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   OLG Karlsruhe, 25.03.2021 - 12 U 43/21   

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https://dejure.org/2021,14953
OLG Karlsruhe, 25.03.2021 - 12 U 43/21 (https://dejure.org/2021,14953)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 25.03.2021 - 12 U 43/21 (https://dejure.org/2021,14953)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 25. März 2021 - 12 U 43/21 (https://dejure.org/2021,14953)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • IWW

    VVG § 5a

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 5a VVG vom 29.07.1994, § 10a VAG
    Beginn der Widerspruchsfrist eines Versicherungsvertrages; Vollständigkeit der Verbraucherinformation

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VVG § 5a
    Anforderungen an die Widerspruchsbelehrung beim Abschluss einer Lebensversicherung nach dem Policen-Modell; Rechtsfolgen fehlender Information über die zuständige Aufsichtsbehörde und ihre Anschrift

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 18.07.2018 - IV ZR 68/17

    Anspruch auf Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge zweier fondsgebundener

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 25.03.2021 - 12 U 43/21
    aa) Allerdings gilt im Grundsatz, dass schon die Nichterfüllung einzelner Informationspflichten dazu führt, dass der Versicherungsnehmer gemäß § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. zum Widerspruch berechtigt bleibt (Senat, Urteil vom 28. Juni 2019 - 12 U 134/17, juris Rn. 70; BGH, Urteil vom 18. Juli 2018 - IV ZR 68/17, juris Rn. 15).

    Wie der Bundesgerichtshof bereits zur Abgrenzung zwischen Policenmodell und Antragsmodell entschieden hat, kommt es dann zur Anwendung des Antragsmodells trotz unvollständiger Verbraucherinformation, wenn eine nach Abschnitt I der Anlage D zu § 10a Abs. 1 VAG a.F. vorgeschriebene Einzelinformation im konkreten Fall nicht einem berechtigten Informationsbedürfnis des Versicherungsnehmers diente (BGH, Urteil vom 18. Juli 2018 - IV ZR 68/17, juris Rn. 15 f.).

  • EuGH, 19.12.2019 - C-355/18

    Rust-Hackner - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Dienstleistungsverkehr -

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 25.03.2021 - 12 U 43/21
    ff) Unabhängig davon, dass der Senat die Widerspruchsbelehrung als ordnungsgemäß erachtet, wird diese Auffassung auch durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union Bezug bestätigt, wonach eine spätere Vertragslösung durch den Versicherungsnehmer unverhältnismäßig wäre, wenn ihm durch eine fehlerhafte Belehrung nicht die Möglichkeit genommen wurde, sein Rücktrittsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen auszuüben wie bei zutreffender Belehrung (EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2019 - C-355/18 bis C-357/18 und C-479/18, juris Rn. 79).
  • BGH, 10.02.2021 - IV ZR 32/20

    Ausübung des Widerspruchsrechts wegen fehlender Zugehörigkeit des Versicherers zu

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 25.03.2021 - 12 U 43/21
    gg) Schließlich wäre die Berufung auf diese nur formale Rechtsposition seitens des Versicherungsnehmers bzw. der Klägerin auch rechtsmissbräuchlich, weil die vollständige und zutreffende Information über die zuständige Aufsichtsbehörde und ihre Anschrift in den gemeinsam mit dem Versicherungsschein übersandten Unterlagen einen Interessenten schon ihrer Art nach keinen Anlass hätte geben können, vom Vertragsschluss abzusehen, weil es sich um eine für ihn ausschließlich vorteilhafte Information handelt (vgl. zur Information über einen Sicherungsfonds BGH, Urteil vom 10. Februar 2021 - IV ZR 32/20, juris Rn. 18).
  • EuGH, 19.12.2019 - C-357/18

    Rückabwicklung von Lebensversicherungen: Prämienrückzahlung

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 25.03.2021 - 12 U 43/21
    ff) Unabhängig davon, dass der Senat die Widerspruchsbelehrung als ordnungsgemäß erachtet, wird diese Auffassung auch durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union Bezug bestätigt, wonach eine spätere Vertragslösung durch den Versicherungsnehmer unverhältnismäßig wäre, wenn ihm durch eine fehlerhafte Belehrung nicht die Möglichkeit genommen wurde, sein Rücktrittsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen auszuüben wie bei zutreffender Belehrung (EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2019 - C-355/18 bis C-357/18 und C-479/18, juris Rn. 79).
  • OLG Karlsruhe, 17.05.2019 - 12 U 141/17

    Widerruf eines Lebensversicherungsvertrags: Anforderungen an die

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 25.03.2021 - 12 U 43/21
    Auskunft kann aber im Grundsatz nur verlangt werden, wenn und soweit vom Bestehen eines Zahlungsanspruchs ausgegangen werden kann, zu dessen Durchsetzung die Auskunft dienen soll (vgl. Senat, Urteil vom 17. Mai 2019 - 12 U 141/17, juris Rn. 97; BGH, Urteil vom 11. Februar 2015 - IV ZR 213/14, juris Rn. 26).
  • BGH, 11.02.2015 - IV ZR 213/14

    Zur Beteiligung des Versicherungsnehmers an Überschüssen und Bewertungsreserven

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 25.03.2021 - 12 U 43/21
    Auskunft kann aber im Grundsatz nur verlangt werden, wenn und soweit vom Bestehen eines Zahlungsanspruchs ausgegangen werden kann, zu dessen Durchsetzung die Auskunft dienen soll (vgl. Senat, Urteil vom 17. Mai 2019 - 12 U 141/17, juris Rn. 97; BGH, Urteil vom 11. Februar 2015 - IV ZR 213/14, juris Rn. 26).
  • OLG Karlsruhe, 28.06.2019 - 12 U 134/17

    Widerruf eines Altvertrages über eine fondsgebundene Rentenversicherung im sog.

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 25.03.2021 - 12 U 43/21
    aa) Allerdings gilt im Grundsatz, dass schon die Nichterfüllung einzelner Informationspflichten dazu führt, dass der Versicherungsnehmer gemäß § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. zum Widerspruch berechtigt bleibt (Senat, Urteil vom 28. Juni 2019 - 12 U 134/17, juris Rn. 70; BGH, Urteil vom 18. Juli 2018 - IV ZR 68/17, juris Rn. 15).
  • BGH, 14.10.2015 - IV ZR 388/13

    Lebensversicherung im Policenmodell: Anforderungen an eine ordnungsgemäße

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 25.03.2021 - 12 U 43/21
    Die Anforderungen an eine drucktechnisch hervorgehobene Belehrung (vgl. Senat, Urteil vom 24.03.2016 - 12 U 141/15, juris Rn. 43; BGH, Urteil vom 14. Oktober 2015 - IV ZR 388/13, juris Rn. 11) sind gewahrt, weil die jeweilige Belehrung über das Widerspruchsrecht im lediglich aus drei Absätzen bestehenden Policenbegleitschreiben als einziger Textteil in Kursivdruck hervorgehoben ist und damit keine Gefahr besteht, dass die Belehrung übersehen wird (vgl. zu einer vergleichbaren Belehrung Senat, Beschluss vom 15.07.2020 - 12 U 40/20, Anlagen B 15 und K19).
  • OLG Karlsruhe, 24.03.2016 - 12 U 141/15

    Altvertrag über eine fondsgebundene Lebensversicherung: Inhaltsanforderungen an

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 25.03.2021 - 12 U 43/21
    Die Anforderungen an eine drucktechnisch hervorgehobene Belehrung (vgl. Senat, Urteil vom 24.03.2016 - 12 U 141/15, juris Rn. 43; BGH, Urteil vom 14. Oktober 2015 - IV ZR 388/13, juris Rn. 11) sind gewahrt, weil die jeweilige Belehrung über das Widerspruchsrecht im lediglich aus drei Absätzen bestehenden Policenbegleitschreiben als einziger Textteil in Kursivdruck hervorgehoben ist und damit keine Gefahr besteht, dass die Belehrung übersehen wird (vgl. zu einer vergleichbaren Belehrung Senat, Beschluss vom 15.07.2020 - 12 U 40/20, Anlagen B 15 und K19).
  • OLG Naumburg, 17.01.2013 - 4 U 35/12

    Private Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht im Todes- und Erlebensfall:

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 25.03.2021 - 12 U 43/21
    Das Fehlen von solchen Angaben, die der Entscheidung für oder gegen die Ausübung des Widerspruchsrechts nicht dienlich sind, sondern ausschließlich der Erleichterung der späteren Vertragsabwicklung dienen, begründen keine, den "ewigen" Widerspruch auch nach Ablauf der Widerspruchsfrist rechtfertigende Unvollständigkeit der Verbraucherinformation (vgl. OLG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 17. Januar 2013 - 4 U 35/12, juris Rn. 34; Senat, Beschluss vom 17.12.2020 - 12 U 300/20, nicht veröffentlicht).
  • OLG Brandenburg, 04.01.2023 - 11 U 102/22

    Vertragsschluss bezüglich eines Versicherungsvertrags nach dem Antragsmodell oder

    Im Übrigen scheint sich nunmehr auch das OLG Karlsruhe in neueren Entscheidungen der bereits in dem Hinweisbeschluss des Senats vom 09.11.2022 zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung anzuschließen, ohne sich ausdrücklich von seinen früheren Entscheidungen zu distanzieren (vgl. OLG Karlsruhe, Beschl. v. 25.03.2021 - 12 U 43/21, Rn. 59, zitiert nach juris).
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