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   OLG Karlsruhe, 17.03.2009 - 2 Ws 20/09   

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OLG Karlsruhe, 17.03.2009 - 2 Ws 20/09 (https://dejure.org/2009,20191)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 17.03.2009 - 2 Ws 20/09 (https://dejure.org/2009,20191)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 17. März 2009 - 2 Ws 20/09 (https://dejure.org/2009,20191)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Auswirkungen einer unbefristeten Verlängerung der Führungsaufsicht gem. § 68c Abs. 3 Nr. 1 Strafgesetzbuch (StGB)

  • Judicialis

    StGB § 68 c Abs. 3 Nr. 1; ; StGB § 68 d

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 68c Abs. 3 Nr. 1; StGB § 68d
    Voraussetzungen für die unbefristete Verlängerung der Führungsaufsicht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 17.12.1991 - VI ZB 26/91

    Unwirksame Verlängerung der Begründungsfrist bei Antragstellung nach Fristablauf

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 17.03.2009 - 2 Ws 20/09
    Zwar besteht in der - vorwiegend älteren - Rechtssprechung die Ansicht, die Verlängerung einer beendeten Frist sei begrifflich nicht möglich (OLG Schleswig SchlHA 1985, 116 zur FA; vgl. auch OLG Karlsruhe MDR 1981, 1033 zu § 56f Abs. 2 a. F. und - für den Bereich des Zivilprozessrechts - BGH NJW 1992, 842).
  • OLG Düsseldorf, 07.06.1988 - 1 Ws 512/88

    Führungsaufsicht; Nachträgliche Verlängerung; Gesetzliche Höchstdauer

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 17.03.2009 - 2 Ws 20/09
    Zwar entspricht es für den Fall der §§ 68d, 68c Abs. 1 S. 2 StGB - nachträgliche Verlängerung einer zunächst abgekürzten Führungsaufsichtsdauer - allgemeiner Meinung, dass eine Verlängerung nach dem Ende der Führungsaufsicht nicht mehr ausgesprochen werden kann (vgl. LK-Hanack, StGB, 11. Aufl., § 68d Rn. 2, 11; MK-Groß, StGB, § 68d Rn. 3; Fischer, StGB, 56. Aufl., § 68d Rn. 2, 5; OLG Schleswig SchlHA 1985, 116; OLG Düsseldorf MDR 1989, 88).
  • OLG Karlsruhe, 06.07.1981 - 3 Ws 162/81
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 17.03.2009 - 2 Ws 20/09
    Zwar besteht in der - vorwiegend älteren - Rechtssprechung die Ansicht, die Verlängerung einer beendeten Frist sei begrifflich nicht möglich (OLG Schleswig SchlHA 1985, 116 zur FA; vgl. auch OLG Karlsruhe MDR 1981, 1033 zu § 56f Abs. 2 a. F. und - für den Bereich des Zivilprozessrechts - BGH NJW 1992, 842).
  • KG, 16.01.2019 - 5 Ws 221/18

    Führungsaufsicht: Voraussetzungen der unbefristeten Verlängerung im Bereich

    Dabei steht der Ablauf der Höchstdauer der mit dem Tag der Entlassung aus der Strafhaft beginnenden fünfjährigen Führungsaufsicht zum Zeitpunkt ihrer erst nachträglich angeordneten - unbefristeten - Verlängerung nicht entgegen, weil der Verurteilte noch vor dem Ende der Fünfjahresfrist durch Schreiben der Strafvollstreckungskammer vom 13. Juli 2018, welches ihm am 21. Juli 2018 zugegangen ist, zu dem auf den 17. August 2018 bestimmten Termin zur mündlichen Anhörung geladen worden ist und dadurch von der möglichen Verlängerung der Maßregel auf unbestimmte Dauer erfahren hat und das Verlängerungsverfahren nachfolgend ohne wesentliche Verzögerungen betrieben worden ist (vgl. OLG Rostock, Beschluss vom 2. Mai 2013 - Ws 119/13 - juris Rdn. 7; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 17. März 2009 - 2 Ws 20/09 - juris Rdn. 6 ff.).

    Soweit der Verurteilte einwendet, die hiesige Kammer hätte vor einer Entscheidung den weiteren Gang und rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens 233 Ds 82/18 abwarten können, widerspräche dies im Übrigen auch dem Erfordernis, dass das Verlängerungsverfahren nach Ablauf der ursprünglich bestimmten Dauer der Führungsaufsicht ohne wesentliche Verzögerungen betrieben werden muss (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 17. März 2009 - 2 Ws 20/09 - juris).

  • OLG Hamm, 13.03.2014 - 2 Ws 42/14

    Rechtmäßigkeit eines nach Beendigung der Führungsaufsicht ergangenen Beschlusses,

    Soweit in einzelnen obergerichtlichen Entscheidungen (vgl. OLG Rostock, Beschluss vom 2.05.2013, Ws 119/13, juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 17.03.2009, 2 Ws 20/09, juris Rn 9), die jeweils eine unbefristete Verlängerung der Dauer der Führungsaufsicht gemäß § 68 c Abs. 3 StGB auch noch nach Ablauf der Höchstdauer von fünf Jahren zum Gegenstand hatten, in Anlehnung an die Regelung des § 56 f StGB unter bestimmten Voraussetzungen eine unbefristete Verlängerung der Führungsaufsicht auch noch nach Ablauf der ursprünglich bestimmten Dauer für zulässig erachtet worden ist, führen diese Entscheidungen vorliegend zu keinem anderen Ergebnis.
  • OLG Brandenburg, 06.07.2023 - 2 Ws 76/23

    Unbefristete Verlängerung einer Führungsaufsicht über gesetzliche Höchstdauer

    Dies ist nach ganz herrschender Auffassung in der obergerichtlichen Rechtsprechung und der Literatur grundsätzlich auch nach Ablauf der gesetzlichen Dauer der Führungsaufsicht möglich (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 17. März 2009, Az.: 2 Ws 20/09; KG, Beschluss vom 24. November 2020, Az.: 5 Ws 209/20, beide zitiert nach juris; OLG Rostock, BeckRS 2013, 8346; OLG Frankfurt BeckRS 2014, 117712; v. Hentschel-Heinegg, BeckOK StGB, § 68c Rn. 23; vgl. Fischer, StGB, 70. Aufl., § 68 d Rn. 6).

    Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat dazu in seinem Beschluss vom 17. März 2009 (a.a.O.) ausgeführt, der Sinn und Zweck des § 68c Abs. 3 Nr. 1 StGB spreche eindeutig für diese Auffassung.

  • OLG Karlsruhe, 26.11.2015 - 2 Ws 495/15

    Maßregelvollstreckung: Besetzung der Strafvollstreckungskammer; Überprüfung

    Das Gericht muss sich diesbezüglich eine ausreichende Tatsachengrundlage beschaffen, insbesondere wird hierzu vorliegend eine den Anforderungen an ein Sachverständigengutachten genügende fachpsychiatrische Stellungnahme einzuholen sein, um insbesondere auch das Fortbestehen der im Anlassurteil festgestellten psychischen Störung und der daraus resultierenden konkreten Gefahr der Begehung weiterer erheblicher rechtswidriger Taten beurteilen zu können (vgl. Senat, Beschluss vom 17.3.2009, 2 Ws 20/09, juris; Beschluss vom 10.7.2015, 2 Ws 294/15; OLG Braunschweig, Beschluss vom 6.3.2012, Ws 7/12).
  • OLG Karlsruhe, 26.04.2019 - 2 Ws 38/19

    Nachträgliche Verlängerung der Bewährungszeit: Verlängerung der bereits

    2) Nach anderer Auffassung soll eine nachträgliche Entscheidung jedenfalls dann möglich sein, wenn das Verfahren vor Ablauf der Führungsaufsichtsdauer eingeleitet und der Verurteilte hierüber unterrichtet wurde, wobei teilweise noch danach unterschieden wird, ob es um den Ablauf der gesetzlichen Höchstfrist oder einer gerichtlich abgekürzten Frist geht (OLG Karlsruhe - Senat - Die Justiz 2010, 353; OLG Rostock, Beschluss vom 2.5.2013 - Ws 119/13, juris).
  • OLG Köln, 24.07.2020 - 2 Ws 339/20

    Unverhältnismäßigkeit der unbefristeten Verlängerung der Führungsaufsicht;

    v. 04.09.2015, 2 Ws 547/15; OLG München, Beschluss v. 14.08.2012, 1 Ws 599/12; OLG Rostock, Beschluss v. 23.02.2011, I Ws 38/11, StV 2012, 425; OLG Karlsruhe, Beschluss v. 17.03.2009, 2 Ws 20/09, Die Justiz 2010, 353; OLG Frankfurt a.M., Beschluss v. 07.04.2014, 3 Ws 322/14, BeckRS 2014, 117712).
  • OLG Frankfurt, 07.04.2014 - 3 Ws 322/14

    Anordnung der unbefristeten Führungsaufsicht

    Gegen die Anordnung der unbefristeten Führungsaufsicht wendet sich der Verurteilte mit seinem Rechtsmittel, das als einfache Beschwerde gem. §§ 463 II, 453 II 1 (vgl. OLG Rostock, NStZ-RR 2013, 275 [OLG Rostock 13.05.2013 - Ws 61/13; I Ws 349/12] ; OLG Karlsruhe, Justiz 2010, 353 - jew. zit. nach juris) zulässig ist und aus verfahrensrechtlichen Gründen zumindest vorläufig Erfolg hat.
  • OLG Rostock, 23.02.2011 - I Ws 38/11

    Führungsaufsicht: Nachträgliche Verlängerung einer früher angeordneten Abkürzung

    Dem steht auch nicht die Entscheidung des OLG Karlsruhe vom 17.03.2009 - 2 Ws 20/09 - (Justiz 2010, 353) entgegen.
  • OLG Karlsruhe, 24.10.2013 - 3 Ws 412/13

    Führungsaufsicht: Verlängerung nach Ablauf der verkürzten Dauer

    Doch ist von diesem Grundsatz - wie bei der nachträglichen unbefristeten Verlängerung einer zunächst auf die Höchstdauer von fünf Jahren zeitlich befristeten Führungsaufsicht gem. § 68c Abs. 3 StGB auch (hierzu OLG Karlsruhe, Die Justiz 2010, 353; OLG Rostock, B. v. 2.5.2013 - Ws 119/13) - bei gebotener differenzierender Betrachtungsweise eine Ausnahme zu machen, wenn der Verurteilte bereits vor Ablauf der zunächst verkürzten Frist auf die drohende Verlängerung hingewiesen und das Verlängerungsverfahren nachfolgend ohne weitere Verzögerungen betrieben wurde (Groß, jurisPR-Straf 17/2011 Anm. 2).
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