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   OLG Koblenz, 26.07.2018 - 1 U 344/18   

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OLG Koblenz, 26.07.2018 - 1 U 344/18 (https://dejure.org/2018,23037)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 26.07.2018 - 1 U 344/18 (https://dejure.org/2018,23037)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 26. Juli 2018 - 1 U 344/18 (https://dejure.org/2018,23037)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • RA Kotz

    Schadensersatzanspruch gegen Vermessungsingenieur

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 839; GG Art. 34; LGVerm RP § 2; LGVerm RP § 2a; ZPO § 97; ZPO § 543; ZPO § 708
    Gegenüber einem öffentlich bestellten Vermessungsingenieur obliegen anderen funktionell verzahnten Behörden keine Amtspflichten L

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Unterlagen verspätet überlassen: Vermessungsingenieur erhält keinen Schadensersatz!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Unterlagen verspätet überlassen: Vermessungsingenieur erhält keinen Schadensersatz! (IBR 2018, 597)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2019, 331
  • VersR 2019, 31
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 12.12.1991 - III ZR 18/91

    Drittbezogenheit von Amtspflichten des Bediensteten eines

    Auszug aus OLG Koblenz, 26.07.2018 - 1 U 344/18
    Voraussetzung dafür ist, dass der für die haftpflichtige Behörde tätige Beamte ihr gegenüber bei der Erledigung der Dienstgeschäfte in einer Weise gegenübertritt, wie sie für das Verhältnis zwischen ihm und seinem Dienstherrn einerseits und dem Staatsbürger andererseits charakteristisch ist (in Anknüpfung an BGH, Urteil vom 21.01.1974 - III ZR 13/72; Urteil vom 12.12.1991 - III ZR 18/91).*).

    c) Wirken hingegen der Dienstherr des Beamten und eine andere Körperschaft des öffentlichen Rechts bei der Erfüllung einer ihnen gemeinsam übertragenen Aufgabe gleichsinnig und nicht in Vertretung einander widerstreitender Interessen derart zusammen, dass sie im Rahmen dieser Aufgabe als Teil eines einheitlichen Ganzen erscheinen, können jene Pflichten, die dem Beamten im Interesse der Förderung des gemeinsam angestrebten Zieles obliegen, nicht als drittgeschützte Amtspflichten angesehen werden, deren Verletzung außenrechtliche Amtshaftungsansprüche der geschädigten Körperschaft auslöst (BGH, Urteil vom 12.12.1991 - III ZR 18/91; Urteil vom 16.05.1983 - III ZR 78/82).*).

    Voraussetzung dafür ist, dass der für die haftpflichtige Behörde tätige Beamte ihr gegenüber bei der Erledigung der Dienstgeschäfte in einer Weise gegenübertritt, wie sie für das Verhältnis zwischen ihm und seinem Dienstherrn einerseits und dem Staatsbürger andererseits charakteristisch ist (vgl. BGH, Urteil vom 21.01.1974 - III ZR 13/72 - DVBl. 1974, 592 = VersR 1974, 666 f..; Urteil vom 12.12.1991 - III ZR 18/91 - BGHZ 116, 312 ff.; von Einem, Amtshaftungsansprüche zwischen Hoheitsträgern, BayVBl. 1994, 486 ff., 486).

    Wirken hingegen der Dienstherr des Beamten und eine andere Körperschaft des öffentlichen Rechts bei der Erfüllung einer ihnen gemeinsam übertragenen Aufgabe gleichsinnig und nicht in Vertretung einander widerstreitender Interessen derart zusammen, dass sie im Rahmen dieser Aufgabe als Teil eines einheitlichen Ganzen erscheinen, können jene Pflichten, die dem Beamten im Interesse der Förderung des gemeinsam angestrebten Zieles obliegen, nicht als drittgeschützte Amtspflichten angesehen werden, deren Verletzung außenrechtliche Amtshaftungsansprüche der geschädigten Körperschaft auslöst (BGH, Urteil vom 12.12.1991 - III ZR 18/91 - BGHZ 116, 312 ff; Urteil vom 16.05.1983 - III ZR 78/82 - BGHZ 87, 253, 255 = NJW 1984, 118 ff.).

  • BGH, 16.05.1983 - III ZR 78/82

    Amtspflichten Zivildienstleistender

    Auszug aus OLG Koblenz, 26.07.2018 - 1 U 344/18
    c) Wirken hingegen der Dienstherr des Beamten und eine andere Körperschaft des öffentlichen Rechts bei der Erfüllung einer ihnen gemeinsam übertragenen Aufgabe gleichsinnig und nicht in Vertretung einander widerstreitender Interessen derart zusammen, dass sie im Rahmen dieser Aufgabe als Teil eines einheitlichen Ganzen erscheinen, können jene Pflichten, die dem Beamten im Interesse der Förderung des gemeinsam angestrebten Zieles obliegen, nicht als drittgeschützte Amtspflichten angesehen werden, deren Verletzung außenrechtliche Amtshaftungsansprüche der geschädigten Körperschaft auslöst (BGH, Urteil vom 12.12.1991 - III ZR 18/91; Urteil vom 16.05.1983 - III ZR 78/82).*).

    Wirken hingegen der Dienstherr des Beamten und eine andere Körperschaft des öffentlichen Rechts bei der Erfüllung einer ihnen gemeinsam übertragenen Aufgabe gleichsinnig und nicht in Vertretung einander widerstreitender Interessen derart zusammen, dass sie im Rahmen dieser Aufgabe als Teil eines einheitlichen Ganzen erscheinen, können jene Pflichten, die dem Beamten im Interesse der Förderung des gemeinsam angestrebten Zieles obliegen, nicht als drittgeschützte Amtspflichten angesehen werden, deren Verletzung außenrechtliche Amtshaftungsansprüche der geschädigten Körperschaft auslöst (BGH, Urteil vom 12.12.1991 - III ZR 18/91 - BGHZ 116, 312 ff; Urteil vom 16.05.1983 - III ZR 78/82 - BGHZ 87, 253, 255 = NJW 1984, 118 ff.).

    Unerheblich dabei ist, dass es sich bei dem Kläger nicht um eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, sondern um eine natürliche Privatperson handelt, die hier als Behörde hoheitliche Aufgaben wahrnimmt (vgl. BGH, Urteil vom 16.05.1983 - III ZR 78/82 - BGHZ 87, 253 ff. = VersR 1983, 833 f.).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 23.10.2003 - 12 A 10918/03

    Abgabenrecht, Abgabe, Beliehener, Berufsordnung, Gebühr, Gebührenrecht,

    Auszug aus OLG Koblenz, 26.07.2018 - 1 U 344/18
    Der öffentlich bestellte Vermessungsingenieur ist Beliehener und wird bei der Ausführung der Liegenschaftsvermessung als Behörde hoheitlich tätig und hat die ihm zur Erfüllung der nach dem LGVerm übertragenen Aufgaben gemeinsam mit dem Vermessungs- und Katasteramt wahrzunehmen (in Anknüfpung an OLG Koblenz, Beschluss vom 13.06.2014 - 5 U 528/14 = IBRRS 2014, 2669; OVG Rhl.-Pf., Urteil vom 23.10.2003 - 12 A 10918/03).*).

    b) Der Kläger war als Beliehener bei der Ausführung der Liegenschaftsvermessung selbst hoheitlich als Behörde tätig und hat die ihm zur Erfüllung der nach dem LGVerm übertragenen Aufgaben gemeinsam mit dem Vermessungs- und Katasteramt wahrgenommen (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 13.06.2014 - 5 U 528/14 - MDR 2014, 1312 f. = VersR 2015, 578 f; OVG Rhl.-Pf., Urteil vom 23.10.2003 - 12 A 10918/03 - NVwZ-RR 2004, 552 f.; BeckOK BGB Bamberger/Roth/Hau-Poseck-Reinert, 46. Edition, Stand 01.05.2018, BGB § 839 Rn. 9; Staudinger-Wöstmann, BGB, 2013, BGB § 839 Rn. 44 ff.).

    Etwas anderes lässt sich auch aus der von der Berufung zitierten Entscheidung des OVG Rhl.-Pf. vom 23.10.2003 - 12 A 10918/03 - nicht entnehmen.

  • OLG Koblenz, 13.06.2014 - 5 U 528/14

    Haftung des öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs für Messfehler

    Auszug aus OLG Koblenz, 26.07.2018 - 1 U 344/18
    Der öffentlich bestellte Vermessungsingenieur ist Beliehener und wird bei der Ausführung der Liegenschaftsvermessung als Behörde hoheitlich tätig und hat die ihm zur Erfüllung der nach dem LGVerm übertragenen Aufgaben gemeinsam mit dem Vermessungs- und Katasteramt wahrzunehmen (in Anknüfpung an OLG Koblenz, Beschluss vom 13.06.2014 - 5 U 528/14 = IBRRS 2014, 2669; OVG Rhl.-Pf., Urteil vom 23.10.2003 - 12 A 10918/03).*).

    Dies ergebe sich auch aus der Entscheidung des OLG Koblenz vom 13.06.2014 - 5 U 528/14 -.

    b) Der Kläger war als Beliehener bei der Ausführung der Liegenschaftsvermessung selbst hoheitlich als Behörde tätig und hat die ihm zur Erfüllung der nach dem LGVerm übertragenen Aufgaben gemeinsam mit dem Vermessungs- und Katasteramt wahrgenommen (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 13.06.2014 - 5 U 528/14 - MDR 2014, 1312 f. = VersR 2015, 578 f; OVG Rhl.-Pf., Urteil vom 23.10.2003 - 12 A 10918/03 - NVwZ-RR 2004, 552 f.; BeckOK BGB Bamberger/Roth/Hau-Poseck-Reinert, 46. Edition, Stand 01.05.2018, BGB § 839 Rn. 9; Staudinger-Wöstmann, BGB, 2013, BGB § 839 Rn. 44 ff.).

  • BGH, 05.04.2018 - III ZR 211/17

    Amtshaftung: Drittgerichtetheit der Überprüfungspflicht der

    Auszug aus OLG Koblenz, 26.07.2018 - 1 U 344/18
    a) Die Drittbezogenheit der Amtspflicht beantwortet sich danach, ob die Amtspflicht, wenn auch nicht notwendig allein, auch den Zweck hat, das Interesse gerade des Geschädigten wahrzunehmen (in Anknüpfung an zuletzt BGH v. 05.04.2018, III ZR 211/17).

    a) Die Drittbezogenheit der Amtspflicht beantwortet sich danach, ob die Amtspflicht, wenn auch nicht notwendig allein, auch den Zweck hat, das Interesse gerade des Geschädigten wahrzunehmen (zuletzt BGH v. 5.4.2018, III ZR 211/17).

  • BGH, 15.10.2009 - III ZR 8/09

    Drittschutz bei Amtspflichtverletzung

    Auszug aus OLG Koblenz, 26.07.2018 - 1 U 344/18
    Es ist zu prüfen, ob gerade das im Einzelfall berührte Interesse nach dem Zweck und der rechtlichen Bestimmung des Amtsgeschäfts geschützt werden soll (in Anknüpfung an BGH, Versäumnisurteil vom 15.10.2009 - III ZR 8/09).*).

    Es ist zu prüfen, ob gerade das im Einzelfall berührte Interesse nach dem Zweck und der rechtlichen Bestimmung des Amtsgeschäfts geschützt werden soll (BGH, Versäumnisurteil vom 15.10.2009 - III ZR 8/09 - BGHZ 182, 370 ff.; Staudinger.Wöstmann, aaO, § 839 Rn. 169; BeckOK BGB, Bamberger/Roth/Hau/Poseck-Reinert, aaO, BGB § 839 Rn. 60; Stein/Itzel/Schwall, aaO, S. 85, 87; BeckOGK/Dörr, Gsell/Krüger/Lorenz/Mayer, Stand 01.07.2016, BGB § 839 Rn. 277 Ossenbühl/Cornils, Staatshaftungsrecht, 6. Auflage 2013, S. 60 ff.).

  • BGH, 21.01.1974 - III ZR 13/72

    Geltendmachung von Schadensersatzansprüche wegen Verweigerung von Amtshilfe durch

    Auszug aus OLG Koblenz, 26.07.2018 - 1 U 344/18
    Voraussetzung dafür ist, dass der für die haftpflichtige Behörde tätige Beamte ihr gegenüber bei der Erledigung der Dienstgeschäfte in einer Weise gegenübertritt, wie sie für das Verhältnis zwischen ihm und seinem Dienstherrn einerseits und dem Staatsbürger andererseits charakteristisch ist (in Anknüpfung an BGH, Urteil vom 21.01.1974 - III ZR 13/72; Urteil vom 12.12.1991 - III ZR 18/91).*).

    Voraussetzung dafür ist, dass der für die haftpflichtige Behörde tätige Beamte ihr gegenüber bei der Erledigung der Dienstgeschäfte in einer Weise gegenübertritt, wie sie für das Verhältnis zwischen ihm und seinem Dienstherrn einerseits und dem Staatsbürger andererseits charakteristisch ist (vgl. BGH, Urteil vom 21.01.1974 - III ZR 13/72 - DVBl. 1974, 592 = VersR 1974, 666 f..; Urteil vom 12.12.1991 - III ZR 18/91 - BGHZ 116, 312 ff.; von Einem, Amtshaftungsansprüche zwischen Hoheitsträgern, BayVBl. 1994, 486 ff., 486).

  • BGH, 13.12.1990 - III ZR 14/90

    Haftung einer öffentlichen Körperschaft für die Verursachung eines

    Auszug aus OLG Koblenz, 26.07.2018 - 1 U 344/18
    Der Verletzte hat das Vorliegen dieser zur Klagebegründung gehörenden negativen Voraussetzungen des Amtshaftungsanspruchs darzulegen und im Streitfall zu beweisen (BGH, Urteil vom 13.12.1990 - III ZR 14/90 - BGHZ 113, 164, 167 = NJW 1991, 1171 f.; Staudinger-Wöstmann, aaO: BGB § 839 Rn. 299; BeckOK BGB Bamberger/Roth/Hau-Poseck-Reinert, aaO, BGB § 839 Rn. 93).
  • BVerwG, 11.11.1988 - 8 C 9.87

    Rechtsträger - Erstbehörde - Widerspruchsbehörde - Abwehrrecht -

    Auszug aus OLG Koblenz, 26.07.2018 - 1 U 344/18
    f) Der Kläger kann sich mit seiner Berufung nicht erfolgreich auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 11.11.1988 - 8 C 9/87 - NVwZ-RR 1989, 359 f. = BayVBl. 1989, 247 f.) berufen.
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