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   OLG Köln, 15.09.2008 - 16 W 6/08   

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https://dejure.org/2008,10038
OLG Köln, 15.09.2008 - 16 W 6/08 (https://dejure.org/2008,10038)
OLG Köln, Entscheidung vom 15.09.2008 - 16 W 6/08 (https://dejure.org/2008,10038)
OLG Köln, Entscheidung vom 15. September 2008 - 16 W 6/08 (https://dejure.org/2008,10038)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • unalex.eu

    Art. 32, 46 Brüssel I-VO
    Begriff der Entscheidung - Rechtliches Gehör - Einstweiliger Rechtsschutz - Aussetzung des Rechtsbehelfsverfahrens - Entscheidung über die Anordnung - Zu berücksichtigende Gründe

  • Judicialis

    StPO § 153 Abs. 2; ; AVAG § 12 Abs. 1

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EuGVVO Art. 46 Abs. 1
    Zulässigkeit von Einwendungen gegen einen ausländischen Vollstreckungstitel

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 21.04.1994 - IX ZB 8/94

    Rechtsbeschwerdefähige Entscheidung

    Auszug aus OLG Köln, 15.09.2008 - 16 W 6/08
    Wegen des Verbots der Nachprüfung der ausländischen Entscheidung in der Sache kann ein Aussetzungsantrag nur auf solche Gründe gestützt werden, die der Schuldner vor dem Gericht des Ursprungsstaates noch nicht geltend machen konnte (BGH NJW 1994, 2156; OLG Köln InVo 2005, 250).

    Hier ist die Erfolgsaussicht nicht der einzige Maßstab; vielmehr sind alle Umstände des Falles zu berücksichtigen (BGH NJW 1994, 2156 f.).

  • OLG Köln, 15.09.2004 - 16 W 27/04

    Hinreichende Bestimmtheit des Zinsanspruchs in einem französischen Titel

    Auszug aus OLG Köln, 15.09.2008 - 16 W 6/08
    Wegen des Verbots der Nachprüfung der ausländischen Entscheidung in der Sache kann ein Aussetzungsantrag nur auf solche Gründe gestützt werden, die der Schuldner vor dem Gericht des Ursprungsstaates noch nicht geltend machen konnte (BGH NJW 1994, 2156; OLG Köln InVo 2005, 250).
  • OLG Nürnberg, 22.12.2010 - 14 W 1442/10

    Anerkennungsfähigkeit einer im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes durch den

    Allerdings darf das Beschwerdegericht bei dieser Entscheidung nur auf Gründe zurückgreifen, die der Schuldner vor dem Gericht des Urteilsstaats noch nicht geltend machen konnte (EuGH, Urt. v. 4.10.1991 - Rs C-183/90, Van Dalfsen/Van Loon, Rn. 33 zitiert nach juris, zu Art. 38 Abs. 1 EuGVÜ; BGH, Beschl. v. 21.04.1994 - IX ZB 8/94, NJW 1994, 2156, 2157, Rn. 14 nach juris, zu Art. 38 Abs. 1 EuGVÜ; OLG Köln, Beschluss vom 15.9.2008 - 16 W 6/08, OLGReport 2009, 454, Rn. 17 nach juris; MünchKommZPO/Gottwald, Art. 46 EuGVVO Rn. 4; kritisch hierzu Geimer/Schütze, aaO. Art. 46 EuGVVO Rn. 20); diese Beschränkung auf "neue" Gründe rechtfertigt sich daraus, dass zum einen Vorbringen, welches das Gericht im Urteilsstaat schon berücksichtigt hat, schon allein wegen des Verbots der révision au fond (Art. 45 Abs. 2 EuGVVO; s. hierzu Geimer/Schütze, aaO. Art. 45 EuGVVO Rn. 5; Art. 36 EuGVVO Rn. 1) unberücksichtigt zu bleiben hat, und dass zum anderen Gründe, die der Schuldner hätte vorbringen können, aber vorzubringen versäumt hat, ausgeschlossen sind, weil sonst eine zu starke Einschränkung des mit den entsprechenden Abkommen - hier dem EuGVVO - bezweckten freien Urteilsverkehrs droht (vgl. EuGH, Urt. v. 4.10.1991 - Rs C-183/90, Van Dalfsen/Van Loon, Rn. 30 zitiert nach juris; Kropholler, aaO., Art. 46 Rn. 5).

    c) Bei der Frage, ob die Anordnung einer zusätzlichen Sicherheitsleistung geboten ist, muss auch berücksichtigt werden, dass die Zwangsvollstreckung bereits nach dem Vollstreckungstitel nicht über Maßnahmen der Sicherung durch Beschlagnahme des beweglichen und unbeweglichen Vermögens des Antragsgegners hinausgeht, so dass es im vorliegenden Verfahren der Anordnung einer Sicherheitsleistung zwecks Verhinderung vollendeter Tatsachen zu Lasten des Beschwerdeführers bis zur Entscheidung des beim High Court of Justice rechtshängigen Hauptsacheverfahrens nicht bedarf (OLG Köln, Beschl. v. 15.9.2008 - 16 W 6/08, OLGReport 2009, 454, Rn. 18 nach in Juris).

  • OLG Düsseldorf, 08.09.2016 - 3 W 316/15

    Geltendmachung von Einwendungen gegen die Vollstreckbarerklärung eines

    Zudem kommt eine solche Aussetzung grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn mit einem Erfolg des im Erststaat eingelegten ordentlichen Rechtsbehelfs zu rechnen ist, weil die Brüssel I-VO die Vollstreckung vorläufig vollstreckbarer Entscheidungen in den anderen Mitgliedsstaaten ermöglichen will (Senat, a.a.O.; OLG Köln BeckRS 2009, 03274; Gottwald, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Aufl., 2013, Art. 46 EuGVVO Rn. 4).
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