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   OLG Köln, 21.09.2016 - I-2 Wx 377/16, 2 Wx 377/16   

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https://dejure.org/2016,37595
OLG Köln, 21.09.2016 - I-2 Wx 377/16, 2 Wx 377/16 (https://dejure.org/2016,37595)
OLG Köln, Entscheidung vom 21.09.2016 - I-2 Wx 377/16, 2 Wx 377/16 (https://dejure.org/2016,37595)
OLG Köln, Entscheidung vom 21. September 2016 - I-2 Wx 377/16, 2 Wx 377/16 (https://dejure.org/2016,37595)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Befreiung der Liquidatoren einer GmbH vom Verbot des Selbstkontrahierens

  • Betriebs-Berater

    Befreiung der GmbH-Geschäftsführer von den Beschränkungen des § 181 BGB durch Gesellschaftsvertrag - keine Erstreckung auf Liquidatoren

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Befreiung der Liquidatoren einer GmbH vom Verbot des Selbstkontrahierens

  • rechtsportal.de

    BGB § 181
    Befreiung der Liquidatoren einer GmbH vom Verbot des Selbstkontrahierens

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zur Befreiung eines Liquidators von § 181 BGB

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Besprechungen u.ä.

  • fgvw.de (Entscheidungsbesprechung)

    Befreiung eines Liquidators von den Beschränkungen des § 181 BGB

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2017, 79
  • MDR 2016, 1461
  • FGPrax 2016, 217
  • BB 2016, 2963
  • Rpfleger 2017, 38
  • NZG 2016, 1314
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Zweibrücken, 06.07.2011 - 3 W 62/11

    Auflösung einer Gesellschaft: Befreiung eines Liquidators vom Verbot des

    Auszug aus OLG Köln, 21.09.2016 - 2 Wx 377/16
    Mit Schreiben vom 15.6.2016 hat das Registergericht darauf hingewiesen, dass im Gesellschaftsvertrag die ausdrückliche Befreiungsmöglichkeit des Liquidators gemäß § 181 BGB ebenso wenig wie die entsprechende Ermächtigung der/des Gesellschafter(s) zur Befreiung durch Beschlussfassung enthalten sei.Die Antragstellerin hat ihren Antrag mit Schriftsatz vom 24.6.2016 unter Berufung auf das OLG Zweibrücken (Beschluss v. 6.7.2011, 3 W 62/11) aufrechterhalten bzw dahingehend klargestellt, dass beantragt worden ist, "Zur Vertretungsberechtigung wird angemeldet: Der Liquidator, Herr Steuerberater L2, ist stets einzelvertretungsberechtigt und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit" .

    Soweit sich die Antragstellerin auf dem Beschluss des OLG Zweibrücken vom 6.7.2011 (3 W 62/11) beruft, trifft es zu, dass das OLG Zweibrücken mit dem vorgenannten Beschluss davon ausgegangen ist, die vorgenannte Frage sei zu bejahen.

  • BGH, 27.10.2008 - II ZR 255/07

    Zur Alleinvertretungsbefugnis des GmbH-Geschäftsführers bei Liquidation

    Auszug aus OLG Köln, 21.09.2016 - 2 Wx 377/16
    Der BGH hat jedoch mit Urteil vom 27.10.2008 (II ZR 255/07) ausgesprochen, dass mit der Liquidation jede gesellschaftsvertragliche Vertretungsregelung, auch eine Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB endet (vgl. auch Karsten Schmidt in Scholz, GmbHG, 11. Aufl., § 68 Rn. 5; Baumbach/Hueck, GmbHG, 20 Aufl. 2013, § 68 Rn. 4).
  • OLG Frankfurt, 13.10.2011 - 20 W 95/11

    Befreiung des Liquidators von den Beschränkungen des § 181 BGB

    Auszug aus OLG Köln, 21.09.2016 - 2 Wx 377/16
    Dementsprechend hat das OLG Frankfurt in seinem Beschluss vom 13.10.2011 (20 W 95/11) zunächst einen Gesellschafterbeschluss erfordert, mit dem die Satzung entsprechend abgeändert werde.
  • OLG Hamm, 06.07.2010 - 15 Wx 281/09

    Erstreckung einer gesellschaftlichen Regelung über die Befreiung der

    Auszug aus OLG Köln, 21.09.2016 - 2 Wx 377/16
    Daher müsse dem Liquidator entweder eine direkte satzungsmäßige generelle Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB erteilt werden, oder es müsse eine abstrakte generelle Befreiungsmöglichkeit von diesen Beschränkungen in der Satzung geschaffen werden, die erst dann wiederum Grundlage einer Befreiung durch einen nachfolgenden einfachen Gesellschafterbeschluss sein könne (vgl. OLG Frankfurt a.a.O.; s. a. OLG Hamm, Beschluss v. 6.7.2010, 15 Wx 281/09).
  • OLG Frankfurt, 21.05.2019 - 20 W 87/18

    Zur Befreiung des Liquidators einer GmbH von den Beschränkungen des § 181 BGB

    Durch weitere obergerichtliche Entscheidung, zuletzt des Oberlandesgerichts Köln vom 21.09.2016 (Az. 2 Wx 377/16), sehe sich das Registergericht in seiner Auffassung bestätigt, dass dem Liquidator entweder eine direkte satzungsgemäße generelle Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB erteilt werden müsse, oder es müsse eine abstrakte generelle Befreiungsmöglichkeit von diesen Beschränkungen im Gesellschaftsvertrag geschaffen werden, die erst dann wiederum Grundlage einer Befreiung durch einen nachfolgenden einfachen Gesellschafterbeschluss sein könne.

    Mit Schriftsatz an den Senat vom 17.04.2018 (Bl. 91 f d.A.) hat der Verfahrensbevollmächtigte der Gesellschaft erklärt, die relevante Frage, um die es trotz der umfangreichen Ausführungen der Oberlandesgerichte Köln (Beschluss vom 21.09.2016, a.a.O.) und Düsseldorf (Beschluss vom 23.09.2016, a.a.O.) gehe, sei die, ob die von dem Bundesgerichtshof ausdrücklich bejahte Möglichkeit, für die abstrakte (und daraus folgend) konkrete Vertretungsregelung der Liquidatoren bei Fehlen einer Regelung im Gesellschaftsvertrag durch einfachen Gesellschafterbeschluss eine von § 68 Abs. 1 S. 1 GmbHG abweichende Regelung zu treffen, nicht nur für die Frage der Einzel- und Gesamtvertretungsberechtigung gelte, sondern auch für die Frage der Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB.

    Er schließt sich vielmehr im Ergebnis der zunächst vom Oberlandesgericht Köln (Beschluss vom 21.09.2016, Az. 2 Wx 377/16, zitiert nach juris) und dann - allerdings nur bei verständiger Wertung dieses Beschlusses - wohl auch von dem Oberlandesgericht Düsseldorf (Beschluss vom 20.09.2016, a.a.O.) vertretenen Ansicht an, wonach sich die gesellschaftsvertragliche Regelung über die Ermächtigung der Gesellschafter zur Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB für die werbende GmbH nicht auch auf das Liquidationsverfahren erstreckt (so auch Fuchs/Grimm in EWiR 2017, 367 f; Schmidt in NotBZ, 2012, 161 ff; Lorscheider in BeckOK GmbH-Gesetz, Stand 01.02.2019, § 68 Rn. 7; Hohner in Papenburg, Kommentar zum GmbH-Gesetz, 8. Aufl., 1997, § 68, Rn. 9; a.A. in der Literatur u.a. Nehrlich in Michalski, GmbHG, 3. Aufl. 2017, § 68 Rn. 11; Kleindiek in Lutter/Hommelhoff, GmbH-Gesetz, 19. Aufl. 2016, § 68, Rn. 4 ; Schmidt in Scholz, GmbH-Gesetz, 12. Aufl. 2018, § 68 Rn. 5a; Wicke, in Wicke, GmbH-Gesetz, 3. Aufl. 2016, § 68, Rn. 3; Terner in DStR 2017, 160 ff; Wälzholz in GmbHR 2002, 305 ff).

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