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   OLG Köln, 27.11.2012 - I-3 U 69/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,57971
OLG Köln, 27.11.2012 - I-3 U 69/12 (https://dejure.org/2012,57971)
OLG Köln, Entscheidung vom 27.11.2012 - I-3 U 69/12 (https://dejure.org/2012,57971)
OLG Köln, Entscheidung vom 27. November 2012 - I-3 U 69/12 (https://dejure.org/2012,57971)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Berechtigung des Auftraggebers zur fristlosen Kündigung eines Werkvertrages im Hinblick auf eine vom Auftragnehmer wegen unterbliebener Stellung einer Sicherheit ausgesprochenen fristlosen Kündigung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 648a Abs. 5
    Berechtigung des Auftraggebers zur fristlosen Kündigung des Werkvertrages im Hinblick auf eine vom Auftragnehmer wegen unterbliebener Stellung einer Sicherheit ausgesprochenen fristlosen Kündigung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    § 648a-Bürgschaft per Fax übermittelt: Schriftform gewahrt?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä. (2)

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Bürgschaft: Bezugnahme auf Vertragsschluss - Nachtragsforderungen ebenfalls abgesichert? (IBR 2014, 269)

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Per Telefax übermittelte Bürgschaft wirksam? (IBR 2014, 268)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 28.10.1999 - VII ZR 393/98

    Vertragstreues Verhaltes beim VOB/B -Vertrag

    Auszug aus OLG Köln, 27.11.2012 - 3 U 69/12
    Grundsätzlich ist der Auftraggeber zwar berechtigt, einen Bauvertrag aus wichtigem Grund zu kündigen, wenn der Auftragnehmer die Erfüllung des Vertrags unberechtigt und endgültig verweigert und es deshalb der vertragstreuen Partei nicht zumutbar ist, das Vertragsverhältnis fortzusetzen (vgl. BGH NJW 2000, 807, 808); der Auftraggeber verhält sich aber nicht vertragstreu, wenn er durch die fristlose Kündigung seine Kooperationspflicht aus dem Bauvertrag verletzt.

    Zwar ist in Fällen der schwerwiegenden Vertragsverletzung eine vorherige Fristsetzung und Kündigungsandrohung grundsätzlich nicht erforderlich (vgl. BGH BauR 1996, 704; BGH NJW 2000, 807: in dem diesem Urteil zugrunde liegenden Sachverhalt ging der Kündigung durch den Auftraggeber allerdings eine dem Werkunternehmer gesetzte Frist zur Arbeitsaufnahme voraus; vgl. auch BGH, NJW 2009, 3717: dort hatte sich der Auftragnehmer vor Ausspruch der Auftraggeberkündigung nachdrücklich geweigert, sich von der von ihm selbst erklärten Kündigung zu distanzieren), eine solche Konstellation ist vorliegend allerdings nicht gegeben, denn die Klägerin selbst hat die Kündigung der Beklagten durch ihr vertragswidriges Verhalten herbeigeführt, da sie ihre Pflicht zur fristgerechten Stellung einer ausreichenden Sicherheit schuldhaft nicht erfüllt hat; zudem weist die der Beklagten übersandte Bürgschaftsurkunde unklare Formulierungen auf, welche bei der Beklagten zu Recht Zweifel an der Ordnungsgemäßheit der Sicherheit geweckt haben.

  • BGH, 25.11.1981 - VIII ZR 299/80

    Bürgschaft nach Wegfall des zahlungsunfähig gewordenen Hauptschuldners

    Auszug aus OLG Köln, 27.11.2012 - 3 U 69/12
    In diesem Fall haftet der Bürge weiterhin in vollem Umfang (BGH NJW 1982, 875, 876).
  • BGH, 28.01.2003 - XI ZR 243/02

    Erhebung der Einrede der Verjährung der Hauptschuld durch den Bürgen

    Auszug aus OLG Köln, 27.11.2012 - 3 U 69/12
    Hierauf bezieht sich der Bundesgerichtshof auch in seiner Entscheidung in NJW 2003, 1250, 1251 für den Fall der Vermögenslosigkeit des Hauptschuldners und/oder seiner Löschung im Handelsregister und damit seines Untergangs als Rechtsperson.
  • BGH, 29.04.2009 - VIII ZR 142/08

    Fristlose Kündigung eines Wohnraummietvertrages wegen Wohnflächenabweichung

    Auszug aus OLG Köln, 27.11.2012 - 3 U 69/12
    Sie hat das Verhalten der Beklagten jedenfalls nicht zeitnah zum Anlass für eine fristlose Kündigung genommen und damit insoweit ein Kündigungsrecht verwirkt (vgl. BGH NJW 2009, 2297).
  • BGH, 20.08.2009 - VII ZR 212/07

    Leistungsteile innerhalb eines Gewerks als in sich abgeschlossene Teile einer

    Auszug aus OLG Köln, 27.11.2012 - 3 U 69/12
    Zwar ist in Fällen der schwerwiegenden Vertragsverletzung eine vorherige Fristsetzung und Kündigungsandrohung grundsätzlich nicht erforderlich (vgl. BGH BauR 1996, 704; BGH NJW 2000, 807: in dem diesem Urteil zugrunde liegenden Sachverhalt ging der Kündigung durch den Auftraggeber allerdings eine dem Werkunternehmer gesetzte Frist zur Arbeitsaufnahme voraus; vgl. auch BGH, NJW 2009, 3717: dort hatte sich der Auftragnehmer vor Ausspruch der Auftraggeberkündigung nachdrücklich geweigert, sich von der von ihm selbst erklärten Kündigung zu distanzieren), eine solche Konstellation ist vorliegend allerdings nicht gegeben, denn die Klägerin selbst hat die Kündigung der Beklagten durch ihr vertragswidriges Verhalten herbeigeführt, da sie ihre Pflicht zur fristgerechten Stellung einer ausreichenden Sicherheit schuldhaft nicht erfüllt hat; zudem weist die der Beklagten übersandte Bürgschaftsurkunde unklare Formulierungen auf, welche bei der Beklagten zu Recht Zweifel an der Ordnungsgemäßheit der Sicherheit geweckt haben.
  • BGH, 23.05.1996 - VII ZR 140/95

    Zum Kündigungsrecht bei VOB/B -Vertrag

    Auszug aus OLG Köln, 27.11.2012 - 3 U 69/12
    Zwar ist in Fällen der schwerwiegenden Vertragsverletzung eine vorherige Fristsetzung und Kündigungsandrohung grundsätzlich nicht erforderlich (vgl. BGH BauR 1996, 704; BGH NJW 2000, 807: in dem diesem Urteil zugrunde liegenden Sachverhalt ging der Kündigung durch den Auftraggeber allerdings eine dem Werkunternehmer gesetzte Frist zur Arbeitsaufnahme voraus; vgl. auch BGH, NJW 2009, 3717: dort hatte sich der Auftragnehmer vor Ausspruch der Auftraggeberkündigung nachdrücklich geweigert, sich von der von ihm selbst erklärten Kündigung zu distanzieren), eine solche Konstellation ist vorliegend allerdings nicht gegeben, denn die Klägerin selbst hat die Kündigung der Beklagten durch ihr vertragswidriges Verhalten herbeigeführt, da sie ihre Pflicht zur fristgerechten Stellung einer ausreichenden Sicherheit schuldhaft nicht erfüllt hat; zudem weist die der Beklagten übersandte Bürgschaftsurkunde unklare Formulierungen auf, welche bei der Beklagten zu Recht Zweifel an der Ordnungsgemäßheit der Sicherheit geweckt haben.
  • LG Bonn, 07.03.2012 - 16 O 33/11

    Berechtigung des Auftraggebers nach Entziehung des Bauauftrages zur Ausführung

    Auszug aus OLG Köln, 27.11.2012 - 3 U 69/12
    Auf die Berufung der Beklagten wird das am 07.03.2012 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bonn - 16 O 33/11 - abgeändert.
  • OLG Düsseldorf, 12.04.2019 - 22 U 62/18

    Auftraggeber und Auftragnehmer kündigen: Welche Kündigung beendet den Vertrag?

    Vielmehr hätte es - insbesondere unter Berücksichtigung ihrer (der Klägerin) Schreiben vom 26.05.2015 (§ 648a BGB mit dem Hinweis auf die Möglichkeit der Reduzierung nach Abschlagszahlungen, s.o.) und vom 26.05.2015 (bzw. richtig 27.05.2015, Anlage K 7: Anzeige der Leistungsbereitschaft) sowie im Hinblick auf das bauvertragliche Kooperationsgebot (vgl. OLG Köln, Urteil vom 27.11.2012, 3 U 69/12) als auch im Hinblick auf § 314 Abs. 2 BGB bzw. § 8 Abs. 3 VOB/B analog (vgl. auch § 648a Abs. 3 BGB n.F.) - seitens der in diesem Zeitpunkt (anders als sie - die Klägerin - bereits anwaltlich vertretenen) Beklagten einer Darlegung der Rechtslage und zwingend einer Aufforderung zur Leistungsfortsetzung unter Fristsetzung und Kündigungsandrohung bedurft.

    Es hätte jedenfalls - auch unter Berücksichtigung der werkvertraglichen Kooperationspflichten (vgl. grundlegend: BGH, Urteil vom 10.05.2007, VII ZR 226/05; Kniffka/Koeble, a.a.O., 1. Teil, Rn 49 ff. mwN) - einer Abmahnung bzw. Fristsetzung seitens der Klägerin zur Abhilfe eines (entgegen den vorstehenden Feststellungen des Senats nur hilfsweise unterstellten) wichtigen Grundes im Sinne eines vertragswidrigen Verhaltens der Klägerin bedurft, wobei dies sowohl für einen - nur hilfsweise unterstellten - Kündigungsgrund i.S.v. § 8 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 VOB/B i.V.m. § 5 Abs. 4 VOB/B als auch für einen - ebenfalls nur hilfsweise unterstellten - sonstigen wichtigen Grund analog § 314 BGB gelten würde (vgl. Ingenstau/Korbion-Joussen/Vygen, a.a.O., § 8 Abs. 3 VOB/B, Rn 13, 19/20 mwN; Kniffka/Koeble, a.a.O., 7. Teil, Rn 44 mwN; Beck-OK-Althaus, 3. Auflage -, § 8 Abs. 3, Rn 8; vgl. auch OLG Brandenburg, Urteil vom 15.01.2008, 11 U 98/07, dort Rn 31 ff. mwN; OLG Koblenz, Urteil vom 04.02.2014, 3 U 819/13; OLG Köln, Urteil vom 27.11.2012, I-3 U 69/12).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 05.10.2015 - L 13 AS 227/13
    Hintergrund der Forderung war eine fehlerhafte Auszahlung des dem Kläger zustehenden Kaufpreisanteils aus der Veräußerung des vormaligen gemeinsamen Hausgrundstücks, was dazu führte, dass der mit der Vertragsdurchführung betraute Notar, dies bereits während des hier laufenden Rechtsstreits, mit Urteil des Oberlandesgerichts Celle vom 6. Februar 2013 (3 U 69/12) zur Zahlung in Höhe von 168.897,98 EUR an den Kläger verurteilt wurde.
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