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   OLG Koblenz, 16.07.2014 - 14 W 400/14   

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https://dejure.org/2014,34251
OLG Koblenz, 16.07.2014 - 14 W 400/14 (https://dejure.org/2014,34251)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 16.07.2014 - 14 W 400/14 (https://dejure.org/2014,34251)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 16. Juli 2014 - 14 W 400/14 (https://dejure.org/2014,34251)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeit der Berichtigung eines Kostenfestsetzungsbeschlusses

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zulässigkeit der Berichtigung eines Kostenfestsetzungsbeschlusses

  • rechtsportal.de

    Zulässigkeit der Berichtigung eines Kostenfestsetzungsbeschlusses

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Fehlerhafte Willensbildung des Gerichts: Keine Berichtigung des Kostenfestsetzungsbeschlusses!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2015, 236
  • BauR 2015, 551
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG München, 16.06.2003 - 7 W 1516/03

    Urteilsberichtigung bei Fehlen eines ausspruchs über die Kosten der

    Auszug aus OLG Koblenz, 16.07.2014 - 14 W 400/14
    Unter derartigen Umständen scheidet eine Korrektur nach § 319 Abs. 1 ZPO aus (OLG Hamm NJW-RR 2000, 1524 ; OLG München, NJW-RR 2003, 1440 ).
  • OLG Hamm, 26.06.2000 - 22 W 30/00

    Nachholung einer unterbliebenen Kostenentscheidung; Zulässigkeit einer Ergänzung

    Auszug aus OLG Koblenz, 16.07.2014 - 14 W 400/14
    Unter derartigen Umständen scheidet eine Korrektur nach § 319 Abs. 1 ZPO aus (OLG Hamm NJW-RR 2000, 1524 ; OLG München, NJW-RR 2003, 1440 ).
  • BayObLG, 13.12.1995 - 3Z BR 328/95
    Auszug aus OLG Koblenz, 16.07.2014 - 14 W 400/14
    Der Zulässigkeit des Rechtsmittels steht nicht entgegen, dass der angefochtene Beschluss im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens erlassen worden ist und die von ihm korrigierte Entscheidung nicht anfechtbar war, weil der streitige Wert 200 EUR nicht überstieg (§ 567 Abs. 2 ZPO ); denn es geht vorliegend nicht um die Überprüfung der Kostenfestsetzung, sondern ausschließlich um die Frage, ob die Voraussetzungen des § 319 Abs. 1 ZPO erfüllt sind (vgl. dazu BayObLG NJW-RR 1997, 57 ; Musielak in Münchener Kommentar, ZPO , 4. Aufl., § 319 Rn. 23).
  • LSG Bayern, 08.02.2018 - L 7 AS 114/18

    Anfechtbarkeit der Berichtigungsbeschlüsse

    Da es bei der Beschwerde gegen den Berichtigungsbeschluss demnach nicht um die inhaltliche Überprüfung der Richtigkeit der Prozesskostenhilfebewilligung im Beschluss vom 24.07.2017 geht, sondern ausschließlich um die Frage, ob die Voraussetzungen des § 138 SGG erfüllt sind (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 16.07.2014, 14 W 400/14 Rz 2), ist die Beschwerde ohne weiteres nach § 172 Abs. 1 SGG zulässig.

    Da es sich um keine "offenbare" Unrichtigkeit handelt, ist der Berichtigungsbeschluss vom 19.12.2017 aufzuheben (vgl. hierzu OLG Koblenz, Beschluss vom 16.07.2017, 14 W 400/14).

  • OLG Saarbrücken, 08.12.2014 - 9 WF 89/14

    Kostenfestsetzung in Familiensachen: Berichtigung eines

    Zwar sind, worin der Antragsgegnerin beizupflichten ist, die Voraussetzungen des § 319 Abs. 1 ZPO, der auch auf Kostenfestsetzungsbeschlüsse Anwendung findet (OLG Koblenz, Beschl. v. 16. Juli 2014 - 14 W 400/14, juris, m.w.N.; Zöller/ Vollkommer, ZPO, 30. Aufl., § 319, Rz. 20), nicht erfüllt.
  • OLG Düsseldorf, 23.10.2020 - 3 WF 109/20

    Sofortige Beschwerde gegen die Berichtigung einer Frist für eine Verbotsanordnung

    Gegenstand der Überprüfung der Beschwerdeinstanz ist allein die Zulässigkeit der Berichtigung (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 09.08.2016 - 6 WF 157/16 - BeckRS 2016, 16864, zit. nach juris Rn. 7; OLG Koblenz, Beschluss vom 16.07.2014 - 14 W 400/14, MDR 2015, 236 = BeckRS 2014, 21003; BayObLG, Beschluss vom 13.12.1995 - 3Z BR 328/95 - NJW-RR 1997, 57; Keidel-Meyer-Holz, FamFG, 20. Auflage 2020, § 42 Rn. 38; Zöller-Vollkommer, ZPO, 33. Auflage 2020, § 319 Rn. 26).
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