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   OLG Karlsruhe, 07.01.2019 - 20 UF 155/18   

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OLG Karlsruhe, 07.01.2019 - 20 UF 155/18 (https://dejure.org/2019,1532)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 07.01.2019 - 20 UF 155/18 (https://dejure.org/2019,1532)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 07. Januar 2019 - 20 UF 155/18 (https://dejure.org/2019,1532)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 58 FamFG, §§ 58 ff FamFG, § 18 Abs 2 VersAusglG, § 10a EStG
    Versorgungsausgleichsverfahren: Beschwer eines Versorgungsträgers; Ausgleich einzelner Anrechte trotz geringen Ausgleichswertes

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FamFG § 58 ; VersAusglG § 18 Abs. 2 ; EStG § 10a
    Zulässigkeit der Beschwerde eines Versorgungsträgers wegen unterbliebenen Ausgleichs von einem von zwei bestehenden Anrechten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2019, 1232
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 01.02.2012 - XII ZB 172/11

    Versorgungsausgleichsverfahren: Ausgleich von Anrechten mit geringem

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 07.01.2019 - 20 UF 155/18
    Unvorteilhafte Splitterversorgungen, die gemäß dem Zweck des § 18 Abs. 2 VersAusglG vermieden werden sollen, entstehen nicht, wenn in einem Versorgungssystem mehrere Bausteine ausgeglichen werden, die zwar im Verfahren als gesonderte Anrechte zu behandeln sind, im Versorgungsfall aber in einen Rentenbetrag zusammen fließen (vgl. BGH, FamRZ 2012, 610 Rn. 32).

    Auch wenn nach § 18 Abs. 2 VersAusglG nur hinsichtlich einzelner Teile oder Bausteine einer betrieblichen Altersversorgung von der sonst gebotenen internen Teilung abgesehen würde, kann dies im Rahmen der Gesamtbetrachtung einen ungerechtfertigten Eingriff in den Halbteilungsgrundsatz begründen (BGH, FamRZ 2012, 610 Rn. 27).

    Angesichts dieser Möglichkeit zur Kompensation verlieren die zusätzlichen Verwaltungskosten als Belange der Versorgungsträger an Bedeutung (BGH, FamRZ 2012, 610 Rn. 31).

    Diese entstehen aber gerade dann nicht, wenn in einem Versorgungssystem mehrere Bausteine ausgeglichen werden, die zwar im Verfahren als gesonderte Anrechte zu behandeln sind, im Versorgungsfall aber in einen Rentenbetrag zusammen fließen (BGH, FamRZ 2012, 610 Rn. 32).

  • OLG Frankfurt, 30.01.2012 - 2 UF 112/11

    Versorgungsausgleich: Beschwerdebefugnis des Versorgungsträgers

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 07.01.2019 - 20 UF 155/18
    Die Beschwer des Versorgungsträgers ergibt sich dann aus der Störung der Rechtsausübung des Versorgungsträgers, wenn das ausgeglichene Anrecht anderweitig mit dem nicht ausgeglichenen Anrecht verbunden ist, etwa durch die steuerrechtliche Begünstigung im Rahmen des § 10a EStG (vgl. OLG Saarbrücken, FamRZ 2012, 306, 307 zur Pensionskasse der Mitarbeiter der Hoechst-Gruppe; OLG Frankfurt, FamRZ 2012, 1308; OLG Karlsruhe, FamRZ 2013, 306; zustimmend jurisPK-BGB, 8. Aufl., § 18 VersAusglG Rn. 129 ff.; BeckOK FamFG, Stand 01.10.2018, § 219 Rn. 2; Wick, Der Versorgungsausgleich, 4. Aufl., Rn. 628; Bahrenfuss, FamFG, 3. Aufl., § 219 Rn. 6; diese Frage dürfte durch BGH, FamRZ 2013, 612 offen geblieben sein).

    Hinzu kommt im vorliegenden Fall, dass der Aufwand beim Versorgungsträger für die Einrichtung eines Versicherungskontos für die ausgleichsberechtigte Ehefrau nicht erheblich ins Gewicht fallen dürfte, nachdem ohnehin das weitere (nicht geringfügige) Anrecht des Ehemanns aus der Pensionsversicherung bei demselben Versorgungsträger auszugleichen ist (vgl. auch OLG Frankfurt, FamRZ 2012, 1308, 1309; Wick, Der Versorgungsausgleich, 4. Aufl., Rn. 427).

    Diese steuerliche Verbindung muss auch nach Auffassung des Senats eine Ausnahme gemäß § 18 Abs. 2 VersAusglG rechtfertigen können, weil das von der Beschwerdeführerin beschriebene steuerliche Ergebnis in keiner Weise dem gesetzgeberischen Ziel der Verwaltungsvereinfachung dient (OLG Frankfurt, FamRZ 2012, 1308, 1309; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 14.04.2011, 6 UF 28/11, juris Rn. 12).

  • BGH, 09.01.2013 - XII ZB 550/11

    Versorgungsausgleichsverfahren: Beschwerdeberechtigung des Versorgungsträgers bei

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 07.01.2019 - 20 UF 155/18
    Der Bundesgerichtshof hat eine Beschwerdebefugnis des Versorgungsträgers in den Fällen bejaht, wenn eine unrichtige Beurteilung der gesetzlichen Anwendungsvoraussetzungen des § 18 VersAusglG gerügt wird, d.h. wenn der Versorgungsträger mit seinem Rechtsmittel geltend macht, dass dem Gericht entweder Bewertungs- oder Berechnungsfehler unterlaufen oder die Rechtsbegriffe der Gleichartigkeit oder der Geringfügigkeit nicht richtig beurteilt worden sind (BGH, FamRZ 2013, 612).

    Die Beschwer des Versorgungsträgers ergibt sich dann aus der Störung der Rechtsausübung des Versorgungsträgers, wenn das ausgeglichene Anrecht anderweitig mit dem nicht ausgeglichenen Anrecht verbunden ist, etwa durch die steuerrechtliche Begünstigung im Rahmen des § 10a EStG (vgl. OLG Saarbrücken, FamRZ 2012, 306, 307 zur Pensionskasse der Mitarbeiter der Hoechst-Gruppe; OLG Frankfurt, FamRZ 2012, 1308; OLG Karlsruhe, FamRZ 2013, 306; zustimmend jurisPK-BGB, 8. Aufl., § 18 VersAusglG Rn. 129 ff.; BeckOK FamFG, Stand 01.10.2018, § 219 Rn. 2; Wick, Der Versorgungsausgleich, 4. Aufl., Rn. 628; Bahrenfuss, FamFG, 3. Aufl., § 219 Rn. 6; diese Frage dürfte durch BGH, FamRZ 2013, 612 offen geblieben sein).

  • BGH, 02.09.2015 - XII ZB 33/13

    Versorgungsausgleich: Ausübungskriterien für das richterliche Ermessen

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 07.01.2019 - 20 UF 155/18
    Ebenfalls beschwerdebefugt ist ein Versorgungsträger, dessen Anrecht in der Entscheidung überhaupt nicht behandelt wurde (BGH, FamRZ 2015, 2125).
  • OLG Saarbrücken, 14.04.2011 - 6 UF 28/11

    Versorgungsausgleich: Beteiligung der Höchster Pensionskasse am Verfahren;

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 07.01.2019 - 20 UF 155/18
    Diese steuerliche Verbindung muss auch nach Auffassung des Senats eine Ausnahme gemäß § 18 Abs. 2 VersAusglG rechtfertigen können, weil das von der Beschwerdeführerin beschriebene steuerliche Ergebnis in keiner Weise dem gesetzgeberischen Ziel der Verwaltungsvereinfachung dient (OLG Frankfurt, FamRZ 2012, 1308, 1309; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 14.04.2011, 6 UF 28/11, juris Rn. 12).
  • OLG Karlsruhe, 18.05.2012 - 18 UF 324/11

    Versorgungsausgleichsentscheidung: Beschwer des Versorgungsträgers bei nicht

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 07.01.2019 - 20 UF 155/18
    Die Beschwer des Versorgungsträgers ergibt sich dann aus der Störung der Rechtsausübung des Versorgungsträgers, wenn das ausgeglichene Anrecht anderweitig mit dem nicht ausgeglichenen Anrecht verbunden ist, etwa durch die steuerrechtliche Begünstigung im Rahmen des § 10a EStG (vgl. OLG Saarbrücken, FamRZ 2012, 306, 307 zur Pensionskasse der Mitarbeiter der Hoechst-Gruppe; OLG Frankfurt, FamRZ 2012, 1308; OLG Karlsruhe, FamRZ 2013, 306; zustimmend jurisPK-BGB, 8. Aufl., § 18 VersAusglG Rn. 129 ff.; BeckOK FamFG, Stand 01.10.2018, § 219 Rn. 2; Wick, Der Versorgungsausgleich, 4. Aufl., Rn. 628; Bahrenfuss, FamFG, 3. Aufl., § 219 Rn. 6; diese Frage dürfte durch BGH, FamRZ 2013, 612 offen geblieben sein).
  • OLG Brandenburg, 11.08.2011 - 9 UF 140/11

    Versorgungsausgleich: Ausgleich bei geringer Differenz eines Ausgleichswertes

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 07.01.2019 - 20 UF 155/18
    Die Beschwer des Versorgungsträgers ergibt sich dann aus der Störung der Rechtsausübung des Versorgungsträgers, wenn das ausgeglichene Anrecht anderweitig mit dem nicht ausgeglichenen Anrecht verbunden ist, etwa durch die steuerrechtliche Begünstigung im Rahmen des § 10a EStG (vgl. OLG Saarbrücken, FamRZ 2012, 306, 307 zur Pensionskasse der Mitarbeiter der Hoechst-Gruppe; OLG Frankfurt, FamRZ 2012, 1308; OLG Karlsruhe, FamRZ 2013, 306; zustimmend jurisPK-BGB, 8. Aufl., § 18 VersAusglG Rn. 129 ff.; BeckOK FamFG, Stand 01.10.2018, § 219 Rn. 2; Wick, Der Versorgungsausgleich, 4. Aufl., Rn. 628; Bahrenfuss, FamFG, 3. Aufl., § 219 Rn. 6; diese Frage dürfte durch BGH, FamRZ 2013, 612 offen geblieben sein).
  • OLG Karlsruhe, 16.07.2019 - 5 UF 73/19

    Beschwerde gegen die Nichtausgleichung eines Anrechtes wegen Geringfügigkeit:

    Um eine solche unmittelbare Rechtsbeeinträchtigung geht es auch dann, wenn wie hier bei einem Versorgungsträger zwei rechtlich eigenständige Anrechte bestehen, bei der Durchführung des Versorgungsausgleichs nur eines der beiden Anrechte geteilt wird und der Versorgungsträger mit der Beschwerde geltend macht, die beiden Anrechte müssten einheitlich beurteilt werden mit der Folge, dass auch das unter § 18 Abs. 2 VersAusglG fallende Anrecht geteilt werden müsse (vgl. OLG Karlsruhe vom 07.01.2019 - 20 UF 155/18, juris Rn. 12 ff.; OLG Frankfurt vom 30.02.2012 - 2 UF 112/11, juris Rn. 20).

    Angesichts der in § 13 VersAusglG geregelten Möglichkeit zur Kompensation verlieren die zusätzlichen Verwaltungskosten als Belange der Versorgungsträger jedoch an Bedeutung (BGH vom 01.02.2012, a.a.O., Rn. 31; OLG Karlsruhe vom 07.01.2019, a.a.O., Rn. 21).

    Diese entsteht nicht, wenn in einem Versorgungssystem rechtlich selbständige Anrechte ausgeglichen werden, die im Versorgungsfall aber unschwer in eine einzige Zahlung zusammengefasst werden können (vgl. BGH vom 01.02.2012, a.a.O., Rn. 32; OLG Karlsruhe vom 07.01.2019, a.a.O., Rn. 22).

  • OLG Frankfurt, 02.03.2022 - 1 UF 207/21

    Versorgungsausgleich bei aus steuerlichen Gründen auszugleichenden

    Die Pensionsversicherung und die Zulagenversicherung bilden somit eine wirtschaftliche Einheit, sodass beispielsweise auch eine isolierte Betrachtung der beiden Anrechte i. S. v. § 18 Abs. 2 VersAusglG nicht stattfindet (vgl. OLG Frankfurt am Main Beschluss v. 1.2.2015, Az. 1 UF 4/15; OLG Frankfurt am Main Beschluss v. 26.3.2013, Az. 6 UF 66/12 ; OLG Karlsruhe Beschluss v. 7.1.2019, Az. 20 UF 155/18; OLG Frankfurt am Main Beschluss v. 23.9.2015, Az. 1 UF 388/12).

    Dem trägt der Mindestbetrag, hier von 50, 00 EUR, d.h. von 25, 00 EUR je Ehegatte, an dessen Höhe es im Übrigen nichts auszusetzen gibt, Rechnung (OLG Saarbrücken Beschluss v. 20.10.2011, Az. 6 UF 125/121; OLG Karlsruhe Beschluss v. 7.1.2019, Az. 20 UF 155/18; OLG Frankfurt Beschluss v. 2.1.2017, Az. 1 UF 288/16; OLG Frankfurt Beschluss v. 30.1.2012, Az. 2 UF 112/11 ; OLG Frankfurt Beschluss v. 6.5.2011, Az. 3 UF 53/11; OLG Frankfurt Beschluss v. 24.10.2011, Az. 1 UF 304/11; OLG Saarbrücken Beschluss v. 11.8.2011, Az. 6 UF 82/11).

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