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   OLG Köln, 16.09.2005 - 2 Ws 336/05   

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https://dejure.org/2005,5358
OLG Köln, 16.09.2005 - 2 Ws 336/05 (https://dejure.org/2005,5358)
OLG Köln, Entscheidung vom 16.09.2005 - 2 Ws 336/05 (https://dejure.org/2005,5358)
OLG Köln, Entscheidung vom 16. September 2005 - 2 Ws 336/05 (https://dejure.org/2005,5358)
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Volltextveröffentlichungen (7)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2006, 225
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 24.11.2022 - 4 StR 263/22

    Ablehnung von Beweisanträgen (Beweisantrag: schlagwortartige Verkürzungen,

    Diese Voraussetzung wird zunächst - in tatsächlicher Hinsicht - durch das Haus ebenso wie durch das - allerdings nicht im Eigentum der Angeklagten stehende - Grundstück erfüllt, da es ausschließlich zum Betrieb der Cannabis-Plantage vorgesehen war und der Tatplan des Indoor-Anbaus von Cannabis nur in geeigneten Räumen umgesetzt werden konnte (vgl. zur Einziehung von Grundstücken, auf denen Cannabis-Plantagen errichtet worden sind, bereits BGH, Beschluss vom 9. Oktober 2018 - 4 StR 318/18; Beschluss vom 31. März 2016 - 2 StR 243/15; anders OLG Köln, Beschluss vom 16. September 2005 - 2 Ws 336/05, NStZ 2006, 225 zur Einziehung eines Grundstücks, das zur Veranstaltung unerlaubter Glücksspiele genutzt worden ist).
  • LG Kleve, 30.05.2012 - 120 KLs 11/12

    Einziehung eines Grundstücks; Haus als Tatwerkzeug; Marihuana-Plantage;

    Dem steht auch nicht die Entscheidung des OLG Köln vom 16.09.2005 - 2 Ws 336/05 (NStZ 2006, 225) entgegen; dort ging es um einen anderen Sachverhalt, nämlich die Veranstaltung von unerlaubten Glücksspielen in Teilen eines Gebäudes.
  • OLG Karlsruhe, 28.09.2010 - 1 Ws 202/10

    Sechs-Monats-Frist der besonderer Haftprüfung bei Erweiterung des Haftbefehls

    Der Senat hält an seiner ständigen Rechtsprechung (vgl. StV 2003, 517; zul. Beschluss vom 09.12.2009, 1 Ws 309/09; a.A. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 03.01.2006, 2 Ws 336/05 - 2 HEs 156/05 - OLG Stuttgart, Beschluss vom 17.02.2009, 1 HEs 17/09; dass. StV 1999, 101 ; vgl. auch Meyer-Goßner, StPO , 52. Auflage 2009, § 121 Rn. 14 m.w.N.) fest, wonach durch die bezüglich des Angeklagten A. am 26.04.2010 und bezüglich des Angeklagten B. am 06.05.2010 erfolgte Erweiterung der ursprünglichen Haftbefehle des Amtsgerichts D. vom 26.03.2010 die Sechs-Monats-Frist des § 121 StPO nicht erneut in Lauf gesetzt wurde, so dass auch bei diesen beiden Angeklagten sechs Monate nach ihrer Festnahme ein Haftprüfungsverfahren nach § 121 StPO durchzuführen ist.
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