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   OLG München, 01.06.2010 - 34 AR 64/10   

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https://dejure.org/2010,8874
OLG München, 01.06.2010 - 34 AR 64/10 (https://dejure.org/2010,8874)
OLG München, Entscheidung vom 01.06.2010 - 34 AR 64/10 (https://dejure.org/2010,8874)
OLG München, Entscheidung vom 01. Juni 2010 - 34 AR 64/10 (https://dejure.org/2010,8874)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Zuständigkeitsbestimmung: Zuständiges Gericht bei isolierter Drittwiderklage gegen den Zedenten der Klageforderung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bestimmung des gemeinsamen zuständigen Gerichts bei isolierter Drittwiderklage

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 33; ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 3
    Bestimmung des gemeinsamen zuständigen Gerichts bei isolierter Drittwiderklage

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Bestimmung eines gemeinsamen Gerichts für Drittwiderklage

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Abtretung, um Zeugen zu gewinnen: Verteidigung möglich? (IBR 2010, 1337)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BauR 2010, 1644
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • OLG München, 31.03.2009 - 31 AR 90/09

    Zuständigkeitsbestimmung für eine isolierte Drittwiderklage

    Auszug aus OLG München, 01.06.2010 - 34 AR 64/10
    Bei einer isolierten Drittwiderklage gegen den Zedenten der Klageforderung, mit der die Feststellung begehrt wird, dass ihm keine Ansprüche zustehen, kommt die Bestimmung eines gemeinsam zuständigen Gerichts entsprechend § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO in Betracht (siehe OLG München - 31. Zivilsenat - vom 31.3.2009, 31 AR 90/09 = NJW 2009, 2609; Vorlage an den BGH wegen Abweichung von BGH vom 19.11.1991 - X ARZ 26/91 = NJW 1992, 982 u.a.).

    In seinem Beschluss vom 31.3.2009 (31 AR 90/09 = NJW 2009, 2609) hat der 31. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München unabhängig von dieser Rechtsansicht eine Bestimmungsentscheidung getroffen.

    Das Oberlandesgericht München - 31. Zivilsenat - hat dies, ohne Vorlage an den Bundesgerichtshof, in dem schon erwähnten Beschluss vom 31.3.2009 (NJW 2009, 2609) bejaht.

  • BGH, 06.05.1993 - VII ZR 7/93

    Kein besonderer Gerichtsstand bei Widerklage gegen Unbeteiligte

    Auszug aus OLG München, 01.06.2010 - 34 AR 64/10
    Örtlich ist dieses Gericht nur zuständig, wenn ein allgemeiner oder besonderer Gerichtsstand bei dem Gericht der Drittwiderklage besteht, durch rügelose Einlassung begründet wird oder das übergeordnete Gericht den Gerichtsstand nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO bestimmt (BGH NJW 1993, 2120).

    6 3. Der Gerichtsstandsbestimmung durch den Senat steht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (NJW 1992, 982; 1993, 2120; 2000, 1871) entgegen.

  • BGH, 19.11.1991 - X ARZ 26/91

    Gerichtliche Bestimmung des gemeinsamen Gerichtsstands bei Widerklage der

    Auszug aus OLG München, 01.06.2010 - 34 AR 64/10
    Bei einer isolierten Drittwiderklage gegen den Zedenten der Klageforderung, mit der die Feststellung begehrt wird, dass ihm keine Ansprüche zustehen, kommt die Bestimmung eines gemeinsam zuständigen Gerichts entsprechend § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO in Betracht (siehe OLG München - 31. Zivilsenat - vom 31.3.2009, 31 AR 90/09 = NJW 2009, 2609; Vorlage an den BGH wegen Abweichung von BGH vom 19.11.1991 - X ARZ 26/91 = NJW 1992, 982 u.a.).

    6 3. Der Gerichtsstandsbestimmung durch den Senat steht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (NJW 1992, 982; 1993, 2120; 2000, 1871) entgegen.

  • BGH, 24.06.2008 - X ARZ 69/08

    Gerichtsstand der Widerklage bei Drittwiderklage; Bestimmung des gemeinsam

    Auszug aus OLG München, 01.06.2010 - 34 AR 64/10
    Der Senat folgt der herrschenden Meinung, dass der Gerichtsstand der Widerklage (§ 33 ZPO) nicht für die Widerklage gegen den bisher am Verfahren nicht beteiligten Widerbeklagten gilt (BGH NJW-RR 2008, 1516).
  • OLG München, 18.08.2009 - 31 AR 355/09

    Negative Feststellungsklage: Ausnahmefall für dei Zuerkennung eines Wahlrechts

    Auszug aus OLG München, 01.06.2010 - 34 AR 64/10
    Es wird zwar häufig vertreten, dass sich die Zuständigkeit eines Gerichts darauf gründen ließe, dass es für die Leistungsklage zuständig ist, die negative Feststellungsklage also überall dort erhoben werden kann, wo die Leistungsklage mit umgekehrtem Rubrum zulässig wäre (vgl. OLG München - 31. Zivilsenat - vom 18.8.2009, 31 AR 355/09 = NJW-RR 2010, 645; Zöller/Vollkommer § 12 Rn. 3; Zöller/Greger § 256 Rn. 20; Reichold in Thomas/Putzo ZPO 30. Aufl. § 256 Rn. 2; Mü/ Ko/Patzina ZPO 3. Aufl. § 23 Rn. 6; § 29 Rn. 4; ablehnend Musielak/Foerste ZPO 7. Aufl. § 256 Rn. 36).
  • BGH, 13.06.2008 - V ZR 114/07

    Darlegungs- und Beweislast bei Verletzung eines Beratungsvertrages im Rahmen des

    Auszug aus OLG München, 01.06.2010 - 34 AR 64/10
    Der Bundesgerichtshof erachtet es unter Berücksichtigung des prozessökonomischen Zwecks der Widerklage, eine Vervielfältigung und Zersplitterung von Prozessen über einen einheitlichen Lebenssachverhalt zu vermeiden und eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung über zusammengehörende Ansprüche zu ermöglichen, zwischenzeitlich als zulässig, eine isolierte Drittwiderklage gegen den Zedenten der Klageforderung, mit der die Feststellung beantragt wird, dass ihm keine Ansprüche zustehen, zu erheben (BGH vom 13.6.2008, V ZR 114/07 = NJW 2008, 2852).
  • OLG München, 12.05.2010 - 34 AR 9/10

    Gerichtliche Zuständigkeitsbestimmung bei Gerichtsstandsmehrheit auf Klägerseite;

    Auszug aus OLG München, 01.06.2010 - 34 AR 64/10
    Mit guten Gründen wird dies jedoch vermehrt in Frage gestellt (vgl. Senat vom 12.5.2010, 34 AR 009/10, und die dort zitierte Rechtsprechung; ferner Foerste in Festschrift Kollhosser Bd. II S. 141/151).
  • BGH, 22.02.2000 - X ARZ 522/99

    Bestimmung eines abweichenden Gerichtsstandes bei gemeinsamem Gerichtsstand

    Auszug aus OLG München, 01.06.2010 - 34 AR 64/10
    6 3. Der Gerichtsstandsbestimmung durch den Senat steht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (NJW 1992, 982; 1993, 2120; 2000, 1871) entgegen.
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