklage gegen eine Aktiengesellschaft; Anforderungen an

    Auszug aus OLG Köln, 15.01.2009 - 18 U 205/07
    Die Klage ist nicht bereits wegen Rechtsmissbrauchs insgesamt unzulässig (zu den Anforderungen an einen "individuellen" Rechtsmissbrauch BGH NJW 1989, 2689, 2692).
  • OLG Köln, 19.10.2018 - 18 W 53/17

    Voraussetzungen der Zulassung der Geltendmachung von Ansprüchen einer

    Zweck dieser Regelung ist es, die Grenze der Geschäftsführungsbefugnis des Vorstands zu bestimmen sowie außenstehende Dritte über den Tätigkeitsbereich der Gesellschaft zu informieren und damit Schaffung der notwenigen Publizität (OLG Köln, Urteil vom 15.01.2009, 18 U 205/07, AG 2009, 416 ff., zitiert nach: juris, Rn. 101).

    Maßnahmen, die den in der Satzung angegebenen Unternehmensgegenstand überschreiten, sind ihm verboten (OLG Köln, Urteil vom 15.01.2009, 18 U 205/07, AG 2009, 416 ff., zitiert nach: juris, Rn. 101).

  • BVerfG, 07.09.2011 - 1 BvR 1460/10

    Umstrukturierung einer AG auf Initiative einer die Aktienmehrheit haltenden

    Das Oberlandesgericht wies in der Berufungsinstanz die Klage insgesamt ab (veröffentlicht in AG 2009, S. 416 mit zust. Anm. Pluskat, EWiR 2009, S. 395).
  • FG München, 15.03.2021 - 7 K 1827/18

    Abstandnahme vom Kapitalertragsteuerabzug

    Nur ausnahmsweise kann der festgelegte Unternehmensgegenstand die Geschäftsführung zur Ausfüllung verpflichten bzw. die dauerhafte Aufgabe untersagen, wenn die Tätigkeitsfelder in der Satzung verbindlich und abschließend gefasst sind (so zu § 23 Abs. 3 Nr. 2 AktG OLG Köln, Urteil vom 15. Januar 2009 - 18 U 205/07 -, ZIP 2009, 1469; Cziupka in: Scholz, GmbHG, 12. Aufl. 2018 ff., § 3 GmbHG, Rn. 9).
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