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   OLG Koblenz, 31.01.2017 - 14 W 34/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,11408
OLG Koblenz, 31.01.2017 - 14 W 34/17 (https://dejure.org/2017,11408)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 31.01.2017 - 14 W 34/17 (https://dejure.org/2017,11408)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 31. Januar 2017 - 14 W 34/17 (https://dejure.org/2017,11408)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 78 ZPO, § 84 ZPO, § 91 ZPO, § 104 ZPO, § 138 ZPO
    Kostenfestsetzung: Erstattungsfähigkeit der Kosten mehrerer Prozessbevollmächtigter nach Fusion zweier Beteiligter innerhalb einer Instanz

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Umfang der Kostenerstattung bei Fusionierung zweier Streitgenossen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 78; ZPO § 84; ZPO § 91; ZPO § 104; ZPO § 138
    Umfang der Kostenerstattung bei Fusionierung zweier Streitgenossen

  • rechtsportal.de

    Umfang der Kostenerstattung bei Fusionierung zweier Streitgenossen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Fusion zweier Parteien: Nur die Kosten für einen Anwalt werden erstattet!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Nürnberg, 08.09.2011 - 6 W 1554/11

    Erstattungsfähigkeit der Kosten von zwei Prozessbevollmächtigten in

    Auszug aus OLG Koblenz, 31.01.2017 - 14 W 34/17
    Nur die Kosten für einen Rechtsanwalt sind zudem erstattungsfähig, wenn die Partei für einen Teil des Streitgegenstands bzw. für einen von mehreren Streitgegenständen gehalten ist, die Führung des Prozesses ihrer Versicherung zu überlassen (OLG Nürnberg, BeckRS 2011, 23272).
  • BGH, 27.01.2011 - III ZB 97/09

    Kostenerstattungsanspruch der Bundesrepublik Deutschland für 2

    Auszug aus OLG Koblenz, 31.01.2017 - 14 W 34/17
    Dies gilt u.a. auch dann, wenn eine Gebietskörperschaft im Verfahren von zwei Verfassungsorganen vertreten wird, die jeweils einen eigenen Rechtsanwalt beauftragen (BGH, NVwZ 2011, 765); etwaige Interessengegensätze zwischen den Vertretungsstellen treten bei der kostenrechtlichen Beurteilung zurück (MünchKomm-ZPO/Schulz, § 91 Rn. 81).
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